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Irreführende Äußerungen über die Produkte der Konkurrenz

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2012, Az. 14c O 106/12


Irreführende Äußerungen über die Produkte der Konkurrenz

Ein Unternehmen darf nicht die unzutreffende Behauptung aufstellen, dass ein anderes Unternehmen nicht mit originalen Ersatzteilen und Materiallieferungen beliefert wird. Dies stellte das LG Düsseldorf in einem Urteil vom 10.07.2012 (Az. 14c O 106/12) fest und untersagte der Beklagten daher unter Androhung einer Geldstrafe bei Zuwiderhandlung die weitere Veröffentlichung entsprechender Aussagen.

Beide Parteien waren im Vorfeld als Unternehmen hinsichtlich der Vermarktung von Frankiermaschinen geschäftlich aktiv. Die Beklagte hatte die Klägerin dabei über einen längeren Zeitraum hinweg mit Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien beliefert, die von dieser als Handelsvertreterin der Beklagten vertrieben worden waren.

Nach einem Gesellschafterwechsel innerhalb des Unternehmens der Beklagten hatte diese indes die geschäftlichen Beziehungen zu der Klägerin außerordentlich gekündigt und die Lieferung oben genannter Artikel entsprechend eingestellt. In einem anschließenden Gerichtsverfahren konnte die Klägerin jedoch einen Anspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der weiteren Belieferung mit Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien bis auf weiteres erfolgreich geltend machen. 

Nach Darstellung der Klägerin war es daraufhin wiederholt zu wettbewerbswidrigen Äußerungen durch die Beklagte gekommen, die auch nach einer erfolglosen Abmahnung durch die Klägerin nicht eingestellt worden waren. In dem vorliegenden Verfahren machte die Klägerin daher einen entsprechenden Unterlassungsanspruch hinsichtlich dieser Art von Äußerungen gegen die Beklagte geltend.

Nach Meinung der Beklagten war vorliegend jedoch schon die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben, da ihrer Meinung nach ein wettbewerbswidriges Vergehen bereits an der fehlenden marktbeherrschenden Stellung ihrerseits scheitern würde. Zudem wäre sie nicht für die Äußerungen von Dritten verantwortlich, da die zur Diskussion stehenden Äußerungen in erster Linie von Kurierfahrern getätigt worden waren.

Das LG Düsseldorf hatte jedoch entgegen diesen Ausführungen vorliegend keinerlei Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts. Nach dessen Ansicht handelte es sich aufgrund der fraglichen Behauptungen vielmehr unzweifelhaft um eine Kartellstreitigkeit, für die es als zuständige Zivilkammer des LG Düsseldorf auch entsprechend zuständig sei.

Die Düsseldorfer Richter sahen es weiterhin aufgrund von glaubwürdigen Zeugenberichten als erwiesen an, dass vorliegend entsprechende Aussagen durch Kurierfahrer im Auftrag der Beklagten getätigt worden waren. 

Den Kunden war dabei insbesondere von einem Kurierfahrer mitgeteilt worden, dass die Klägerin aufgrund der Beendigung von Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten zukünftig nicht mehr in der Lage wäre, die Kunden weiter mit den entsprechenden Artikeln zu beliefern. 

Die Richter bejahten daher eine Haftung der Klägerin für die Äußerungen des Kurierfahrers nach § 8 Abs. 2 UWG, da dieser im vorliegenden Fall als Beauftragter des Unternehmens tätig geworden war. An dem hierfür erforderlichen Einfluss des Unternehmens auf die Tätigkeit des Kurierfahrers und die weiterhin erforderliche Eingliederung des Kurierfahrers in die betriebliche Organisation des Unternehmens hatte das Gericht vorliegend keinerlei Zweifel.

Die im Rahmen des Verfahrens vorgetragenen Ausführungen verdeutlichen dabei sehr anschaulich die Tragweite der Gefahr von wettbewerbswidrigen Äußerungen. Diese können ihrer Natur nach Kunden schnell von einem unrichtigen Sachverhalt überzeugen und daher für ein Unternehmen einen immensen Imageschaden bedeuten.

Insbesondere im Zeitalter der schnellen Verarbeitung und Verbreitung von Informationen ist daher grundsätzlich eine schnelle Reaktion auf derartige Zwischenfälle erforderlich. 

Mit dem vorliegenden Urteil hat das LG Düsseldorf dabei die Position von betroffenen Unternehmen deutlich gestärkt. 

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2012, Az. 14c O 106/12 


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