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Irreführende Bezeichnung von Lebensmitteln

Irreführende regionale Bezeichnung von Lebensmitteln


Irreführende Bezeichnung von Lebensmitteln

Die Herkunft eines Lebensmittels ist für viele Verbraucher ein entscheidendes Kaufkriterium. Viele Produkte versuchen bereits mit ihrem Namen beim potenziellen Käufer den Eindruck zu hinterlassen, dass der Ursprung bzw. der Herstellungsort des Lebensmittels aus einem bestimmten Gebiet stamme. Wann dies beim Verbraucher eine irreführende Vorstellung hervorrufen kann, ist oft schwierig zu beurteilen. Das OLG Stuttgart hatte sich mit einer Klage zu befassen, bei der es um eine Frischmilch ging, die mit der Angabe "Mark Brandenburg" versehen war.

Kläger war der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., der eine Molkerei mit einer einstweiligen Verfügung untersagen wollte, Milchtüten mit dem ins Auge fallenden Aufdruck "Mark Brandenburg" zu versehen. Der Verband war der Auffassung, dass durch diesen Aufdruck Verbraucher irregeführt werden könnten. Sie könnten annehmen, dass die Milch in dieser Region abgefüllt würde - tatsächlich war dies nicht der Fall. Die Beklagte verwies dagegen auf den ebenfalls auf der Verpackung befindlichen Hinweis "Milch von deutschen Bauernhöfen - abgefüllt in Köln".

Das Landgericht Stuttgart wies zunächst den Antrag auf eine einstweilige Verfügung ab. Das OLG Stuttgart jedoch gab dem Verein Recht. Die Molkerei habe mit der Bezeichnung "Mark Brandenburg" auf den Milchtüten gegen die Paragrafen 127 Abs. 1 MarkenG, 5 UWG, 4 Nr. 11 UWG und 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verstoßen. Denn die Bezeichnung sei geeignet, viele Verbraucher irrezuführen: Diese könnten aufgrund der Bezeichnung "Mark Brandenburg" durchaus annehmen, dass die Milch tatsächlich aus dieser Region stamme und auch dort abgefüllt würde. Gerade durch die Bezeichnung werde der Eindruck eines besonderen Bezugs der Milch zu der Region hervorgerufen.

Dieser Auffassung stünde auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Milchkuhhaltung im vorliegenden Fall tatsächlich in Brandenburg erfolge. Ein großer Teil der Verbraucher - auf deren Sicht es ankomme - würde nicht davon ausgehen, dass die Weiterverarbeitung und Abfüllung der Milch weit entfernt vom Ort der Haltung der Kühe stattfinde. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Milch als "Frischmilch" angeboten wurde. Gerade diese Bezeichnung drücke aus, dass bei dem Produkt eine gewisse Nähe zum Erzeuger gegeben sei.

Auch der Hinweis auf den Abfüllort Köln sei nicht geeignet gewesen, die Irreführung auszuschließen. Denn dieser Zusatz sprang weder durch seine Aufmachung ins Auge, noch war beispielsweise durch einen Sternchen-Hinweis auffällig auf diesen hingewiesen worden.

Diese Irreführung sei insgesamt auch relevant im Sinne des § 5 UWG. Für den Verbraucher sei nämlich die Herkunft eines Produkts durchaus von Bedeutung für die Kaufentscheidung. Hier könne es diesem beispielsweise um möglichst kurze Transportwege oder die Unterstützung einer bestimmten Region gehen, mit der er sich verbunden fühlt. Im Übrigen sei das Verbot auch verhältnismäßig im Sinne von § 127 MarkenG.

Nach Auffassung der Stuttgarter Richter kam es außerdem für die Frage der Dringlichkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass bereits ein anderer regionaler Schutzverband für Verbraucher den Verstoß gekannt hatte. Denn da es sich bei diesem Verband und dem Kläger um unterschiedliche Rechtspersonen gehandelt habe, könne dem einen nicht das Wissen des anderen zugerechnet werden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.07.2013, Az. 2 U 157/12 


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