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Irreführende Werbung mit Kundenbewertungen

BGH, Urteil vom 21.01.2016, Az. I ZR 252/14


Irreführende Werbung mit Kundenbewertungen

Werden für ein Produkt oder eine Dienstleistung Kundenbewertungen veröffentlicht, und wird dabei besonders darauf hingewiesen, dass es sich um „echte Kundenmeinungen“ handelt, kann es einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen darstellen, negative oder neutrale Bewertungen zunächst herauszufiltern. Das gilt auch, wenn dem Verkäufer Gelegenheit gegeben werden soll, die Bewertung mit dem Kunden zu erörtern. Der direkte Eindruck von der Kundenzufriedenheit kann bereits dadurch verfälscht werden, dass positive und negative Äußerungen nicht im ihrem Eingangsdatum entsprechenden Zeitfenster wiedergegeben werden. Der Bundesgerichtshof hat am 21.01.2016 in der Revisionsinstanz zum Aktenzeichen I ZR 252/14 eine Entscheidung verkündet, bei der schon die Frage nach der Aktivlegitimation eine erste intensive Auseinandersetzung mit den Vorschriften des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) erforderlich machte.

Die Klägerin betreibt keinen nach außen wirkenden Handel, weil sie Druckerzeugnisse produziert, die ausschließlich für ihre eigene Tochtergesellschaft bestimmt sind. Die Beklagte dagegen treibt in der Öffentlichkeit Handel, unter anderem auch mit Druckerzeugnissen. Kunden sind Internetnutzer aller Art. Die Richter des I. Zivilsenats am Bundesgerichtshof schlossen sich im Ergebnis der Entscheidung der Vorinstanz an und bejahten die Aktivlegitimation der Kläger, weil es auf konkreten Wettbewerb und nicht auf die Art der geschäftlichen Handlungen ankommen solle. Anlass zur Klage hatte die Klägerin darin gesehen, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite damit warb, „garantiert echte“ Kundenmeinungen zu veröffentlichen. Tatsächlich veröffentlichte die Beklagte positive Kundenkritiken sofort nach einer allgemeinen Überprüfung der Texte auf verbotene Inhalte. Neutrale oder negative Äußerungen dagegen wurden zum Anlass genommen, ein sogenanntes „Schiedsverfahren“ einzuleiten, um dem kritisierten Verkäufer die Gelegenheit zu geben, direkt mit dem Kunden in Verbindung zu treten. Wenn der Kunde die Kritik aufrechterhielt, wurde die Bewertung später veröffentlicht. In verschiedenen Fällen nahmen Kunden ihre kritischen Äußerungen allerdings auch zurück. Zur entsprechenden Bearbeitung der Bewertungen benutzte die Beklagte ein spezielles Kundenbewertungstool, das ihr von einem anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde. Im Rechtsstreit ist dieses Unternehmen der Beklagten als Streithelfer beigetreten.

Die Klägerin beanstandete einen durch konkreten Screenshot nachgewiesenen Stand der Kundenbewertungen vom 30.05.2012. Die Tatsache, dass es mit Hilfe der von der Streithelferin bereitgestellten Tools möglich gewesen wäre, zu diesem Zeitpunkt bereits bei der Beklagten vorliegende negative Kundenbewertungen zurückzuhalten, reicht der Klägerin aus, um in der gleichzeitige Ankündigung „echter Kundenmeinungen“ einen Versuch zu sehen, den Kunden in die Irre zu führen. Die Beklagte weist die Unterstellung einer Irreführungsabsicht entschieden zurück. Die Vorgehensweise solle lediglich einen fairen Ausgleich zwischen Kunden und Verkäufern ermöglichen und Streitigkeiten wegen der Berechtigung negativer Kundenäußerungen vermeiden. Im Ergebnis werde jede Kundenmeinung, an der der Kunde festhalten wolle, auch veröffentlicht.

Die Richter des I. Zivilsenats am Bundesgerichtshof ließen erkennen, dass sie die Verursachung eines Irrtums im wettbewerbsrechtlichen Sinne nur dann annehmen würden, wenn der interessierte Kunde der Beklagten beim Studieren der Kundenbewertungen nicht darüber informiert worden wäre, dass für negative und neutrale Bewertungen vor der Veröffentlichung ein Schlichtungsverfahren vorgesehen ist und es zu einer zeitlichen Verschiebung kommen kann. Wenn am von der Klägerin gewählten Stichtag des Irreführungsvorwurfes, dem 30.05.2012, nur positive und weder negative noch neutrale Bewertungen vorlagen, kann dies entweder bedeuten, dass es keine negativen Bewertungen gab, oder, dass sich die negativen und neutralen Bewertungen noch auf dem Weg des Schiedsverfahrens befanden. Wird dem Kunden nahegelegt, zu glauben, dass es keine negativen oder neutralen Bewertungen gegeben habe, bedeutete das eine Täuschung, wenn dies nicht zutreffend gewesen wäre. Damit das Berufungsgericht die Tatsachenfragen, ob negative oder neutrale Bewertungen vorhanden gewesen sind, und, ob die Kunden auf die Verfahrensweise hingewiesen worden waren, noch klären kann, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit zurückverwiesen. Das für die Berufungsinstanz zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf muss nun in einer neuen Tatsachenverhandlung die Grundlage für eine neue Entscheidung schaffen.

BGH, Urteil vom 21.01.2016, Az. I ZR 252/14


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