• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Irreführende Werbung mit Siegel "TOP-Lokalversorger"

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2014, Az. 6 U 166/14


Irreführende Werbung mit Siegel "TOP-Lokalversorger"

Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie das von einem Energieunternehmen geführte Siegel „TOP-Lokalversorger“ nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise einzuordnen ist und ob dieses wettbewerbswidrig ist oder nicht. Die Richter entscheiden zwischen den Begriffen „lokale Versorgung“ und „Grundversorgungsgebiet“.

Wird einem Energieversorgungsunternehmen von dritter Stelle das Siegel „TOP-Lokalversorger“ verliehen, wird dies von den angesprochenen Verkehrskreisen so verstanden, dass das ausgezeichnete Unternehmen über seine eigentliche Dienstleistung hinaus, also der Versorgung des lokalen Bereichs mit Strom, seinen Kunden auch weiterführende Leistungen, die besondere Qualitätsvorstellen hervorrufen, anbietet. Diese weiterführenden Leistungen können besondere Service- und Beratungsleistungen sowie Unterstützung kultureller und sportlicher Veranstaltungen im lokalen Einzugsgebiet des Energieversorgers sein.

Die Antragstellerin vertreibt bundesweit Gas und Strom über einen Onlinebetrieb. Die Antragsgegnerin ist ein kommunaler Energieversorger, der in fast allen Ortschaften des regionalen Kreises Grundversorger für Strom ist. Ausnahme ist der Ort des eigenen Unternehmenssitzes. Die Antragsgegnerin wirbt auf ihrer Homepage mit dem Siegel „TOP-Lokalversorger Strom 2014“, das ihr von der Firma A verliehen worden ist, die gleichzeitig auch für das Internetportal zuständig ist. Die Antragstellerin hält diese Werbung für irreführend, da aus dem Siegel nicht hervorgehe, dass die Auszeichnung sich tatsächlich nur auf die lokale Energieversorgung beziehe, denn schließlich sei das Siegel für die Leistungen im Grundversorgungsgebiet der Antragsgegnerin verliehen worden. Allerdings blieb die Antragstellerin mit ihrem Anliegen sowohl in der ersten, als auch in der Berufungsinstanz erfolglos.

Der gestellte Eilantrag ist unbegründet, da sich die Antragstellerin auf den Irreführungsvorwurf konzentriert, der hinsichtlich der Glaubhaftmachungslage alleiniger Gegenstand des Antrages ist. Die Richter stellen auf das allgemeine Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines lokalen Versorgungsgebietes und eines Grundversorgungsgebietes ab. Beide Begriffe beschreiben nach Ansicht der Richter unterschiedliche Sachverhalte, wie sie in ihrem Urteil darlegen. Eine Irreführung gemäß § 5 UWG liegt nur dann vor, wenn das Siegel „TOP-Lokalversorger“ tatsächlich nur für das Grundversorgungsgebiet, auf dem die Antragsgegnerin nicht tätig ist, verliehen worden wäre. Das Grundversorgungsgebiet ist jedoch nicht mit dem lokalen Versorgungsgebiet gleichzusetzen, wie das Gericht feststellt.

Die Firma A, die das Siegel an die Antragsgegnerin verliehen hat, legt eine eidesstattliche Versicherung vor, die besagt, dass das Grundversorgungsgebiet tatsächlich nicht mit dem regionalen Versorgungsgebiet gleichzusetzen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragsgegnerin auf der Internetseite der Firma A bei Eingabe zweier Postleitzahlen, die nicht zu ihrem Grundversorgungsgebiet gehören, nicht als lokaler Topanbieter aufgeführt ist. Bei diesen Einzugsgebieten handelt es sich um lokale Versorgungsgebiete. Die angesprochenen Verkehrskreise bringen den Begriff „lokal“ nicht sofort mit der Bezeichnung „Grundversorgungsgebiet“ in Verbindung, sondern gehen vielmehr davon aus, dass der Anbieter im lokalen Bereich um seinen Firmensitz herum besondere Service- und Beratungsleistungen anbietet. Der Begriff „lokal“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das lokale Versorgungsgebiet so weit reicht, wie es von den Kunden ohne großen Aufwand erreichbar ist und die angebotenen Serviceleistungen sinnvoll in Anspruch genommen werden können.

Das vorliegende Urteil bestätigt, dass die Bezeichnung „lokales Versorgungsgebiet“ nicht allzu eng auszulegen ist und durchaus über das Gebiet des Hauptsitzes des Energieanbieters hinausgehen kann. Auch ist das lokale Versorgungsgebiet nicht mit dem Grundversorgungsgebiet gleichzusetzen, das enger zu fassen ist. Dies bezieht sich auf das direkte Einzugsgebiet, in dem der Energieversorger seinen Unternehmenssitz unterhält.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2014, Az. 6 U 166/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland