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Irreführende Werbung für LED-Leuchte

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.01.2016, Az. 6 U 50/15


Irreführende Werbung für LED-Leuchte

Ein Hersteller von LED-Deckenleuchten hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das ebenfalls LED-Deckenleuchten unter dem Produktnamen 'slett' anbietet. Die Klage richtete sich gegen die technischen Angaben zu dieser Leuchte, diese Angaben seien falsch und irreführend für den Verbraucher.

Ein weiterer Klagepunkt betraf den Mitbewerberschutz. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UGB) heißt es, unlauter handelt, wer "Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind" (UGB § 4 Absatz 3).

In erster Instanz hatte das LG Frankfurt die Klage abgewiesen, in der Berufung vor dem OLG Frankfurt wurde dieses Urteil "teilweise abgeändert".

Bei den Leuchten 'slett' handelt es sich um Produkte, die in erster Linie im gewerblichen Bereich wie Büros oder anderen Geschäftsräumen zum Einsatz kommen. Damit richte sich der Hersteller dieser Leuchten "nur an professionelle Lichtplaner" (Urteil LG Frankfurt), die in der Lage seien, die als falsch gerügten technischen Angaben des beklagten Herstellers richtig einordnen zu können.

Das OLG Frankfurt weist demgegenüber darauf hin, dass "auch Handwerker, Händler, die ihren Kunden auch die Lichtplanung anbieten, oder auch unternehmenseigene Planer, die sich mit der Planung von Lichtanlagen befassen" als Kunden der beklagten Firma angesehen werden müssten. Bei diesem Kundenkreis kann man nicht von der gleichen Fachkenntnis ausgehen wie bei professionellen Lichtplanern.

Die Angaben im Katalog der beklagten Firma seien in folgenden drei Punkten falsch und irreführend: 1. der Lichtstrom, 2. die Leistungsaufnahme und 3. der UGR-Wert. Bei den ersten beiden Werten geht es letztlich darum, dass die Angaben über den Energieverbrauch im Verhältnis zur tatsächlichen erzeugten Helligkeit der Leuchte zu niedrig sind: die Leuchte verbraucht mehr Strom als angegeben.

Der UGR-Wer gibt Auskunft über den Grad der Blendung, die von einer Lichtquelle ausgeht. Gerade im professionellen Einsatz ist ein niedriger UGR-Wert von Bedeutung; je niedriger der UGR-Wert einer Leuchte, desto weniger blendet sie. Es ist naheliegend, dass falsche Angaben bei diesen drei Werten irreführend sind.

Wichtig in diesem Kontext ist, dass der Anbieter der Leuchte 'slett' zwischen dem Leuchtmittel einerseits und der kompletten Leuchte andererseits unterscheidet. Im Katalog des beklagten Herstellers aber "wird eine komplette Leuchte beworben und nicht etwa nur das in dieser Leuchte verwendete LED-Leuchtmittel, welches die Beklagte isoliert gar nicht zum Verkauf anbietet." Potenzielle Käufer, so das OLG Frankfurt, beziehen die im Katalog gemachten Angaben auf die komplette Leuchte und nicht auf das Leuchtmittel. Gemeint ist damit, dass z.B. eine klassische 40 Watt Glühbirne ohne jede Abdeckung durch einen Schirm wesentlich mehr Licht erzeugt als in einem wie auch immer gearteten Gehäuse. Den Käufer interessiert letztlich nur die Ausbeute an Licht im Verhältnis zum Stromverbrauch und zum Blendverhalten (UGB-Wert). Im Katalog des beklagten Herstellers findet sich "die kleingedruckte Angabe 'Lumenangaben = Platinenwert' am Ende des ersten Absatzes des Angebotstexts". Damit wird gesagt, dass sich die Angaben über die Lichtausbeute (Lumenwert) lediglich auf die Platine bezieht, also den Träger der LED-Leuchten und nicht auf die komplette Leuchte. Der Käufer der Leuchte muss sich nach Ansicht des OLG Frankfurt darauf verlassen können, dass die Angaben im Katalog unmissverständlich sind, ansonsten "besteht die Gefahr, dass ein Planer, der im Katalog auf das Angebot trifft und sich nur für die technischen Daten interessiert, diesen Hinweis nicht zur Kenntnis nimmt."

Im zweiten Punkt der Anklage ging es um die "wettbewerbliche Eigenart". Das OLG Frankfurt kann in den Produkten des beklagten Herstellers keine unlautere Kopie der Leuchten des klagenden Herstellers erkennen: "Allein für die Produktidee, mit Hilfe der neuen LED-Technik Leuchten dieser Art herzustellen, kommt – selbst wenn die Klägerin als erste Herstellerin eine solche Leuchte in Deutschland auf den Markt gebracht haben sollte – ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nicht in Betracht." Die neuartigen gestalterischen Möglichkeiten durch die LED-Technik stünden jedem Hersteller von Leuchten offen, es handele sich bei den Leuchten des beklagten Herstellers nicht um Kopien der vermeintlichen Originalleuchten des klagenden Herstellers, sondern lediglich um Leuchten "dieser Art".

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.01.2016, Az. 6 U 50/15


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