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Irreführende Werbung mit Tiefpreisgarantie

Werbung mit Tiefpreisgarantie ist bei möglichem Wahlrecht des Verkäufers irreführend


Irreführende Werbung mit Tiefpreisgarantie

Wirbt der Verkäufer mit einer Tiefpreisgarantie und ist nicht klar, ob der Käufer oder Verkäufer die Wahl zwischen der Erstattung des Differenzbetrags im Vergleich zu einem günstigeren Produkt anderswo oder der Rücknahme des Gerätes hat, so ist diese Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig. Das entschied das OLG Hamburg, nachdem sich ein Kunde beschwert hatte und in der ersten Instanz unterlag.

Die Beklagte, ein Elektrofachmarkt aus Hamburg, warb mit dem Slogan: "Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt bei gleicher Leistung und in unserer Region günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück."

Ein Kunde interessierte sich für eine Kaffeemaschine und legte zum Zwecke des Kaufs einen Prospekt bei der Beklagten vor, nach dem das Gerät statt 749 Euro nur noch 499 Euro kosten sollte. Die Beklagte verweigerte den Verkauf des Gerätes zu dem Preis mit dem Argument, bei dem Prospekt handele es sich nur um eine Sonderaktion, die nicht für die Hamburger Märkte gelte. Außerdem könne sie (die Beklagte) die Bedingungen der Garantie festlegen, da es sich um eine freiwillige Leistung handele.
Der Kläger, ein konkurrierendes Unternehmen, hingegen hielt die Werbung für irreführend und klagte vor dem LG Hamburg auf Unterlassung sowie auf Ersatz der Abmahnkosten - zunächst ohne Erfolg. Der Kläger legte sodann Berufung ein.

Wortlaut bereits irreführend

Das OLG sah bereits in dem Wortlaut der Werbung einen Wettbewerbsverstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG, weshalb eine konkrete Verwendungssituation zu vernachlässigen war. Nach Ansicht des OLG handele es sich bei dem Werbetext um zwei verschiedene Garantien. Die erste ("...erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag...") stelle eine echte Tiefpreisgarantie dar, bei der sich die Beklagte verpflichte, "bei einem tieferen Preis der Konkurrenz 'mitzugehen'".
Die zweite Variante ("...oder nehmen das Gerät zurück") sei ein typischer Fall einer Geld-zurück-Garantie. Hierbei werde die Ware lediglich zurückgegeben und der Käufer so gestellt, als sei der Kauf nicht zustande gekommen. Der Kunde müsse weiterhin das günstigere Produkt bei der Konkurrenz kaufen; die Beklagte garantiere aber keine Tiefpreisgarantie.
Zudem sei unklar, ob der Käufer oder Verkäufer das Wahlrecht zwischen den beiden Varianten ausüben kann. Nach dem Wortlaut sei beides möglich. Wenn man sich die Interessenlage anschaut, könne sich die Beklagte "auf den Standpunkt stellen, dem Kunden sei auch damit gedient, wenn er das Geld zurückerhalte, um nunmehr bei der Konkurrenz einen neuen Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen". Wirtschaftlich gesehen sei dieser Weg für den Unternehmer sogar besser. Somit sei nicht auszuschließen, dass der Verkäufer das Wahlrecht ausüben darf.
Nach der Rechtsprechung des BGH gingen derartige Unklarheiten im Rahmen von § 5 UWG zu Lasten des Werbenden, selbst wenn diesem die Mehrdeutigkeit nicht bewusst ist.

Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten.

OLG Hamburg, Urteil vom 03.02.2014, Az. 5 U 160/11


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