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Irreführende Bezeichnung "SMS-Flat"

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, U. v. 19.03.14, Az.: 6 U 31/13


Irreführende Bezeichnung "SMS-Flat"

Der klagende Verbraucherschutzverein verlangt von der beklagten Anbieterin von Mobilfunkleistungen Unterlassung. 

Die Beklagte hat für den Tarif „SMS-Flat“ und den später angebotenen „SMS-Flat 3000“ mit einem Preis von „9,95 Euro pro Monat“ und der Aussage: „Ohne Risiko SMS in alle deutsche Netze schicken (1)“ geworben.

In einem weiter unten anzuklickenden rechtlichen Hinweis wurde auf die Geltung des Angebots für reguläre innerdeutsche Verbindungen, Preisangaben inklusive MWSt und eine Begrenzung auf 3000 SMS hingewiesen.

Der Kläger hielt die Werbung für irreführend, da ein Verbraucher mit der beworbenen Flatrate keine Begrenzung auf 3000 SMS erwarte.

Die Beklagte entgegnete, dass aus der Bezeichnung des Tarifs die Begrenzung hervorgehe. Außerdem könne die zusätzlich mitgeteilte Leistungsbeschreibung von einem verständigen Verbraucher ohne Weiteres verstanden werden. Bei der hohen Zahl von Frei-SMS sei in der Regel auch nicht mit einem Gebührenanfall zu rechnen.

Das angerufene Landgericht Kiel hatte die Klage abgewiesen. Bergenzungen wie in der Werbung der Beklagten seien gerichtsbekannt üblich. Der Verbraucher sei in einer Fußnote zulässigerweise darauf hingewiesen worden. Die Beklagte habe die Werbeaussage auch mittlerweile in „SMS-Flat 3000“ abgeändert. Eine Wiederholungsgefahr bestehe deshalb nicht mehr.

Der Kläger hat darauf Berufung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG Schleswig) eingelegt. Das OLG Schleswig gab der Berufung teilweise statt.

Die Aussage „SMS-Flat“ bedeute letztlich eine Leistung zu einem Festpreis. Die konkrete Leistung werde durch die beigefügte Beschreibung definiert. Dabei sei aber auch zu berücksichtigen, dass nach Verbrauchererwartung der Pauschalpreis sich auf eine unbeschränkte Versendung zumindest innerhalb Deutschlands beziehe. 

Die Bezeichnung „Flat“ wecke die Vorstellung, dass die Versendung von SMS unbegrenzt erfolge. Der Verbraucher dürfe dabei nicht gezwungen werden, in einer Fußnote nach Einschränkungen der Leistungsinhalte zu suchen.

Anders könne nur eine Beschränkung beurteilt werden, bei der ein Verbraucher sofort mit der Anpreisung der Leistung einen Hinweis mit weiteren Informationen erhalte.

Vorliegend sei die Werbung gerade bei jungen Verbrauchern geeignet, eine irrige Vorstellung über das unterbreitete Angebot zu entwickeln. Die Beklagte wolle diesem Publikum eine Alternative zu WhatsApp anbieten.

Die Wiederholungsgefahr sei nur durch eine Unterlassungserklärung aus der Welt zu schaffen.

Der Kläger könne dabei aber nur verlangen, dass die Aussage „SMS-Flat“ in der jetzigen irreführenden Form unterlassen wird. Durch den ursprünglich vom Kläger gestellten Klageantrag sei die Verjährung auch für den gestellten Hilfsantrag gehemmt, weil dieser auch die noch andauernde Verletzungshandlung erfasst habe.

Die Bezeichnung „SMS-Flat 3000“ sei hingegen zulässig. Die Mehrzahl der Verbraucher verstehe die Zahl „3000“ als Mengenbegrenzung. Außerdem sei beim Konsumenten, auch durch die Fußnote „(1)“ betont, die Erwartung weiterer Erläuterungen geweckt. Diese seien durch die von der Beklagten gewählten Gestaltung unter den rechtlichen Hinweisen auch in noch ausreichender Form gegeben worden. 

Vorgerichtliche Abmahnkosten könne der Kläger wegen fehlender Einschränkung seines ursprünglichen Abmahnschreibens auf die konkrete Verletzungsform nicht erstattet verlangen.

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, U. v. 19.03.14, Az.: 6 U 31/13


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