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Internet-Werbung für 'AppleCare Protection Plan' ist rechtswidrig


Die vom Hersteller Apple beim Erwerb seiner Elektronikartikel angebotene Garantie, die für den Verbraucher weitere Kosten mit sich bringt, ist nach der Art ihrer Anpreisung auf der Internetseite des Herstellers geeignet, die Verbraucher in die Irre zu führen. Diese Auffassung vertritt der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) und verweist dabei auf die mangelhafte Aufklärung über die den Käufern in jedem Fall und ohne zusätzliche Gebühr zustehenden Gewährleistungsrechte. Diese bleiben auch ohne Inanspruchnahme der Herstellergarantie stets bestehen. In der Folge mahnte der vzbv zusammen mit zehn weiteren Verbraucherschutzorganisationen den Elektronikkonzern ab.

Auf den Internetseiten von Apple wird mit einer besonderen Garantie namens AppleCare Protection Plan geworben, die in zwei Varianten angeboten wird und preislich je nach Produkt divergiert. Verbraucher können sich demnach für eine Garantiedauer von zwei oder drei Jahren entscheiden, wobei die Preisspanne bei einem zweijährigen AppleCare Protection Plan zwischen 79 Euro beim Erwerb eines iPads und 349 Euro beim Kauf eines MacBooks liegen kann. Apple führt auf der Webseite unter anderem aus, dass Hardwareartikel ansonsten – also ohne AppleCare Protection Plan – nur mit einer Garantie von einem Jahr ab Erwerbsdatum versehen sind.

Dem vzbv ist diese Angabe zu unklar. Seiner Meinung nach müsse Apple den Verbraucher unzweideutig über die de jure bestehenden Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht informieren. Diese Rechte gegenüber den Händlern stehen den Verbrauchern ohne Einschnitte zu, auch wenn keine darüber hinausgehende Garantieleistung in Anspruch genommen wird. Die in der EU mindestens zweijährige Dauer der Gewährleistungsrechte gilt ab Übergabe des Kaufgegenstands. Bei Gewährung einer Garantie muss ein Unternehmer klar und deutlich auf diese, per Gesetz bestehenden Rechte des Verbrauchers hinweisen. Aus Sicht des vzbv sind diese Voraussetzungen im Fall des Apple-Angebots nicht erfüllt. Es entstehe eher der Eindruck, dass ein Käufer nach einem Jahr rechtlos in Bezug auf das erworbene Produkt dastehe. Das könne so weit führen, dass ein Verbraucher ab diesem Zeitpunkt das Bestehen von Rechten gar nicht erst in Betracht ziehe. Aus diesem Grund ging der vzbv mit einer Abmahnung gegen Apple vor. Dies geschah im Zuge einer von der europäischen Organisation BEUC koordinierte Aktion. Insgesamt beanstandeten zehn weitere Verbraucherschutzvereine aus Europa das wettbewerbsrechtlich unlautere Verhalten von Apple.


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