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Irreführende Bewerbung eines Bioresonanztests

LG Kiel, Urteil vom 25.02.2014, Az. 16 O 45/13


Irreführende Bewerbung eines Bioresonanztests

Das Landgericht (LG) in Kiel hat mit seinem Urteil vom 25.02.2014 unter dem Az. 16 O 45/13 entschieden, dass ein Heilpraktiker nicht mit der Methode der so genannten Bioresonanz werben dürfe. Da die Methode nach wissenschaftlichen Erkenntnissen diagnostisch und therapeutisch wertlos sei, sei eine solche Werbung geeignet, Verbraucher in die Irre zu führen.

Damit verurteilte das LG den Beklagten dazu, im geschäftlichen Verkehr eine bestimmte Werbung für einen so genannten Bio-Resonanztest zu unterlassen.
Die beanstandete Werbung behauptet, der Anwender eines Bioresonanztests könne erfahren, an welchen Allergien und sonstigen Krankheiten er leide, durch welche Giftstoffe er belastet sei, welche Vitamine ihm fehlen und welche Arzneimittel für ihn nützlich seien. Möglich sei es, so die Werbung, dies ohne die Anwesenheit des Betreffenden herauszufinden, denn man brauche nur einen Tropfen Blut, den der Proband sich selbst würde abnehmen können. Außerdem müsse er nur ein Formular ausfüllen. Bei dem Verfahren handele es sich um eine gegenüber der Medizin kostengünstigeren und erfolgreicheren Methode.
Es gebe keine Risiken und Nebenwirkungen. Das Blut des Patienten werde im Laufe des Testverfahrens mit Testmitteln konfrontiert und hierdurch werde die Resonanz geprüft. Mögliche Reaktionen seien positiv, neutral oder negativ und ließen die entsprechenden Rückschlüsse zu. Das Prinzip funktioniere auch bei schwer zu diagnostizierenden Krankheiten und auch bei Tieren. Die Untersuchungen können auch klinisch bestätigt werden.

Geklagt hatte ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen. Zu seinen Mitgliedern gehören auch Ärzte, Ärztekammern und Heilpraktiker.
Der Beklagte ist ein Heilpraktiker, der im Internet für einen Bioresonanz-Test geworben habe. Diesem Test liege die Annahme zu Grunde, dass der Körper ein Schwingungssystem sei, das elektrische Impulse erzeuge, welche erfasst und gedeutet werden können. Pathologische Schwingungen sollen derart verändert werden können, dass dies zur Heilung des Patienten führe.
Die Parteien streiten über die Richtigkeit dieser Theorie. Der Kläger mahnte den Beklagten erfolglos ab und forderte Unterlassung der werbenden Aussagen. Außerdem verlangte er die Erstattung von Abmahnkosten. Der Beklagte lehnte dies ab, bot aber textliche Änderungen an.
Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung des Beklagten verstoße gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 4, 5 UWG, 4 MPG, 3 HWG), da sie geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise zu täuschen. Die Bioresonanzdiagnostik hätte keinerlei Nutzen und sei vollkommen wirkungslos. Die Aussagen des Beklagten widersprächen der wissenschaftlichen Erkenntnis.
Dem widerspricht der Beklagte und trägt zudem vor, der Kläger sei nicht klagebefugt.
Doch das LG Kiel vermochte sich dem nicht anzuschließen. Der Kläger sei klagebefugt und habe einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten.
Die Behauptungen der Werbung mögen zwar nichtssagend sein. Jedoch trügen sie im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt zur Vorstellung bei, dass die Bioresonanzmethode eine besonders geeignete Untersuchungs- und Therapiemethode sei, da die Werbeaussagen biophysikalisch untermauert werden.

LG Kiel, Urteil vom 25.02.2014, Az. 16 O 45/13


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