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Irreführende Werbung bei blickfangmäßiger Werbung für eine Sonnenbrille

LG Bielefeld, 16 O 57/13


Irreführende Werbung bei blickfangmäßiger Werbung für eine Sonnenbrille

Das Landgericht (LG) in Bielefeld hat mit seinem Urteil vom 25.09.2013 unter dem Aktenzeichen 16 O 57/13 entschieden, dass ein Optiker für eine Sonnenbrille keine blickfangmäßige Werbung machen darf, in welcher die Sonnenbrille mit einem Preis von nur einem Euro ausgezeichnet ist, wenn sich erst aus der Werbebeschreibung ergebe, dass die Brille (die dazugehörigen Gläser) eigentlich wenigstens 69 Euro kostet.

Der Kläger verlangt vom Beklagten Unterlassung entsprechender Werbeaussagen. Der Beklagte ist ein Betreiber von Fachgeschäften für Augenoptik.

Er warb mit Sonnenbrillen der Firma Betty Barclay, die er für einen Euro statt 69 Euro im Rahmen einer Sonderaktion anbot.

Das Angebot sollte nach dem Willen des Beklagten so verstanden werden, dass die Brille, also Fassung und Gläser zum Preis von einem Euro zu erwerben sei, wenn der Kunde noch zusätzliche Gläser im Wert von 69 Euro kauft.

Der Kläger mahnte die Werbung ab und forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, mit der die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden sollte. Mit anwaltlichem Schreiben ließ der Beklagte die Abmahnung zurückweisen.

Daraufhin beantragte der Kläger eine einstweilige Verfügung, die dem Beklagten die beanstandete Werbung untersagen soll. Er ist der Ansicht, dass die Aussage in der Werbung falsch sei, auch dann, wenn der Kunde für einen Euro nur ein Brillengestell erwerbe. Denn der Kunde erhalte die Brille nur dann, wenn er bestimmte Gläser dazu nehme. Die Werbung kläre hierüber nicht zureichend auf. Im Gegenteil würde der erste Satz im erläuternden Hinweis die Irreführung noch einmal wiederholen. Der zweite Satz hingegen sei anderslautend. Insofern sei der Hinweis in sich widersprüchlich.

Nachdem das Gericht die Verfügung erließ, erhob der Beklagte dagegen Widerspruch und erklärt, dass der Kunde gerade nicht die Fassung der Brille zum Preis von einem Euro kaufe. Die Werbung sei auch nicht unrichtig und auch nicht widersprüchlich.

Doch das LG Bielefeld bestätigte die einstweilige Verfügung. Denn es bestehe ein Unterlassungsanspruch wegen der irreführenden Werbung. Diese täusche darüber hinweg, was der Kunde für einen Euro bekommen soll. Auch der Hinweis sei nicht geeignet, die durch den Blickfang entstehende Fehlvorstellung des Verbrauchers zu beseitigen. Im Gegenteil würde er diese auch noch verstärken.

Damit verstoße der Beklagte gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). 

Landgericht (LG) Bielefeld, Urteil vom 25.09.2013, Aktenzeichen 16 O 57/13


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