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Irreführende Werbung mit einem Standort

OLG Celle, Urteil vom 07.07.2015, Az. 13 W 35/15


Irreführende Werbung mit einem Standort

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil (Az. 13 W 35/15) am 07.07.2015 entschieden, dass es sich um irreführende Werbung handelt, wenn ein Unternehmen mit einem bestimmten Standort wirbt, an dem es keine Dependance unterhält, die zu den üblichen Bürozeiten für den Publikumsverkehr erreichbar ist.

Die beklagte Dachdeckerfirma warb damit, in einer bestimmten Stadt in Niedersachsen einen eigenen Standort zu unterhalten. Die Klägerin, bei dem es sich um einen Konkurrenten des Beklagten handelt, hielt der Behauptung entgegen, dass sich in der besagten Stadt kein „realer“ Geschäftssitz des Unternehmens befindet. Der Beklagte hatte in der niedersächsischen Stadt Räumlichkeiten in der Größe von 200 Quadratmeter angemietet. An der Außenseite des Gebäudes wurde mit einem Werbebanner auf das Unternehmen des Beklagten hingewiesen. Außerdem war ein Briefkasten mit der Aufschrift „D.E.“ angebracht. Während der Saison von März bis Oktober seien mindestens vier Mitarbeiter in der Umgebung des Standorts unterwegs gewesen. Diese Handwerker des Unternehmens seien nach Aussage des Beklagten regelmäßig in den angemieteten Räumlichkeiten ein- und ausgegangen, da die Räume von der Firma als Lager für Arbeitsmaterialien genutzt wurden. Eingehende Telefonanrufe wurden umgeleitet. Mit eingehender Post wurde ebenso verfahren. Während der gewöhnlichen Bürozeiten sei kein Mitarbeiter des Beklagten in den Räumen anzutreffen gewesen.

Der Beklagte argumentierte, dass die Klägerin gar nicht betroffen sei, da sie an dem Standort gar nicht tätig sei. Das OLG Celle sah dagegen „Überschneidungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Parteien“, da beide mit einem Standort in der Stadt P. werben. Außerdem hat die Klägerin aus der Sicht des Gerichts mit ihren Werbeauftritten glaubhaft versichert, dass sie für die Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit „bundesweit“ bzw. „deutschlandweit“ kontaktiert werden kann. Hingegen ist die Werbung des Beklagten unwahr, am Standort H. eine Niederlassung zu unterhalten. Bei einer solchen Angabe ist die Erwartung verknüpft, dass an diesem Standort Büros und Angestellte vorhanden sind. Außerdem sollte der Niederlassung ein Ansprechpartner zuzuordnen sein, mit dem ein Kunde in Kontakt treten kann. Eine gemietete Lagerhalle genügt nicht, um diese Kriterien an einen Standort zu erfüllen. Auch wenn die Lagerhalle regelmäßig von den Handwerkern des Beklagten aufgesucht wird, um dort Arbeitsmaterialien zu holen, handelt es sich nicht tatsächlich um eine Niederlassung der beklagten Firma. Dazu müsste sich in den Räumen mindestens ein Mitarbeiter aufhalten, der von Interessenten im Rahmen von „bekanntgemachten Öffnungszeiten“ angesprochen werden könnte. Da diese Anforderung im vorliegenden Fall nicht vorhanden ist, sehen die Richter in der Werbung des Beklagten auch objektiv die Möglichkeit, mit der Standortwerbung mögliche Interessenten in „relevanter Weise“ zu beeinflussen. Zwar seien auch die Besonderheiten der jeweiligen Branchen zu berücksichtigen, bei denen die Rechtsprechung einen „ortsnahen Sitz“ einer Firma herausgearbeitet hat. Bei einer Dachdeckerfirma sind keine spezifischen Ortskenntnisse erforderlich, um Dachreparaturen fachgemäß auszuführen. Anders verhält es sich zum Beispiel bei einer Detektei, bei deren Arbeit Kenntnisse dieser Art durchaus von Vorteil sein könnten.

OLG Celle, Urteil vom 07.07.2015, Az. 13 W 35/15


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