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Irreführende Etikettierung von Lebensmitteln


Irreführende Etikettierung von Lebensmitteln

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass die Angabe des Salzgehaltes in Säften sich nicht nur auf das vorhandene Kochsalz beziehen darf, sondern darüber hinaus auch die Angabe vom mittelbar enthaltenden Salz, das heißt, das durch das im Lebensmittel vorhandene Natrium enthaltende Salz ebenfalls mit anzugeben ist bzw. mit hinzugerechnet werden muss.

Die Lebensmittelinformations-Verordnung
In der Bundesrepublik Deutschland wird jeder Hersteller von Lebensmitteln verpflichtet, den Verbraucher über die vorhandenen Nährstoffe zu informieren. Zumeist ist auf der Rückseite der jeweiligen Produkte eine Auflistung von sämtlichen Nährstoffen abgedruckt und zudem oftmals auch die entsprechende Empfehlung des Tagesbedarfs. Der Sinn und Zweck dieser Verordnung ist es, den Verbraucher zu schützen. Er selbst hat keinerlei Möglichkeit zu erfahren, woraus sich das Produkt im Detail zusammensetzt und welche Nährstoffe bzw. in welcher Menge diese im Produkt vorhanden sind. Gerade in der heutigen Zeit erfährt die Ernährung einen Wandel. Immer mehr Menschen versuchen sich gesünder und vor allem bewusster zu ernähren, sodass die Produktinformationen für sie von großer Bedeutung sind. Sie bilden die Basis der Ernährung. Darüber hinaus gibt es viele Allergien oder andere Krankheitsbilder, die Betroffene dazu zwingen, penibel auf die jeweiligen Nährstoffe oder zumindest auf die enthaltenen Mengen zu achten. Folglich ist die Lebensmittelinformations-Verordnung eine Reaktion auf den Wandel der Zeit und inzwischen sowohl für Hersteller als auch für Verbraucher von großer Bedeutung.

Die Etikettierungspflicht aus Herstellersicht
Die Hersteller sind verpflichtet, den Verbraucher vollumfänglich über die Inhaltsstoffe zu informieren. Die Pflicht kann unter Umständen eine große Last für die Produzenten sein. Auch sie haben den Trend zur gesunden Ernährung erkannt und müssen darauf reagieren, um keine wirtschaftlichen Einbußen zu erleiden. Gerade die Inhaltsstoffe, die einer gesunden Ernährung widersprechen, stellen für die Hersteller Nährstoffe dar, die unter anderem Geschmacksträger und zugleich kostengünstig sind. Aus diesem Grund müssen die Hersteller einen Kompromiss aus ökonomisch sinnvoller Produktion und zugleich gesundheitsfördernden Produkten finden.

Der fehlerhaft etikettierte Gemüsesaft
Der vom Verwaltungsgericht Lüneburg zu entscheidende Fall hatte einen Gemüsesaft zum Gegenstand, welcher die enthaltende Menge an Salz falsch angab. Der Hersteller warb mit einem „Möhrensaft aus feldfrischen Möhren“, welcher laut Etikett kein Gramm Salz enthalten sollte. Diese Angabe bezog sich allerdings nur auf die hinzugegebene Menge an Kochsalz. Hierin sah das Verwaltungsgericht eine Irreführung des Verbrauchers, denn durch das natürlich enthaltene Natrium im Saft, stimmte die Mengenangabe letztlich nicht. Das Gericht nahm folglich eine Verletzung der Lebensmittelinformations-Verordnung an. Die Menge an Salz ergäbe sich nicht aus der singulären Betrachtung des hinzugegebenen Kochsalzes, sondern aus einer Gesamtschau des beinhalteten Salzes, das heißt, dass das mittelbar durch Natrium enthaltene Kochsalz hinzugerechnet werden müsse.

Ist Salz gesundheitsschädlich?
Für die Etikettierungspflicht ist es grundsätzlich irrelevant, ob Salz gesundheitsschädlich ist oder nicht. Die Angabe muss objektiv der Wahrheit entsprechen.
Dem Hersteller ist allerdings zu unterstellen, dass dieser bewusst versucht hat, den Salzgehalt niedrig zu halten. Salz ist zwar überlebensnotwendig, jedoch nehmen heutzutage immer mehr Menschen zu viel Salz zu sich. Die Folge von zu salzreicher Ernährung kann unter anderem Bluthochdruck, Herzinfarkt oder Magenkrebs sein, sodass die Verbraucher darauf reagieren und zu salzlastige Produkte meiden.
Durch die fehlerhafte Angabe vom Salzgehalt wird der Verbraucher getäuscht und es besteht die Möglichkeit, dass er denken könnte, er nehme durch den Verzehr keinerlei Salz zu sich. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Lüneburg ist zuzustimmen. Der Hersteller des Möhrensaftes muss sein Etikett überarbeiten und den Salzgehalt neu berechnen.

VG Lüneburg, Urteil vom 28.01.2016, Az. 6 A 30/15


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