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Internetwerbung eines Hotels mit 4 Sternen

LG Freiburg, Urteil vom 20.06.2016, Az.: 12 O 137/15 KfH


Internetwerbung eines Hotels mit 4 Sternen

In einer ganz aktuellen Entscheidung hat das LG Freiburg entschieden, dass die Internetwerbung eines Hotels mit vier goldenen Sternen nicht wettbewerbswidrig ist.

Der Betreiber eines Hotels hatte im Internet mit vier golden ausgemalten Sternen, die in einem Wappen bogenförmig angeordnet waren, für sein Haus geworben. Dies war von einem Verbraucherschutzverband beanstandet worden, der Klage auf Unterlassung erhoben hatte. Er war der Auffassung, die Werbung erwecke beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, die Sterne seien dem Hotelbetrieb im Rahmen einer offiziellen Klassifizierung durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband o.ä. verliehen worden und stünden für ein bestimmtes Komfortniveau. Tatsächlich liege den Sternen keinerlei Gütesicherung nach der Deutschen Hotelklassifizierung bzw. keinerlei Bewertung durch einen unabhängigen Dritten anhand objektiver Kriterien zugrunde. Daher sei die Werbung irreführend und wettbewerbswidrig.

Der beklagte Hotelbetreiber hatte sich dagegen auf einen urheber- bzw. markenrechtlichen Schutz berufen. Bei dem Logo handele es sich um ein schon lange verwendetes Familienwappen, dessen Bestandteil die vier Sterne seien. Der Eindruck, das Hotel gehöre einer bestimmten Qualitätskategorie an, werde dadurch nicht erweckt.

Das LG Freiburg hat dem Beklagten recht gegeben und die Klage als unbegründet abgewiesen

Die Werbung des Beklagten würde dann eine unzulässige geschäftliche Handlung gemäß Nr. 2 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG darstellen, wenn dieser "Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnliche(s) ohne die erforderliche Genehmigung" verwendet hätte. Gegenstand dieser Bestimmung seien produkt- oder unternehmensbezogene Auszeichnungen, die aufgrund einer Prüfung und Bewertung nach objektiven Kriterien vergeben und aus Sicht des Verkehrs eine besondere Qualität oder Güte gewährleisten würden. Es müsste im vorliegenden Fall also um ein Zeichen gegangen sein, das von einer Stelle ausdrücklich verliehen werde und nur mit deren Genehmigung verwendet werden dürfe. Dies hat das Gericht jedoch klar verneint. Das vom Beklagten verwendete Logo in Gestalt eines Wappens mit einer Abkürzung "HS" und vier Sternen in einem Bogen stelle kein Gütezeichen in Sinne dieser Vorschrift dar. Auch der Bogen mit den goldenen Sternen allein sei als Güte- oder Qualitätskennzeichen nicht bekannt. Daher scheide ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten wegen unzulässiger Verwendung eines solchen Zeichens aus.

Das LG Freiburg hat auch einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer irrführenden Werbung nach § 5 Abs. 1 S.1 UWG (neue Fassung) geprüft, aber ebenfalls verneint. Es existiere kein Klassifizierungs- oder Kategorisierungssystem für Hotels, das mit einem Logo arbeite, welches dem vom Beklagten verwendeten Wappen auch nur ansatzweise ähneln würde und mit dem der Verbraucher die Werbung des Beklagten verwechseln könnte. Die Sterne in dem Logo suggerierten auch keine offizielle Kategorisierung als 4-Sterne-Hotel. Ein informierter, verständiger und aufmerksamer Durchschnittsverbraucher erkenne ohne weiteres, dass es sich bei dem Logo um ein typisches Wappen mit integrierten Initialen und nicht um ein Hotelklassifizierungssystem, das etwas völlig anderes sei, handele.

Die Meinung des Klägers, der Verbraucher werde insofern irregeführt, als er allein aus der Verwendung von vier Sternen den Schluss auf die Zugehörigkeit des Hotels zu einer entsprechenden Qualitätskategorie ziehe, hat das Gericht nicht geteilt. Selbst wenn man unterstellen wollte, der Durschnittsverbraucher erkenne die Sterne nicht als Teil eines Wappens, würde er aufgrund ihrer Platzierung in einem Bogen und der farblichen Gestaltung in goldener Farbe jedenfalls nicht annehmen, sie stünden für eine qualitative Bewertung des Hotels durch eine objektive private oder staatliche Stelle im Rahmen eines Qualitätseinstufungssystems. Für einen verständigen und aufmerksamen Verbraucher dienten die Sterne erkennbar allein der Verzierung des Wappens. Die Gestaltung bewege sich "im spielerischen Bereich von Sympathiewerbung" und lasse keinen Raum für eine Fehlvorstellung von einer Qualitätskategorisierung durch einen neutralen Dritten.

Das LG Freiburg hat die Werbung des Beklagten mit dem sterneverzierten Logo daher im Ergebnis für wettbewerbsrechtlich unbedenklich befunden.

LG Freiburg, Urteil vom 20.06.2016, Az.: 12 O 137/15 KfH


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