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Irreführende Werbung für Genussscheine

OLG Nürnberg, 3 U 2124/13


Irreführende Werbung für Genussscheine

Gerade in den wirtschaftlich schlechten Zeiten erlangt die private Vorsorge für viele Bürger einen wichtigen Stellenwert. Sie soll die eigenen Ersparnisse idealerweise über mehrere Jahre oder Jahrzehnte sichern und wenn möglich über Zinsen, Renditen und ähnliche Kapitalerträge sogar noch ausbauen. Doch es lauern auch Risiken – mit denen sich nun das Oberlandesgericht in Nürnberg befassen musste.

Die Vorteile hervorgehoben

Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass eine Bank im Rahmen ihrer Investmentabteilung die Genussscheine eines Solarparks offerierte. Die gesamten Papiere erreichten einen Nennwert von rund sechs Millionen Euro. Zur besseren Vermarktung wurde das Anlageobjekt auf mehreren Wegen beworben. Einerseits auf der Internetseite der Bank sowie über Broschüren und persönliche Gespräche in den Filialen. Andererseits waren die der Emission der Genussscheine zugrunde liegenden Dokumente ebenso einsehbar – das jedoch erst über Umwege, nachdem der Verbraucher im Internet mehreren verlinkten Seiten folgen musste. Für viele Interessierte ergab sich somit ein lukratives Investment. Die Vorzüge des Objekts überwogen die zwar vorhandenen, aber doch im Rahmen des Üblichen gelegenen Risiken. Der Dachverband aller bundesdeutschen Verbraucherzentralen klagte indes gegen die Strategie der Bank. Er sah die Nachteile nicht hinreichend gewürdigt.

Die Risiken eher ignoriert

Bei allen Vorzügen, die die Genussscheine dem Anleger zeitigen sollten, hatte das Kreditinstitut mit Worten nicht gespart. Eine Verzinsung von 5,65 Prozent pro Jahr, die somit deutlich über dem Durchschnitt des Marktes liege, sollte den Investor ködern. Dieser konnte daneben auf bestimmte Sicherheiten der Fremdfinanzierung hoffen, die der Betreiber des Solarparks im Vorfeld der Emission sichergestellt habe. Kurzum, das Anlageprojekt hinterließ bei vielen Interessierten einen guten Eindruck. Fragten diese bei der Bank nach etwaigen Stolperfallen, wurde ihnen ein Blick auf die entsprechende Internetseite genannt. Doch nur, wer über etwas Geduld und Recherchefähigkeit verfügte, war tatsächlich in der Lage, die für die Ausgabe der Scheine bedeutsamen Dokumente zu finden. Auf ihnen las sich die Gesamtlage des Investments ein wenig anders. Risiken, die zweifelsohne vorhanden waren, hatte die Bank ihren Klienten gegenüber ignoriert.

Marktübliche Nachteile denkbar

In allen seinen Informationen hatte sich das Geldhaus bezüglich der Risiken wenig aussagekräftig geäußert. Einem derart lukrativen Investment stünden demnach sicherlich auch gewisse Stolpersteine gegenüber. Welche das aber genau seien, blieb unbeantwortet. Zudem würden bereits die hohen Ertragschancen die kleineren Risiken deutlich überwiegen. Ein Totalverlust der Einlage sei daher nicht zu erwarten. Die Genussscheine wurden von der Bank jedoch in die Risikoklasse 3 eingestuft: Die Vorzüge und Nachteile sollen sich dabei in etwa ausgleichen. Dies wäre für die Interessierten der einzige greifbare Hinweis darauf gewesen, dass den hohen Chancen auf Gewinne auch ebenso viele Risiken gegenüberstehen. Denn einen Blick in die Emissionsdokumente haben zuvor nur wenige Anleger gewagt – sie vertrauten den Aussagen ihres Bankberaters, der das Anlageobjekt in blumigen Worten erläuterte und die Vorteile hervorhob.

In welcher Form muss informiert werden?

Der Sachverhalt spiegelt das Dilemma vieler Banken und freien Anlageberater wider. Oftmals ist es niemandem eindeutig bewusst, in welchem Rahmen die Chancen und Risiken eines Investments dargelegt werden müssen. Reicht es bereits, in den persönlichen Gesprächen und ausgehändigten Broschüren lediglich die Vorteile hervorzuheben, wenn im Gegenzug die Nachteile anderenorts und somit mehr oder weniger leicht zugänglich nachgelesen werden können? Der Dachverband der Verbraucherzentralen sah darin in jedem Fall einen Verstoß gegen die Informationspflicht, die bereits bei der Anbahnung eines Investitionsgeschäfts einzuhalten ist. Er klagte erstinstanzlich auf ein Unterlassen dieser Praxis – verlor die Verhandlung vor dem Landgericht aber in nahezu allen Punkten. Abschließend sollte somit das Oberlandesgericht Nürnberg den Fall betrachten.

Ausgewogene Informationen gewährleisten

Der Spruchkörper des fränkischen Gerichts folgte der Argumentation des Klägers. Die Informationspflicht muss in einem ausgewogenen Maße stattfinden. Allen Vorteilen müssten in den entsprechenden Verkaufsunterlagen auch die dazugehörigen Risiken gegenüberstehen. Diese Anforderung habe die Bank nicht beachtet. Entscheidend ist laut dem Urteil der Richter der Blick des interessierten Klienten auf das Investment: Er muss in eindeutiger und ausbalancierter Form alle Rahmenbedingungen ohne weitere Mühen nachverfolgen können. Vorliegend habe das Geldhaus zwar die Nachteile genannt, dies aber erst auf verlinkten Dokumenten, die über das Internet abrufbar waren. Die geeigneten Orte zur Nennung der Risiken wären dagegen die Broschüren und persönlichen Gespräche in den Filialen gewesen. Der Bank wurde ein solches Vorgehen für künftige Beratungen daher untersagt.

Ein richtungsweisendes Urteil

Der Ausspruch des Nürnberger Oberlandesgerichts ist zu begrüßen, behebt er doch ein Manko, dem sich viele Anleger in den letzten Jahrzehnten gegenübersahen. Vielfach war es vor dem Erwerb eines Investments nur schwerlich möglich, alle Eigenschaften der Anlage zu überblicken. Dass Banken, Sparkassen und Finanzberater die Vorteile eines Spekulationsobjekts herausheben, die Risiken aber weitgehend übergehen konnten, mutet verbraucherfeindlich an. Das Urteil wird daher für mehr Klarheit sorgen. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich in Zukunft weitere Gerichte mit der Frage befassen werden, in welchem Maße die Stärken und Schwächen einer Anlage genannt werden müssen. Es erscheint aber denkbar, dass beide Aspekte künftig in den Verkaufsbroschüren offen und ohne Verklausulierung zu nennen sind. Die Sicherheit für die eigenen Ersparnisse dürfte damit erheblich ansteigen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.04.2014, Az. 3 U 2124/13


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