Irreführende Werbung mit sparsamen Energieverbrauch
Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 12.Juli 2010 entschieden, dass die Werbeaussage "sehr sparsam im Energieverbrauch" wettbewerbswidrig ist, wenn damit eine Kühlgefrierkombination der Energieklasse A+ beworben werden soll. Der Kerninhalt der Aussage liege auf der Betonung "sehr sparsam". In der Bedeutung der Werbung erkenne der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher ein Plus gegenüber solchen Geräten, die als "sparsames Gerät" beschrieben werden. Insoweit unterscheidet sich eine Kombination der Klasse A+ aber gerade von Modellen, die mit der Energieeffizienzklasse A++ ausgezeichnet sind. Durch die Werbeaussage werde hingegen der Eindruck vermittelt, dass eine Kühlgefrierkombination der Klasse A+ jedoch gerade den Fabrikaten der Energiestufe A++ zuzuordnen ist.
Bei der Klägerin handelte sich um eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UklagG. Sie hat gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in dem Rechtsstreit geltend gemacht. Diese hatte im Jahr 2010 verschiedene Kühl- und Gefriergeräte in einem ihrer Prospekte beworben. In diesem Zusammenhang hatte sie bei einem Gerät die Werbeaussage "sehr sparsam im Energieverbrauch" getroffen. Nach Ansicht der Klägerin sei diese Aussage jedoch irreführend. Das beworbene Produkt sei der Energieeffizienzklasse A+ beizuordnen. Da etwa 17 % der auf dem Markt zugänglichen Fabrikate mit dem Energielabel A++ ausgezeichnet sind, hat die Klägerin behauptet, dass diese Geräte eine bessere Energieeffizienz haben. Des Weiteren hat sie in dem Rechtsstreit vorgetragen, dass selbst vergleichbare Modelle sparsamer in ihrem Energieverbrauch sind. Dementsprechend sei das beworbene Gerät keineswegs "sehr sparsam im Energieverbrauch".
Demgegenüber die Beklagte die Klageabweisung beantragt. Ihrer Auffassung nach wurde das streitgegenständliche Produkt sehr wohl korrekt geworden. Aufgrund der unterschiedlichen Energieeffizienzklassen könne kein Zweifel dahingehend bestehen, dass es sich bei der Kühlgefrierkombination um ein "sehr sparsames" Gerät handle. Immerhin sei das Modell der zweitbesten Klasse zuzuordnen. Durch die Aussage werde ein durchschnittlich informierter Verbraucher auch nicht in die Irre geführt. Denn das Gerät sei ausdrücklich als A+ gekennzeichnet. Somit werde der Verbraucher hinreichend darüber informiert, dass es sich bei dem Produkt gerade nicht um ein Fabrikat der Spitzenklasse A++ handelt.
Der Ansicht der Beklagten folgte das Landgericht Freiburg nicht. Nach Auffassung der Richter war die zulässige Klage auf im Sinne der §§ 3,5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 UWG begründet. Nach der allgemeinen juristischen Definition ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dann irreführend, "wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie unter Nr. 1 im Einzelnen aufgeführt". Damit wird deutlich, dass insbesondere solche Aussagen davon abzugrenzen sind, die von dem Verkehr als nichtssagend aufgefasst werden bzw. solche Angaben, die schon objektiv nicht nachprüfbar sind. Derweil ist die Beschaffenheit eines Produkts durchaus vom Geschäftsverkehr objektiv nachprüfbar.
In der Werbeaussage "sehr sparsam im Energieverbrauch" wird eine wesentliche Eigenschaft des Produkts, das durch die Aussage beworben werden soll, charakterisiert. Dem durchschnittlich informierten Verbraucher ist durchaus bekannt, dass elektronische Geräte in Energieeffizienzklassen eingeteilt werden. Zwar hatte die Beklagte vorgetragen, dass sie für ihren beworbenen Kühlschrank keine Spitzenposition einnehmen wollte. Das Landgericht Freiburg ist demgegenüber der Auffassung, dass durch die streitgegenständliche Werbeaussage gerade eine Zuordnung zu dieser Gruppe stattfindet. Denn die Kernaussage "sehr sparsam" stellt gegenüber Geräten, die als sparsam bezeichnet werden, ein Plus dar. Im Vergleich zu Geräten, die einen höheren Energieverbrauch haben, ist die Aussage dazu geeignet, das streitgegenständliche Produkt nicht nur als sparsam, sondern gerade als "sehr sparsam" erscheinen zu lassen.
LG Freiburg, Urteil vom 12.07.2010, Az. 12 O 37/10