• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Irreführende Werbung mit Langlebigkeit

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.01.2015, Az. 13 U 25/14


Irreführende Werbung mit Langlebigkeit

Das Oberlandesgericht Celle stellt fest, dass Werbeaussagen, die die Langlebigkeit der beworbenen Produkte hervorheben, irreführend sind, wenn sich diese ausschließlich auf einzelne Bauteile des Produktes, nicht jedoch auf das komplette Gerät beziehen.

Die Prozessparteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Buchscanner. Die Beklagte bewirbt die von ihr hergestellten Scanner in ihren Prospekten und hebt die besondere Langlebigkeit und Qualität der Aufnahmezyklen hervor. Sie garantiert ihren Abnehmern 300.000 beziehungsweise 600.000 Aufnahmezyklen. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Celle die Unterlassung der von ihr beanstandeten Werbeaussagen sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung beantragt. Sie wendet ein, die garantierte Langlebigkeit der streitgegenständlichen Scanner beziehe sich nicht auf die Geräte selbst, die eine wesentlich kürzere Lebensdauer hätten. Die erste Instanz hat der Klage hinsichtlich der gestellten Anträge im Wesentlichen stattgegeben, die geforderte Untersagung jedoch konkret auf die von der Beklagten vertriebenen Werbeprospekte beschränkt. Die von der Klägerin begehrte Schadenersatzpflicht weist das Landgericht mangels Verschulden der Beklagten ab. Die Beklagte habe bis zu diesem Rechtsstreit nicht davon ausgehen können, dass ihre Werbung unlauter sei, da die fraglichen Aufnahmezyklen von Scannern bisher noch nicht Gegenstand der regelmäßigen Rechtsprechung oder der einschlägigen Fachliteratur gewesen seien.

Die Klägerin wendet sich in der nächsten Instanz gegen das Urteil des Landgerichtes und vertieft ihren Vortrag. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, während die Anschlussberufung der Beklagten unzulässig ist. Die streitgegenständlichen Werbeprospekte der Beklagten verstoßen gegen §§ 3 und 5 UWG. Die besondere Herausstellung, Erwähnung und optische Darstellung der beworbenen Scanner erwecken bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass sich die beschriebene Lebensdauer der Sensoren und Optik entscheidend auf die Langlebigkeit des gesamten Gerätes auswirken. Die beworbene Lebensdauer dieser Zusatzgeräte hat ausschließlich dann eine entscheidende Bedeutung für die Haltbarkeit des gesamten Gerätes und die Kaufentscheidung der angesprochenen Verkehrskreise, wenn das Gerät als solches eine gleichlange Leistungsdauer wie die beworbenen Komponenten aufweisen würde. Unstreitig steht jedoch fest, dass die Scanner aufgrund der Buchwippe eine begrenzte Lebensdauer aufweisen, die eindeutig unter der Nutzungsdauer der beworbenen Gerätekomponenten liegt. Die Berechnungen der Klägerin ergeben, dass die Geräte der Beklagten auf der Grundlage der beworbenen und garantierten Aufnahmezyklen eine Lebens- und Nutzungsdauer von 125 beziehungsweise 250 Jahren aufweisen müssten.

Der Berufungssenat folgt den Eingaben der Klägerin und weist die entgegenstehenden technischen Einwände der Beklagten zurück. Die beworbene Langlebigkeit des Sensors und der Optik hat keine objektive Bedeutung, da sie ihren Wert nach dem Lebensende des Hauptgerätes verlieren. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die beworbene und garantierte Langlebigkeit der Zusatzgeräte keine objektive Bedeutung für die Lebensdauer des Hauptgerätes haben. Der durchschnittlich gut informierte Kunde ist nicht in der Lage, das Missverhältnis zwischen der besonders hervorgehobenen Lebensdauer der beworbenen Zusatzgeräte und der gesamten Nutzungsdauer des Hauptgerätes umgehend zu erkennen. Hierzu braucht es gesonderte Berechnungen, die sich mit dem Vorgang der Kaufentscheidung für das Gerät nicht aufdrängen. Demzufolge stellt der Senat auf die maßgebliche Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der eigenen Sachkunde ab, da diese für die Beurteilung der streitgegenständlichen Werbung erfahrungsgemäß keine eigene Fachkompetenz aufweisen oder einsetzen. Die angesprochenen Verkehrskreise der Beklagten sind Einkäufer von Unternehmen, Behörden und ähnlichen Institutionen. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Einkäufer Experten auf dem technischen Gebiet der Scanner-Herstellung sind und ausschließlich und regelmäßig mit dem Einkauf dieser Geräte betraut sind. Aus diesem Grund ist nicht von einer speziellen technischen Ausbildung der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen, die sie dazu befähigt, eine Differenzierung zwischen der Langlebigkeit der beworbenen Gerätekomponenten und der erwarteten Lebensdauer des Hauptgerätes vorzunehmen.

Daher sind die Werbeaussagen der Beklagten dazu geeignet, eine Fehlvorstellung von den Geräten und ihrer angeblichen Langlebigkeit hervorzurufen. Aus diesem Grund liegt eine geschäftlich relevante Irreführung vor. Der Berufungssenat schränkt das Klagebegehren nicht wie die Vorinstanz ein und spricht der Klägerin einen Schadenersatz- und Auskunftsanspruch zu. Er geht von einem schuldhaften Handeln der Beklagten aus, da sie die im Verkehr nötige Sorgfalt gemäß § 276 BGB außer Acht gelassen hat. Die Beklagte war durchaus in der Lage, die Unzulässigkeit ihrer geschäftlichen Handlung und die Irreführung der damit verbundenen streitgegenständlichen Werbung zu erkennen. Eine Täuschung über wesentliche Merkmale und Angaben der von ihr beworbenen Scanner liegt gemäß § 5 UWG vor. Eine solche Erkennbarkeit setzt der Berufungssenat selbst bei fehlendem Vorsatz der Beklagten voraus. Die geltend gemachten Abmahnkosten stehen der Klägerin zu, da die Abmahnung der Beklagten zulässig und berechtigt war.

Der Senat schränkt die Klage lediglich hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Umsatzsteuer ein. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Handlungen gemäß dem Urteilstenor entstanden ist. Ferner wird die Beklagte zur Schadenersatz- und Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin verurteilt.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.01.2015, Az. 13 U 25/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland