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Irreführende Spitzengruppenwerbung durch Meinungsforschungsinstitut

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 190/15


Irreführende Spitzengruppenwerbung durch Meinungsforschungsinstitut

Wer Spitzengruppenwerbung betreibt, ohne die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe belegen zu können, handelt irreführend. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 24. Juni 2016 (Az. 6 U 190/15) entschieden. Zur Beurteilung stand die Werbung von INSA, die sich als eines der wichtigsten Meinungsforschungsinstitute Deutschlands bezeichnete. Nach Auffassung der Kölner Richter konnte INSA weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht darlegen, dass es zu den führenden Instituten am deutschen Markt gehört.

Sachverhalt
Das Meinungsforschungsinstitut INSA-CONSULERE GmbH warb in einer Broschüre unter dem Titel "Wenn Umfragen auf Wirklichkeit treffen" mit geringen Abweichungen bei der Vorhersage der Europawahl 2014. Ihre Europawahlbefragung habe das Abschneiden der Unionsparteien exakter prognostiziert als die Umfragen aller anderen Institute. Und wenn man die Abweichungen der Parteien, die mehr als fünf Prozent erreichten, zusammenzähle, sei die INSA-Vorhersage am genauesten gewesen. In einem Imagefilm bezeichnete sich INSA zudem als eines der wichtigsten Meinungsforschungsinstitute Deutschlands.
Forsa, ebenfalls im Bereich der Markt- und Meinungsforschung tätig, erachtete die Aussagen ihrer Konkurrentin als irreführend. Sie war der Auffassung, INSA habe eine in jeder Hinsicht hohe Treffsicherheit bei der Prognose der Europawahl 2014 suggeriert. Ihre Vorhersagen seien indes bei der SPD, den Linken, der FDP und anderen Parteien ungenauer gewesen als die anderer Umfragen. Auch gehöre INSA nicht zu den wichtigsten Instituten. Für die angesprochenen Verkehrskreise bedeute "wichtig" "groß". INSA betreibe aber ein eher kleines Institut.
Nach erfolgloser Abmahnung klagte Forsa auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Das Landgericht Köln gab der Klägerin recht (Urteil vom 26.10.2015, Az. 33 O 73/15). Gegen diese Entscheidung erhob die Beklagte Berufung. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das Urteil der Vorinstanz.

Urteilsbegründung
Das Oberlandesgericht hält die Werbeaussagen der Beklagten hinsichtlich ihrer Vorhersagen bei der Europawahl 2014 für irreführend. Es stellt zwar fest, dass die Angaben zu den Unionsparteien und den Parteien, die mehr als fünf Prozent erreichten, stimmen. Für die angesprochenen Verkehrskreise, die das Gericht als Unternehmen, Medien und politische Parteien identifiziert, sei jedoch wichtig, ob die Vorhersagen der Anspruchsgegnerin insgesamt zuverlässig seien. Genau diesen Eindruck erhielten sie durch die Überschrift "Wenn Umfragen auf Wirklichkeit treffen". Entsprechend nähmen die Adressaten der Broschüre die angeführten Ergebnisse als Beispiele für eine generell hohe Prognosequalität wahr. Sie rechneten nicht damit, dass die Beklagte bezüglich anderer Parteien schlechtere Vorhersagen geliefert habe als ihre Konkurrenz.

Eine Irreführung erkennen die Richter ebenso in der Aussage des Imagefilms, INSA zähle zu den wichtigsten Meinungsforschungsinstituten Deutschlands. Der Begriff "wichtig" sei gleichbedeutend mit "führend" und beziehe sich sowohl auf die Größe des Unternehmens als auch auf die Qualität seines Angebots. Die Werbeaussage sei daher nicht bloß eine Anpreisung, sondern eine nachprüfbare Angabe im Sinne von § 5 UWG. Aus dem Kontext des Films hätten die Adressaten diese so zu verstehen, dass die Beklagte über eine mit anderen führenden Instituten vergleichbare Ausstattung verfüge und ihre Umfragen große Nachfrage fänden. Außerdem erwarte der Verkehr von einem Unternehmen, das eine Spitzengruppenstellung reklamiere, einen erheblichen Abstand zu den übrigen Marktteilnehmern.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe sieht das Gericht gestützt auf Art. 7 der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung (2006/114/EG) beim Werbenden. Von der Beweislastumkehr sei nur abzusehen, wenn der Anspruchsteller nicht darauf angewiesen sei. Die Klägerin legte Zahlen vor, die ihre Kontrahentin nicht widerlegen konnte. Diesen zufolge verfügt die Beklagte über rund 10 Mitarbeiter, 40 Interviewer und 14 Telefon-Interviewplätze. Damit ist sie wesentlich kleiner als die Klägerin, die mit 80 Mitarbeitern, 1.200 Telefon-Interviewern und 330 Telefon-Interviewplätzen selbst deutlich hinter den Branchengrößen GfK-Gruppe und TNS-Infratest liegt. Nach Ansicht des Senats genügt die Ausstattung der Anspruchsgegnerin nicht, um mit den führenden Instituten quantitativ mitzuhalten.

Bezüglich ihrer qualitativen Wichtigkeit stützte sich die Beklagte im Verfahren lediglich auf ihre politischen Umfragen. Die Kölner Richter halten dagegen, Meinungsforschung sei eine Methode, die abgesehen von der Politik auch in der Marktforschung, im Medienbereich und in der Sozialforschung eingesetzt werde. Der angesprochene Verkehr beziehe deshalb die Wichtigkeit der Anspruchsgegnerin nicht ausschließlich auf ihre politischen Umfragen. Zumal sie sich in ihrem Imagefilm als "Markt- und Sozialforschungsinstitut" bezeichne. Im Bereich der Marktforschung habe sie jedoch keine substanziellen Darlegungen gemacht, weshalb ihre Leistungen zur Spitzengruppe gehörten.

Das Oberlandesgericht bejaht im Übrigen die Schadensersatzpflicht der Beklagten. Es sei nicht auszuschließen, dass ein potenzieller Auftraggeber sich aufgrund des irreführenden Werbefilms für die Beklagte und gegen die Klägerin entschieden habe.

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 190/15


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