Irreführende Preiswerbung für Internetanschluss
Das Oberlandesgericht Köln hat am 08.11.2013 in einer Berufungssache zum Aktenzeichen 6 U 42/13 durch Urteil entschieden. Gestritten wurde über wettbewerbsrechtliche Aspekte einer Werbebroschüre, die von der Beklagten herausgegeben worden war, um Kunden für einen Internetanschluss zu interessieren. Die Klägerin beanstandete den Inhalt der Broschüre aus mehreren Gründen. Auf dem Deckblatt der Werbebroschüre wurde ein günstiger Monatspreis benannt, der nach Ansicht der Klägerin nicht vollständig angegeben war. Darüber hinaus warb die Beklagte mit einer hohen Übertragungsgeschwindigkeit, bot die Möglichkeit an, kostenlose Zusatzmonate zu erhalten und erweckte den Anschein einer Sonderaktion. In erster Instanz hatte die Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Köln der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hinsichtlich eines der Klageanträge erging ein Anerkenntnisurteil. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln ein.
Der 6. Senat des Oberlandesgerichts Köln gab der Berufung in zwei Klagepunkten statt und wies sie in zwei anderen Klagepunkten als unbegründet zurück.
Das erstinstanzliche Urteil wurde durch die Richter des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, soweit es die Preiswerbung „ 12 Monate zum Preis von nur 25 € monatlich“ betraf. Diese auf dem Deckblatt des Werbeprospekts befindliche Anpreisung erwies sich inhaltlich falsch oder unvollständig, da sich der tatsächlich verlangte Preis nach dem 3. Monat um 4 € erhöhte, die für ein nicht gesondert zu buchendes Sicherheitspaket veranschlagt wurden. Die Bedingungen für das automatisch dazu gebuchte Sicherheitspaket, insbesondere die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit, wurden im Inneren des Flyers näher ausgeführt. Auf diese Ausführungen wies ein hinter der Preisangabe auf dem Deckblatt gedrucktes Verweissternchen hin.
Das Oberlandesgericht Köln vertritt in seiner Urteilsbegründung die Ansicht, dass die ins Auge fallende Darstellung der Preisangabe „monatlich 25 €“ auf dem Deckblatt geeignet ist, bei dem angesprochenen Verbraucherkreis einen Irrtum darüber auszulösen, dass tatsächlich zumindest im ersten Jahr der Laufzeit die Kosten nicht mehr als 25 € monatlich betragen würden. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass aufgrund der hervorstechenden Gestaltung auch bei flüchtigem Anschauen vom Adressaten eine Botschaft aufgenommen wird. Die Information über zusätzlich anfallende Kosten hätte ebenso auffällig gestaltet werden müssen wie die Preisaussage, um Missverständnisse auszuschließen.
Auch hinsichtlich der Werbung mit einer „Aktion“, die sich auf Gewährung eines vom regulären Monatspreis unterschiedenen Sonderpreises für die ersten 12 Monate der Vertragslaufzeit bezieht, sieht das Oberlandesgericht Köln ebenso wie zuvor das Landgericht Köln eine Irreführung möglicher Interessenten. Durch die Verwendung des Begriffes „Aktion“ werde der Eindruck erweckt, dass der Preisvorteil nur für einen begrenzten Zeitraum, den „Aktionszeitraum“ gelten solle, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Keinen Wettbewerbsverstoß sehen die Richter des Oberlandesgerichts Köln in der Werbung mit dem Versprechen, eine Übertragungsgeschwindigkeit von 150 Mbit/s zu gewährleisten. Anders als das Landgericht Köln sieht das Oberlandesgericht die in Form von Rede und Gegenrede gestaltete Werbung nicht als Hervorhebung einer tatsächlich nicht vorliegenden Alleinstellung an, sondern als bei der Vertragsanbahnung durchaus zulässiges Garantieversprechen.
Auch den Hinweis auf die Möglichkeit, drei zusätzliche Gratismonate zu erlangen, wenn ein bestehender Vertrag mit einem anderen Anbieter noch eine Restlaufzeit von drei Monaten aufweist, hat das Oberlandesgericht Köln nicht als Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen gewertet. Es werde insbesondere kein Missverständnis darüber ausgelöst, dass ein Interessent sich ohne das Vorliegen besonderer Umstände immer 6 kostenlose Monate sichern könnte. Deutlich erkennbare Markierungen und Verweise führten den möglichen Kunden zu einem zwar klein gedruckten, aber deutlich lesbaren Fließtext, der die konkreten Bedingungen erläutert. Die Richter am Oberlandesgericht Köln sind auch nicht davon ausgegangen, dass ein Irrtum darüber ausgelöst würde, dass keinerlei Kosten, also auch keine Grundkosten für den Kabelanschluss, anfielen. Es wurde ausreichend darauf hingewiesen, dass allein die Kosten für die beworbene Leistung, also den Internetanschluss, entfallen könnten, während die regulären Kosten für den Kabelanschluss weiter gezahlt werden müssten.
OLG Köln, Urteil vom 08.11.2013, Aktenzeichen 6 U 42/13