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Irreführende Werbung für Silikonpads

Irreführende Werbung für Silikonpads, die unter anderem zum Schutz vor Elektrosmog dienen sollen


Irreführende Werbung für Silikonpads

Das Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 27.09.12 unter dem Az. 4 U 163/12 entschieden, dass Werbung für den Artikel „bion-pads® e-smog“ nicht zulässig ist, wenn das in der Weise erfolgt, dass den Kunden ein Vitalitätszuwachs und ein Strahlenschutz versprochen wird.

Der Kläger ist ein Verein, zu dessen Aufgaben es gehört, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Er begehrt von der Beklagten Unterlassung der Werbung für die Produkte „bion-pads® e-smog“ sowie „bion-pads ®, eat & drink“, welche zur Abwehr eines angeblichen Elektrosmogs und der Verbesserung von Lebensmitteln dienen sollen.
Nach Beschreibung der Beklagten bestünden diese so genannten "pads" aus einer Silikonmischung mit Mineralien und "Steuerungsenergie der Bionen". In den Pads soll die "subtile Energie informierter Mineralien" wirken.

Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Es liege keine Irreführung im Sinne des § 5 UWG vor. Fraglich sei bereits, ob die angegriffenen Aussagen unwahre Angaben oder zur Täuschung geeignet seien. Entscheidend sei, dass die Angaben mit Sternchenhinweisen versehen sind. Nach den Hinweisen seien die bion-pads von der klassischen Schulmedizin bislang nicht anerkannt worden. Die Wirkung gelte nicht als bewiesen. Damit werde dem verständigen und mündigen Verbraucher ausreichend klargemacht, dass es sich um alternativmedizinische Produkte handele.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger das Ziel der Unterlassung weiter. Insbesondere führt er aus, die beanstandeten Werbesprüche enthielten eine bestimmte Aussage. Der Sternchenhinweis sei so formuliert, dass der Leser den Eindruck erlange, es werde nur der Form halber einer Rechtspflicht Genüge getan, denn es handele sich um sehr pauschale Hinweise, denen ausführliche Werbeaussagen gegenüber stünden.

Der Kläger hat mit seiner Berufung auch Erfolg. Es stünden ihm Verfügungsgründe zur Seite und er könne sich dabei auf die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 UWG berufen.
Die Werbung der Beklagten sei irreführend i.S.v. § 5 UWG, denn sie enthalte Angaben, die zur Täuschung im Hinblick auf die Wirkung von „bion-pads“ geeignet seien.

Der Verbraucher verstehe die Werbung der Beklagten so, dass mit den Silikonpads Elektrosmog abgewehrt werden soll und auch eine Verbesserung von Lebensmitteln eintreten soll. Der Verbraucher gewinne den Eindruck, allein durch das körpernahe Tragen der Pads könnten positive Wirkungen erreicht werden. Diese Wirkung basiere auf subtilen Energien informationen-enthaltender Mineralien („Bionen-Energie“).

Diese Angaben entsprechen nicht den Anforderungen, die an Richtigkeit und Eindeutigkeit gesundheitsbezogener Werbeaussagen zu stellen seien.

Die Werbung verspreche mit der Abwehr eines angeblichen Elektrosmogs usw. einen positiven Einfluss auf die Gesundheit. Damit bewege sie sich im Bereich des Heilwesens, welcher wegen des hohen Gutes der Gesundheit eine strikte Reglementierung erfordere.

Wer gesundheitsbezogene Werbung verbreite, müsse auf den substantiierten Angriff eines Konkurrenten die Richtigkeit der Werbeangaben darlegen und beweisen oder wenigstens glaubhaft machen. Das habe der Beklagte nicht getan. Die Sternchenhinweise kämen dem Adressaten wie lästige Pflichtangaben (salvatorische Klauseln) vor und die genannten verantwortlichen Personen als "Feigenblatt".

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.12, Az. 4 U 163/12


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