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Irreführende Werbung für eine Kreuzfahrt

Eine Telefonnummer und Internetadresse genügen nicht zur Identitätsangabe eines Unternehmens


Irreführende Werbung für eine Kreuzfahrt

Eine Zeitungsanzeige, die für eine Flusskreuzfahrt wirbt und konkrete Angaben zu den Reiseterminen, der Reiseroute, dem Schiff sowie zum Reisepreis pro Person bei Buchung einer Doppelkabine mit Vollpension enthält, stellt ein abschlussfähiges Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG dar. Die Anzeige muss detaillierte Informationen über die Rechtsform des werbenden Reisbüros und den Reiseveranstalter enthalten. Durch die bloße Angabe der Firmenbezeichnung, einer Internetadresse und einer Telefonnummer ist die Informationspflicht des Unternehmers nicht erfüllt.

Ein Verbraucher soll ohne weitere Nachforschungen erkennen können, mit wem er einen Vertrag abschließt und wer ihm für den Fall von Problemen als Ansprechpartner zur Verfügung steht:

Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin betrieb ein Reisebüro und hatte in einer Zeitungsanzeige für eine Flusskreuzfahrt geworben. In der Anzeige waren die Firmenbezeichnung der Antragsgegnerin, die Reisetermine, die Reisedauer, das Kreuzfahrtschiff, die Reiseroute und der Preis pro Person für eine Doppelkabine mit Vollpension angeführt. Der Reiseveranstalter und die Rechtsform der Antragsgegnerin (GmbH) sowie ein Hinweis darauf, dass auf der Internet-Seite der Antragsgegnerin nähere Angaben zur Identität abrufbar sind, konnten der Zeitungsanzeige nicht entnommen werden.

Ein Unternehmer handelt unlauter, wenn er die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch das Vorenthalten von wesentlichen Informationen beeinflusst. Die Information über die Identität und die Anschrift eines Unternehmers ist jedenfalls dann wesentlich, wenn die Werbung ein abschlussfähiges Angebot enthält, somit Produkt und Preis so konkret angegeben werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Der Verbraucher soll durch die Informationspflicht auch die Möglichkeit haben, ohne Schwierigkeiten mit seinem Vertragspartner Kontakt aufzunehmen und dessen Ruf sowie seine Bonität einschätzen zu können. Der Begriff der Aufforderung zum Kauf ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eher weit auszulegen, damit das Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus erreicht werden kann. 

Die Antragsgegnerin wäre verpflichtet gewesen, in der Zeitungsanzeige neben ihrer Firmenbezeichnung auch die Rechtsform des dahinter stehenden Unternehmens anzugeben. Die bloße Angabe einer Internet-Adresse und einer Telefonnummer reichte nicht aus, zumal sich ein Verbraucher aufgrund einer Zeitungsanzeige nicht unbedingt über das Internet kundig macht. Es wäre zudem zusätzlich ein Hinweis erforderlich gewesen, dass auf der Internet-Seite detaillierte Informationen über die Identität der Antragsgegnerin abgerufen werden können. Ein Reisebüro tritt lediglich als Vermittler auf und trägt keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung einer Reise. Die Zeitungsanzeige hätte aus diesem Grund daher auch die Angabe des Reiseveranstalters der Flusskreuzfahrt als Vertragspartner des Kunden enthalten müssen. 

Ein abschlussfähiges Angebot muss kein bindendes Angebot sein, es muss sich auch nicht um eine Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots handeln. Die Anzeige der Antragsgegnerin enthielt nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle alle Angaben, die für die Annahme eines abschlussfähigen Angebots erforderlich waren. Es war insbesondere nicht schädlich, dass in der Anzeige keine konkreten Ausführungen zum Standard der einzelnen Schiffskabinen enthalten waren. In diesem Zusammenhang war auch das Fehlen der Angabe des Reiseveranstalters nicht von Bedeutung, zumal ein Kunde die beworbene Reise typischerweise ohne Weiteres anlässlich eines Besuchs im Reisebüro verbindlich buchen konnte.

Das Oberlandesgericht Celle gab der sofortigen Beschwerde des Antragstellers statt und erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 29.10.2013, Az. 13 W 79/13


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