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Irreführende Bewerbung von Motorölen als "vollsynthetisch"

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 78/15


Irreführende Bewerbung von Motorölen als "vollsynthetisch"

Mit Urteil vom 24.06.2016 hat das OLG Köln entschieden, dass es sich um eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung von Verbrauchern handelt, wenn Angaben über die Eigenschaften eines Motoröls geeignet sind, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher unzutreffende Erwartungen über die Qualität des Produkts zu erzeugen. Im vorliegenden Fall ging es um die Bezeichnung eines Motoröls als "vollsynthetisch", obwohl es nicht, wie bei Ölen mit dieser Bezeichnung üblich, aus Grundölen der API-Gruppen IV/V besteht.

Worum ging es?
Bei den beteiligten Parteien des Prozesses handelt es sich um Vertreiber von Öl und Schmierstoffen, die sich darüber streiten, ob ein bestimmtes Motoröl mit der Bezeichnung "vollsynthetisch" beworben werden darf. Hintergrund des Streits ist, dass Motorenöle, die als "vollsynthetisch" bezeichnet werden, normalerweise aus Grundölen der API-Gruppen bestehen. Das von der Klägerin beanstandete Produkt besteht jedoch aus Hydrocracköl. Daher ist die Klägerin der Ansicht, dass die Werbung in Bezug auf das beanstandete Motorenöl eine Irreführung von Verbrauchern sei. Das sei deshalb der Fall, weil die umworbenen Verkehrskreise unter einem vollsynthetischen Öl kein Motoröl aus Hydrocracköl verstehen, sondern Motoröle, die Grundöl-Anteile aus PAO oder Dicarbonsäureestern enthalten. Die Verbraucher bekommen beim Kauf eines Motoröl aus Hydrocracköl nicht die gleiche Qualität und Wirkungsweise geboten, wie beim Kauf eines Motoröls, das aus Grundölen der API-Gruppen besteht. Daher hat die Klägerin beantragt, dass die Beklagte das Bewerben ihres Produkts unter der Bezeichnung "vollsynthetisch" unterlässt, sofern der PAO-Anteil des beworbenen Motorenöls nicht tatsächlich 70 Prozent beträgt.
Die Beklagte hingegen war der Ansicht, dass keine Irreführung der Verbraucher vorliege, da die Käufer des Motoröls keine besondere Vorstellung mit der Bezeichnung "vollsynthetisch" verbinden.
Das Landgericht wies die Klage der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Eigenschaften des beanstandeten Öls nicht nachweisbar schlechter seien als Öle auf PAO-Basis. Daher könnten die Erwartungen der Verbraucher auch nicht enttäuscht werden.

Das Urteil des OLG Köln
Das Oberlandesgericht war entgegen der Einschätzung des Landgerichts der Ansicht, dass der unterschiedliche Produktionsprozess von Motoröl aus Hydrocracköl und Motoröl aus Grundölen der API-Gruppen, der einen unterschiedlichen Preis rechtfertigt, durchaus die Erwartungshaltung der potentiellen Käufer beeinflusst. Werden Öle, die durch einen anderen Produktionsprozess hergestellt wurden, nun als vollsynthetisch in den Markt eingeführt, liegt eine Irreführung der Verbraucher vor. Diese Irreführung war auch wettbewerbsrechtlich relevant, da die Verbraucher mit der Bezeichnung "vollsynthetisches Öl" eine besondere Qualität verbinden, die das gekaufte Produkt nicht aufweist. Das gilt jedoch für den Fall, wenn erläuternde Zusätze in Bezug auf die Zusammensetzung des Öls fehlen. Die Irreführung bezieht sich auch auf die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher, da diese beim Kauf des beanstandeten Produkts davon ausgehen, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Öl handelt. Daher wird der Beklagten ihre irreführende Bezeichnung und Bewerbung untersagt, wenn sie nicht dafür Sorge trägt, dass die Verbraucher in ausreichender Weise über die Zusammensetzung und den Produktionsprozess des Motoröls informiert werden.

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 78/15


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