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Irreführende Online-Werbung mit Vollprogramm

Werbung für Zahngesundheitsprogramm doppelt irreführend


Irreführende Online-Werbung mit Vollprogramm

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (4 U 64/13) ist die Werbung für ein Zahngesundheitsprogramm als "deutschlandweit das einzige Vollprogramm" mit zahnärztlichen Leistungen unzulässig, sofern nicht auch wirklich alle Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, angeboten werden. Damit folgte das Gericht der Vorinstanz in deren Rechtsauffassung (LG Essen, 42 O 13/13).

Eine Firma aus Düsseldorf klagte im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Firma aus Essen. Beide bieten Dienstleistungen im Gesundheitswesen an, indem sie Patienten aus gesetzlichen Partner-Krankenkassen zahnärztliche Leistungen vermitteln. Diese sind von der Regelversorgung nicht umfasst und daher für die Patienten kostenpflichtig. 

Doppelte Irreführung

Die Werbung des Beklagten im Internet beinhaltete folgende Aussage:

"Es ist deutschlandweit das einzige Vollprogramm, bei dem Sie umfangreiche Leistungen zur Zahnvorsorge (...), Zahnerhaltung (...), für Zahnersatz (...) und für Implantate (auch Knochenaufbau und Sinuslift) erhalten".

Diese Werbebotschaft, die im Rahmen eines deutschlandweit einzigen Vollprogramms umfassende zahnärztliche Leistungen verspricht, ist nach Ansicht des OLG Hamm im Sinne der §§ 3 und 5 UWG unzulässig, weil sie in doppelter Hinsicht irreführend sei. Zum einen vermittele die Online-Werbung mit dem "Vollprogramm", dass auch nicht von der gesetzlichen Regelversorgung umfasste Leistungen angeboten würden. Die Angesprochenen seien auch an solchen darüber hinausgehenden Leistungen interessiert. Dabei seien zahnärztliche Leistungen wie Röntgenleistungen oder konservierend-chirurgische Leistungen gar nicht umfasst.

Zum anderen sei aus Sicht der von der Werbung angesprochenen Personen die Botschaft so zu verstehen, als sei das Zahngesundheitsprogramm das einzige, das die besagten Leistungen zum Gegenstand habe. Die Beklagte gebe sich somit in unzulässiger Weise ein Alleinstellungsmerkmal. Die Klägerin habe jedoch substantiiert vorgetragen, dass es noch mindestens ein weiteres Zahngesundheitsprogramm mit den gleichen Leistungen gibt. Auch insoweit liege eine Irreführung der von der Werbung angesprochenen Personen vor.

Die Entscheidungen des OLG und der Vorinstanz sind zu begrüßen. Es geht um das Vertrauen der von der Werbung Angesprochenen. Diese müssen sich darauf verlassen können, dass die Werbeaussage stimmt. Der Werbende muss sich dagegen besser informieren, ob es auf dem Markt noch andere Anbieter mit gleichen oder ähnlichen Leistungen gibt und seine Werbung dementsprechend anpassen. Darüber hinaus kann es nicht sein, dass Konkurrenten mit gleichem bzw. nicht minder gutem Angebot einen wettbewerblichen Nachteil durch eine falsche Aussage des Werbenden befürchten müssen. 

OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2013, Az. 4 U 64/13 


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