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Irreführende Diätwerbung

LG Düsseldorf, Urteil v. 13.08.2014, Az. 12 O 164/14


Irreführende Diätwerbung

Landgericht (LG) Düsseldorf: Reklameversprechen, dass eine bestimmte Diät auch bei krankhaft Übergewichtigen ohne Sportunterstützung erhebliche Gewichtsabnahmen bewirkt, ist irreführende Werbung.

Im Sommer 2014 befasste sich das Landgericht Düsseldorf mit einem Rechtsstreit, bei dem es um die Zulässigkeit bestimmter Werbeaussagen im Bereich „Gewichtsreduktion“ ging. Ein Anbieter in diesem Bereich hat eine Therapie unter anderem für einen Personenkreis, dessen Übergewichtsprobleme ursächlich mit Stoffwechselproblemen im Zusammenhang stehen, beworben. Im Zentrum der Therapie, bei der ausdrücklich keine Sportaktivitäten eingebunden sind, stehen die Veränderung von Ernährungsgewohnheiten sowie die Einnahme von homöopathischen Mitteln.

In einer Werbeannonce wurde darauf hingewiesen, dass die Therapie nicht nur bei Menschen, die wegen falschen Essverhaltens übergewichtig geworden sind, anschlage, sondern unter anderem auch bei Gewichtszunahme wegen eines verlangsamten Stoffwechsels. Im weiteren Text der Werbeanzeige wurden bei Teilnahme an der mehrwöchigen Therapie erhebliche Gewichtsreduzierungen des Körpergewichts (8 – 12%) in Aussicht gestellt. In der Werbung wurde den angesprochenen Personen aus therapeutischen Gründen (Gelenkschonung) ausdrücklich vom Sporttreiben abgeraten.

Ein eingetragener Verein, dem verschiedene Unternehmen der Heil- und Gesundheitsbranche als Mitglieder angehören, wandte sich im Mai 2014 mit der Forderung nach der Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung an das werbende Unternehmen. Die Forderung bezog sich insbesondere auf die Aussage, dass Sport bei dieser Therapie unnötig sei sowie auf die Aufführung von Beispielfällen, bei denen Gewichtsreduktion angeblich erfolgt seien.

Das aufgeforderte Unternehmen weigerte sich, der Aufforderung zu entsprechen. Darauf stellte der Verein beim Landgericht Düsseldorf den Antrag, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, durch die dem Unternehmen die weitere Werbung mit den genannten Aussagen verboten werden sollte. Der als Antragsteller auftretende Verein ordnete die kritisierte Werbung als Wettbewerbsrechts-Verstoß ein.
Nach Ansicht des Antragstellers sei eine Gewichtsreduzierung bei krankhaft Übergewichtigen mithilfe der beworbenen Therapie nicht möglich. Das Gericht entsprach dem Antrag am 26.05.2014.

Gegen die Verfügung legte der Verein am 23.06. Widerspruch ein. Dabei stützte er sich auf drei Argumente. Zum einen bestritt er die Aktivlegitimation des Vereins, für seine Mitglieder tätig werden zu dürfen. Zum anderen behauptete das Unternehmen, dass eines der Mitglieder des Vereins eine inhaltlich gleiche Werbung wie die umstrittenen Aussagen verwende. Deshalb sei der Antrag rechtsmissbräuchlich. Vor allem aber wies der Antragsgegner darauf hin, dass am Anfang der beworbenen Therapie ein ärztlich betreutes Vorgespräch stehe, so dass sichergestellt sei, dass adipöse Menschen und andere Risikokandidaten überhaupt nicht therapiert werden würden.

Den Argumenten des Antragsgegners schloss sich die entscheidende LG-Kammer nicht an. Die Legitimation des Vereins ergebe sich in Übereinstimmung mit § 8 III Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) aus der Vereinssatzung sowie aus der Tatsache, dass zu den Vereinsmitgliedern unter anderem etwa 30 Ärzte, Heilpraktiker und Unternehmen gehören, die sich auf Ernährungsberatung spezialisiert haben. Vorausgesetzt eines der Mitglieder des Vereins
bediene sich ähnlicher Werbeaussagen wie der Antragsteller, so sei das kein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Vielmehr stünde gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Verein die Wahl frei, gegen welchen mutmaßlichen Verletzer von Wettbewerbsrechten er vorgehen wolle.

Bei der Würdigung der Werbeaussagen sei entscheidend, welchen Eindruck diese Aussagen auf den angesprochenen Personenkreis hervorruft. In diesem Fall wird beim durchschnittlichen Interessenten der Eindruck erweckt, dass - rechtlich als Krankheit einzustufendes - erhebliches Übergewicht mithilfe der Therapie reduziert wird. Damit sah das Gericht die Voraussetzungen der in § 3 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens) behandelten Irreführung in Bezug auf Heilbehandlungen für gegeben. Dabei hielten die Düsseldorfer Landrichter den Hinweis des Antragsgegners auf das Vorgespräch vor der Therapie für unerheblich, da eben darauf in der Werbung nicht hingewiesen worden ist. Es ist durch die Werbung im Ergebnis ein wissenschaftlich nicht abgesichertes Heilversprechen abgegeben worden.

Dementsprechend bestätigte das Gericht die einstweilige Verfügung vom 26.05.2014.

LG Düsseldorf, Urteil v. 13.08.2014, Az. 12 O 164/14


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