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Irreführende Werbung mit herabgesetzten Preisen

OLG Dresden, Urteil vom 12.01.2016, Az. 14 U 1425/15


Irreführende Werbung mit herabgesetzten Preisen

Das Oberlandesgerichts Dresden hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Werbung mit herabgesetzten Preisen unzulässig ist, wenn nicht alle kostenpflichtigen Zusatzleistungen klar im Angebot erkennbar sind, außer es handelt sich lediglich um übliche Versandkosten.

Der Sachverhalt:
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat das Telekommunikationsgesellschaft Primacom auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte bewarb unter anderem online Angebote für Telemedienleistungen. Wenn ein Kunde einen der beworbenen Verträge abgeschlossen hatte, bestellte er zusätzlich zu den günstigen monatlichen Grund-Tarifen automatisch auch die sogenannten Zusatzleistungen "Sicherheitspaket" und "Familie HD". Diese waren zwar für die ersten zwei Monate gebührenfrei, danach wurden jedoch weitere Kosten in Höhe von 18,99 € pro Monat berechnet. Die Preise dieser Zusatzleistungen konnten die Kunden lediglich über Fußnoten und Links auf der Website der Beklagten herausfinden. Die Klägerin führte gegen diese Praxis an, die Beklagte habe zum einen unzulässiger Weise keinen Gesamtpreis gebildet. Des weiteren sei der Vermerk auf zusätzliche Kosten nicht hinreichend deutlich, weil die Preisinformationen lediglich über versteckte Links aufgerufen werden könnten. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Hinweis, dass die Preise im verlinkten Preis- und Leistungsverzeichnis auffindbar seien. Zudem könnten die Zusatzleistungen bereits während des Gratis-Zeitraumes wieder gekündigt werden, sodass in diesem Falle auch keinerlei Mehrkosten entstünden. Das Landgericht gab der Klage zunächst in erster Instanz nur zum geringen Teil statt.

Die Entscheidung:
Nach eingelegter Berufung konnte die Klägerin nun überwiegend obsiegen. Der erkennende Senat war der Ansicht, das Angebot der Beklagten stelle kombinierte Leistungen dar. Der Verbraucher müsse diese als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses wahrnehmen. Nach Art. 7 Abs. 4 lit. C der Richtlinie 2005/29/EG bestehe die Verpflichtung, für dieses einheitliche Leistungsangebot einen Gesamtpreis anzugeben. Der Umstand, dass dieser im Falle einer nachträglichen Teilkündigung durch den Verbraucher nicht mehr zutreffen würde, stehe dem nicht entgegen. Zur Angabe des Gesamtpreises bestehe nach der genannten Vorschrift lediglich dann keine Verpflichtung, wenn der Preis aufgrund bestimmter Eigenschaften des Produkts oder der Dienstleistung nicht vernünftigerweise im Voraus berechnet werden könne. Vorliegend sei dies aber möglich.

Außerdem verlange § 1 Abs. 6 Satz 2 der Preisangabenverordnung (PAngV), dass es dem Verbraucher möglich sein müsse, die Preisangaben eindeutig zuzuordnen. Diese müssten leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Wird eine Preisangabe hingegen blickfangmäßig herausgestellt werde sie unvollständig, wenn in der Werbung eventuelle weitere Preisbestandteile nicht genauso deutlich dargestellt werden. Dabei könne ein Hinweis durch Fußnote zwar zulässig sein. Voraussetzung sei aber auch hier, dass der entsprechende Hinweis am Blickfang teilhat und dadurch klar und ohne Missverständnisse zugeordnet werden kann. Dies habe die Beklagte jedoch missachtet. Die Verbraucher finden am unteren Ende der Seite nach dem Scrollen lediglich einen Link zu Preis- und Tarifinformationen. Dass sich dahinter der Text zu den Fußnoten verberge, sei nicht ersichtlich. Dies könne erst nach dem Öffnen des Links erkannt werden. Die Beklagte habe mithin gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Auch die theoretische Kündigungsmöglichkeit nehme dem Leistungspaket nicht die Bezifferbarkeit bei Vertragsschluss. Denn die Kündigung sei eben erst nach Vertragsschluss möglich.

Lediglich hinsichtlich der Versandkosten sei das Begehren der Klägerin unbegründet. Diese gehöre zu den unvermeidbaren Kosten im Sinne der Ausnahmeregelung im zweiten Halbsatz von Nummer 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und der Verbraucher müssen vernünftigerweise mit ihnen rechnen.

Anmerkung:
Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Dresden Klarheit zu einer Reihe von reißerischen Angeboten im Internet geschaffen. War bisher ein günstiges Angebot nicht unbedingt günstig oder eine Ersparnis zuweilen nicht wirklich eine Ersparnis, stellt dieses Urteil nun einen Schritt im Interesse der Verbraucher dar, auf den ersten Blick zu erfahren, was konkrete Dienstleistungen im Paket insgesamt tatsächlich kosten. Kostenpflichtige Zusatzdienstleistungen, als moderne Form des Kleingedruckten oft verborgen hinter Hyperlinks und Leistungstabellen, müssen künftig eindeutig erkennbar sein.

OLG Dresden, Urteil vom 12.01.2016, Az. 14 U 1425/15


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