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Irreführende Werbung mit "geprüftes eBay-Mitglied"

LG Essen, Urteil vom 04.07.2014, Az. 45 O 8/14


Irreführende Werbung mit "geprüftes eBay-Mitglied"

Das Landgericht (LG) in Essen hat mit seinem Urteil vom 04.07.2014 unter dem Az. 45 O 8/14 entschieden, dass ein eBay-Verkäufer, der sich mit der Aussage "geprüftes eBay-Mitglied" bewirbt, irreführend handelt, da eBay diesen Status inzwischen bereits wieder abgeschafft hat. Die Bezeichnung erwecke den Eindruck besonderer Seriosität, während der Verbraucher nicht informiert werde, welche Kriterien zu diesem Prädikat geführt haben.

Das LG verurteilte deshalb den Beklagten, die Abgabe von Kontaktlinsen zu unterlassen, ohne deren wesentliche Merkmale zu erwähnen (Sehstärke, Verwendungsdauer, Material, Größe) und mit dem oben benannten Gütesiegel zu werben.
Der Beklagte verkauft Kontaktlinsen über Verkaufsplattformen (u.a. "eBay"). Die Klägerin verkauft ebenfalls Kontaktlinsen über ihren Online-Shop. Durch einen Preisvergleich wurde die Klägerin auf das Angebot des Beklagten aufmerksam. Der Beklagte hat im Internet die Kontaktlinsen „Gelbe Katze“ zum Kauf angeboten und hierzu keine weiteren Angaben gemacht.
Unter der Zeile „Händlerinfo“ platzierte er das Symbol „geprüftes eBay-Mitglied“. Die Möglichkeit, sich als geprüftes Mitglied auszugeben, gab es bei eBay jedoch nur bis Mitte 2012. Der Nutzer musste dazu bei eBay mittels eines Post-Ident-Verfahrens nachweisen, dass seine Identität mit der angegebenen übereinstimmt. Erforderlich waren dazu ein Gewerbeschein oder Handelsregister-Auszug.
Im Dezember 2013 hat die Klägerin beim Beklagten einen Testkauf durchgeführt und dabei festgestellt, dass die Verpackung ein „Prüfsiegel“ zierte („Proved Certified Quality“) nebst der Norm ISO 9001. Die Umverpackung und die Ware selbst hatten eine CE-Kennzeichnung.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit einem anwaltlichen Schreiben abmahnen, da sie die Gestaltung des Angebots und die Produktaufmachung für irreführend hielt. Sie forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung der Abmahnkosten. Der Beklagte erwecke den Eindruck, weiterhin geprüftes eBay-Mitglied zu sein, so die Klägerin. Das sei aber nicht der Fall. Vielen Verbrauchern sei auch nicht bekannt, dass eBay einen solchen Status gar nicht mehr vergebe.
Der Beklagte erkennt den Unterlassungsantrag an und beantragt, die Klage im Übrigen abzuweisen. Das Gütesiegel sage nur aus, dass er sich einer Identitätsprüfung unterzogen habe. Falsche Vorstellungen erwecke das nicht.

Doch das LG Essen sieht das anders und gibt der Klägerin Recht.

Die Verwendung der Bezeichnung „geprüftes eBay-Mitglied“ stelle eine irreführende Handlung i.S.d. § 5 UWG dar, da dem Verbraucher mit ihr suggeriert werde, der Beklagte sei ein Verkäufer, der den genannten Status innehat. Doch dieser Status existiere bei eBay nicht mehr, daher sei der Eindruck irreführend. Es spiele daher keine Rolle, ob der Beklagte zunächst berechtigt über diesen Status verfügte. Die Art und Weise der Angebotsgestaltung sei auch geeignet, den Markt maßgeblich zu beeinflussen, da das Logo eine besondere Seriosität des Verkäufers vermittelt. Es sei jedoch für den Verbraucher nicht transparent, anhand welcher Kriterien das Gütesiegel vergeben wurde, da die Vergabepraxis nicht mehr existiere.
Auch die Kosten müsse der Beklagte tragen, da er zur Klage Anlass gegeben habe.

LG Essen, Urteil vom 04.07.2014, Az. 45 O 8/14


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