Irreführende AdWords können teuer werden
Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 19. Februar 2013 entschieden, dass es wettbewerbswidrig sei, mit der Aussage "Vorrats-GmbH ab 1450 EUR" mittels Google AdWords-Anzeigen zu werben.
Der Beklagte verkaufte Vorrats-GmbHs. Vorrats-GmbHs sind bereits gegründete GmbHs, die vorher noch keine Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Sinn einer Gründung und eines Verkaufs solcher Vorrats-GmbHs ist es, dass der potentielle Erwerber einer Vorrats-GmbH den bürokratischen und zeitlichen Aufwand einer GmbH-Gründung spart und sofort eine GmbH zur Aufnahme einer Geschäftstätigkeit besitzt.
Die Beklagte warb mittels AdWords bei Google damit, dass eine Vorrats-GmbH zu einem Preis ab 1.450,- EUR erhältlich sei. Der Erwerber musste jedoch zusätzlich das Stammkapital iHv. 25.000,- EUR an die Beklagte entrichten, was aus der AdWords-Werbung jedoch nicht eindeutig hervorging. Mittels AdWords warb die Beklagte nur mit der Aussage "Vorrats-GmbH ab 1450 EUR". Auf der Internetseite warb die Beklagte mit folgendem Inhalt für den Verkauf der Vorrats-GmbH.
"Der Weg zu Ihrer neu gegründeten GmbH „Vorrats-GmbH“ mit einem voll eingezahlten Stammkapital von 25.000,- €. Zusätzlich ist ein Agio von 1.450,- € ... zu entrichten, das dem Aufwand für die Übertragung der Gesellschaft an Sie entspricht."
Die Klägerin mahnte die Beklagte sowohl wegen der AdWords-Werbung als auch wegen der Werbeaussage auf der Internetseite der Beklagten ab und machte die angefallenen Abmahnkosten als Schadensersatz geltend.
Das OLG Dresden gab der Klägerin zum Teil Recht.
Nach Auffassung des Gerichts war die AdWords-Anzeige irreführend und stellte somit einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Der potentielle Erwerber einer Vorrats-GmbH bekam durch die AdWords-Anzeige den Eindruck, dass er nur den Kaufpreis in Höhe von 1.450,- EUR für den Kauf der Vorrats-GmbH aufbringen müsse. In Wirklichkeit wäre der potentielle Erwerber bei Abschluss eines Vertrages über den Kauf einer Vorrats-GmbH mit der Beklagten verpflichtet, auch den Betrag für das Stammkapital in Höhe von 25.000,- EUR zu überweisen. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich auch nicht um eine erkennbare unvollständige verkürzte Werbeangabe, sondern eindeutig um eine falsche Werbeaussage, mit dem potentielle Erwerbe angelockt werden sollten.
In Bezug auf den Text auf der Homepage der Beklagten vertritt das OLG Dresden allerdings die Auffassung, dass hier keine unzulässige Werbung vorlag. Dadurch, dass die Beklagte ausdrücklich das Wort „zusätzlich“ verwendete, wurde dem potentiellen Erwerber deutlich, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von 1.450,- EUR um einen zusätzlichen Betrag handle und der Betrag für das Stammkapital in Höhe von 25.000,- EUR ebenfalls zu erbringen wäre. Eine Irreführung des Verbrauchers lag daher nach Ansicht des Gerichts in Bezug auf den Text auf der Webseite nicht vor.
OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2013, Az. 14 U 1810/12