Irreführende Beschriftung bei Fruchtsaftgetränken
Die Handelskammer des Landgerichts Amberg hat mit ihrem Urteil vom 2. August 2016 entschieden, dass die Bezeichnung "Himbeer-Rhabarber" für ein Fruchtsaftgetränk irreführend ist, wenn der tatsächliche Fruchtanteil in dem Produkt nur 0,1 Prozent beträgt.
Im Kern ging der Streit vor dem Landgericht Amberg um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Streitobjekt war ein Fruchtsaftgetränk, das der beklagte Discounter in seinen rund 4.000 Filialen in Deutschland unter der Bezeichnung "Active Fruits, Himbeer-Rhabarber" vertrieb. Das Etikett der Flasche zierten dabei neben dem Schriftzug und dem Hinweis, dass das Getränk einen "30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten" aufweise, noch die Abbildungen einiger Stangen Rhabarber, von ein paar Himbeeren und von einem Apfel. Laut der Zutatenliste, die ebenfalls auf dem Etikett abgedruckt war, besteht das Getränk allerdings nur zu 0,1 Prozent aus Himbeersaft aus Himbeersaftkonzentrat bzw. aus Rhabarbersaft aus Rhabarbersaftkonzentrat.
Der Kläger vertrat deshalb die Ansicht, dass mit diesem Etikett und den darauf enthaltenen Informationen gegen Artikel 7 LMIV i.V.m. § 3 a UWG sowie gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Es werde dem Verbraucher suggeriert, dass es sich bei dem Produkt um ein Getränk mit einem erheblichen Anteil an Himbeer- und Rhabarbersaft handle. Bei einem tatsächlichen Anteil von lediglich 0,1 Prozent könne davon jedoch keine Rede sein. Die Aufmachung des Etiketts und dabei insbesondere die Abbildungen stimmten nicht mit dem tatsächlichen Inhalt des Getränks überein. Die Darstellung sei folglich für den Verbraucher irreführend. Der Kläger beantragte deshalb, den Beklagten dazu zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, mit dieser Aufmachung für das betreffende Fruchtsaftgetränk zu werben.
Die Kammer für Handelssachen am Landgericht Amberg folgte in ihrem Urteil der Argumentation des Klägers, sah die Klage in vollem Umfang als begründet an und stufte die Darstellung auf dem Etikett der Flasche als irreführend ein. Entscheidend für die Richter war dabei, dass der durchschnittliche Verbraucher bei einem mit "Himbeer-Rhabarber" betitelten Fruchtsaftgetränk einen erheblichen Anteil an Himbeer- bzw. Rhabarbersaft erwarte. Bei einem tatsächlichen Anteil von jeweils nur einem Promille pro Saft sei dies jedoch nicht der Fall. Der falsche Eindruck werde noch durch die Abbildungen sowie durch den auf dem Etikett angebrachten Hinweis "30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaftkonzentraten" verstärkt.
Für die Kammer stand fest, dass ein nicht unerheblicher Teil der anvisierten Verbraucher bei der Aufmachung des Produkts annehme, dass auch überwiegend Himbeeren und Rhabarber darin enthalten seien und es sich nicht nur um ein Getränk handle, bei dem der Geschmack von Himbeeren und Rhabarber im Vordergrund stünde. Den Einlassungen der Beklagten, wonach sich aus den Angaben auf dem Etikett eindeutig ergebe, dass das Getränk nur zu 30 Prozent aus Fruchtsäften bestehe und dieser Anteil nicht allein aus Himbeer- und Rhabarbersaft herrühre, wollten die Richter hingegen nicht folgen. Sie verwiesen in ihrem Urteil vielmehr darauf, dass dem flüchtigen Betrachter der aus drucktechnischen Gründen deutlich kleiner angebrachte Hinweis, es handle sich um ein "Mehrfrucht-Rhabarbergetränk mit Himbeer-Geschmack", entgehen dürfte.
Die Beklagte wurde folglich dazu verurteilt, nicht mehr in dieser Weise für das Getränk zu werben oder werben zu lassen. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro pro Fall oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten Dauer, die dann am jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken wäre. Die Beklagte hat dem Kläger außerdem die Abmahnkosten in Höhe von 214 Euro zu erstatten sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
LG Amberg, Urteil vom vom 02.08.2016, Az. 41 HK O 397/16