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Irreführende Werbung durch Verwendung des Hersteller-Logos

OLG Thüringen, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 2 U 514/15


Irreführende Werbung durch Verwendung des Hersteller-Logos

Das Oberlandesgericht Thüringen hat in einem Verfahren entschieden, dass die Verwendung des Schriftzugs "Hyundai" und dem gleichnamigen Logo durch ein Autohaus, das kein Hyundai Vertragshändler ist, irreführend ist. Obwohl das Markenlogo leicht verändert wurde, werde dem Betrachter durch sein Anbringen verdeutlicht, dass das damit werbende Autohaus Vertragshändler von "Hyundai" sei. (OLG Thüringen, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 2 U 514/15).

Zu dem Urteil führte folgender Sachverhalt: Ein Autohaus, das bereits Vertragshändler der Marken "Mitsubishi" und "SsangYong" war, warb auf seiner auf dem Firmengelände befindlichen Gebäudefassade und dem Briefbogen der Firma für die Marke Hyundai. Dazu verwendete das beklagte Haus das Herstellerlogo von "Hyundai", nahm jedoch bei seiner Gestaltung eine minimale farbliche Abweichung vor. Durch die Verwendung des Logos werde der Eindruck erweckt, das werbende Autohaus sei Vertragshändler des japanischen Autoherstellers, wodurch der Verbraucher wiederum irregeführt werde. Die Beklagte war ausschließlich Vertragshändler für "Mitsubishi" und "SsangYong", jedoch nicht für "Hyundai". Sie hatte dennoch auf ihrem Firmengelände und dem Briefbogen für die Marke "Hyundai" Werbung betrieben und das gleichnamige Herstellerlogo, unabhängig von markenrechtlichen Fragen, verwendet. Auf einer weiteren Tafel warb das Autohaus zusätzlich mit dem Hinweis "Hyundai Spezialwerkstatt".

Zuvor hatte das Landgericht Mühlhausen mit Urteil vom 18.06.2015, Az.: HK O 98/14, festgestellt, dass eine Irreführung der Verbraucher nicht vorliege. Die Klage der Wettbewerbszentrale, die Verwendung des Logos und des Schriftzuges der Marke "Hyundai" zu unterlassen, wurde abgewiesen.

Das Thüringer Oberlandesgericht Jena entschied in zweiter Instanz, dass das Anbringen der Werbung an der Fassade des Autohauses, dem Pylon und dem eigenen Kopfbogen, eine Irreführung sei. Dem Verbraucher werde durch die Verwendung des Markenlogos der Eindruck vermittelt, das Autohaus habe eine vertragliche Verbindung zu "Hyundai" und sei dessen Vertragshändler. Das OLG betonte ausdrücklich, dass durch die Verwendung der Marke die Grenzen einer erlaubten, zurückhaltenden Nutzung des Markennamens überschritten wurden. Auch die leichte farbliche Abweichung, die vom beklagten Autohaus verwendet wurde, mache für den Verbraucher keinen Unterschied.

Somit sei die exklusive Verwendung des Schriftzuges einer Automarke nur Vertragshändlern erlaubt. Hinzu komme, dass das beklagte Autohaus bereits offizieller Händler zweier anderer Marken sei. Gerade deshalb sei die zusätzliche Nennung des "Hyundai-Logos" eine gezielte Irreführung, da an der Außenseite des Betriebsgebäudes gleichzeitig noch die beiden anderen Automarken beworben werden.

Das OLG bemängelte jedoch nicht eine Werbetafel des gleichen Autohauses, die die Aufschrift "Hyundai Spezialwerkstatt" enthielt. Durch diese Tafel erwarte der Verbraucher nicht, dass das Autohaus in die Vertriebsorganisation von Hyundai eingebunden sei. Der Verbraucher erhalte lediglich den Eindruck, dass in der Werkstatt Spezialkenntnisse bei Reparatur der jeweiligen Automodelle vorhanden sind. Im Übrigen verfüge der Betrieb auch über diese Kenntnisse.

Die Klage führende Wettbewerbszentrale sieht das Urteil als wegweisend. Dadurch sei nunmehr geklärt, dass eine prominente Verwendung der Logos von Kfz-Herstellern nur durch Vertragshändler erfolgen darf. Ein Fahrzeughalter habe bei Wartung und Verkauf seines Kraftfahrzeuges ein großes Interesse zu wissen, ob er sein Fahrzeug einem Vertragshändler anvertraut.

OLG Thüringen, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 2 U 514/15


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