Irreführende Werbung für Gebäudetrockenlegung
Das Landgericht in Cottbus hat mit seinem Urteil vom 23.02.2010 unter dem Aktenzeichen 11 O 48/09 entschieden, dass eine Werbung mit der Wirksamkeit eines Produkts unzulässig ist, wenn die Wirksamkeit gerade umstritten ist.
Das LG Cottbus hat den Beklagten verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu unterlassen, für das Gerät „Aquapol“ in einer Art und Weise zu werben, die dem Produkt eine mauerentfeuchtende Wirkung zu schreibt und zur „Mauertrockenlegung innovativ mit umweltfreundlicher Technologie“ geeignet sei. Außerdem darf in der Werbung keine Rede von einer "Trockenlegungsgarantie" sein oder das Gerät als "Aquapol Gebäudetrockenlegungssystem" bezeichnet werden.
Geklagt hatte ein Verein, der sich mit Verbraucherschutzinteressen im Sinne des lauteren Wettbewerbs befasst. Beklagter ist ein Fachberater der Firma Aquapol. Nach Ansicht des Klägers betreibt er eine irreführende Werbung. Er behauptet, das angebotene Gerät von Aquapol sei vollkommen wirkungslos und sei überhaupt nicht zur Trockenlegung von Mauerwerk geeignet. Es sei nur eine Aluminiumdose, die mit 3 Plastikstiften, Scheiben und einem Kupfernagel versehen ist. Damit könne man keine Mauern trockenlegen. Ebenso gut könnte man dafür ein Amulett verwenden.
Nachdem der Beklagte den Anspruch teilweise anerkannt hat, wurde durch Teilanerkenntnisurteil entschieden. Die Anerkennung bezog sich auf die Gebäudetrockenlegung.
Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zur Unterlassung der Werbung zu verurteilen, mit der der Beklagte dem Gerät eine mauerentfeuchtende Wirkung zuschreibt. Außerdem verlangt er Kosten und Zinsen vom Beklagten.
Das LG Cottbus sieht die Klage als begründet an und führt aus, der Unterlassungsanspruch folge aus den §§ 8 und 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Die Werbung des Beklagten sei tatsächlich irreführend und daher unlauter. Irreführend sei eine WErbung dann, wenn sie geeignet sei, bei den angesprochenen Verbrauchern Fehlvorstellungen auszulösen und zu falschen Entscheidungen zu verleiten. In jedem Fall sei die Werbung dann irreführend, wenn ein falscher Sachverhalt behauptet wird. Aber auch zutreffende Aussagen seien u.U. irreführend, wenn der durchschnittliche Verbraucher falsche Vorstellungen damit verbindet. Es komme daher auf den Empfängerhorizont an und ob die durchschnittlich erzeugten Vorstellungen mit der Realität übereinstimmen.
Das angesprochene Publikum sei in diesem Fall kein Fachpublikum, sondern bestehe aus Laien, welche mit der Wirkungsweise der vertriebenen Geräte nicht vertraut seien. Der Kunde setze hier voraus, dass die beworbene Methode in der Praxis erprobt sei, zumal der Beklagte sich eines bestimmten Wirkprinzips berühme.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte eine Wirkung der Geräte, die mit den Werbeaussagen bzw. durch sie erzeugte Vorstellungen übereinstimme, nicht angenommen werden. Daher sei die Werbung als irreführend zu qualifizieren.
Landgericht Cottbus, Urteil vom 23.02.2010, Aktenzeichen 11 O 48/09