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Internationale Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage

KG, Urteil vom 25.04.2014, Az. 5 U 113/11


Internationale Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage

In seiner Entscheidung vom 25.04.2014 beschäftigte sich das Kammergericht Berlin mit der Zuständigkeit für eine wettbewerbsrechtliche Vertragsstrafenklage.

Hintergrund der Entscheidung
Dieser Entscheidung lag die Klage eines Berliner Wettbewerbsverbandes zugrunde. Dieser nahm die in den Niederlanden geschäftsansässige Beklagte in Anspruch und begehrte bereits im Jahre 2009 gegenüber der Beklagten die Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für ein näher bezeichnetes Produkt mit den Worten zu werben:

"Und die Gelenke müssen unterstützt werden. Und das findet man in F....
U. a. ist in F. Glucosamin. Glucosamin unterstützt den Knorpelaufbau."

Die Beklagte gab unter dem 22.05.2009 die erforderliche Unterlassungserklärung ab. Unter dem 10.06.2010 warb die Beklagte unter ihrer Domain in deutscher Sprache wieder auf die monierte Weise für das Produkt. Der Kläger nahm daraufhin die Beklagte auf Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe in Anspruch. Nachdem die Beklagte dem Verlangen des Klägers nicht nachgekommen war, reichte dieser Klage vor dem Landgericht Berlin ein. Die Beklagte monierte die mangelnde internationale Zuständigkeit des Gerichts. Das erkennende Gericht erster Instanz schloss sich dieser Auffassung an, und wies die Klage mangels Zulässigkeit ab. Gegen diese Entscheidung ging der Kläger vor dem Kammergericht Berlin in die Berufung.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin
Das Kammergericht Berlin vertrat wie das Gericht erster Instanz die Auffassung, dass für dieses Verfahren das Landgericht Berlin nicht zuständig sei. Die Zuständigkeit ergäbe sich insbesondere nicht aus Art. 5 Nr. 1a EuGVVO. Dieser regelt zwar den Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Hiernach könnte eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden. Hier nahm das Berufungsgericht Bezug auf die Art. 3 und Art. 4 Rom I-VO (Verordnung für grenzüberschreitende Verträge). Diese Verordnung gilt jedoch nur für Verträge, die ab dem 17.12.2009 geschlossen worden sind. Das Vertragsstrafenversprechen datiert jedoch bereits aus Mai 2009. Somit schied Art. 5 Nr. 1a EuGVVO als zuständigkeitsbegründende Norm aus. Zur Klärung der Zuständigkeit stellte das Berufungsgericht im weiteren Verlauf seiner Entscheidungsgründe auf die maßgeblichen Vorschriften der Art. 3 EGBGB, Art. 27 EGBGB sowie Art. 28 EGBGB alte Fassung (a. F.) ab. Die Zuständigkeit begründete sich somit nach dem bis zum 17.12.2009 geltenden deutschen internationalem Privatrecht. Das Berufungsgericht verneinte zunächst eine (konkludente) Rechtswahl gem. Art. 27 Abs. 1 S. 1 EGBGB a. F. Im Fokus der Entscheidung stand nunmehr der Art. 28 EGBGB a. F. Aus Sicht des Berufungsgerichts war letztendlich einschlägig Art. 28 Abs. 5 EGBGB a. F. Hiernach ist auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen, ob der Vertrag enge Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Das Kammergericht Berlin bejahte im Folgenden die engeren Verbindungen des Vertrages zu Deutschland, zumal u. a. die Unterlassungserklärung in deutscher Sprache gefasst sei und der Kläger seinen Sitz in Deutschland habe. Somit gilt deutsches Recht und damit die §§ 269, 270 BGB. Im Streit stand die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe. Nach §§ 269, 270 BGB ist der Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners. Somit läge der Gerichtsstand in den Niederlanden. Allerdings ist die Vertragsstrafenverpflichtung lediglich eine Nebenpflicht der Unterlassungserklärung. Letztere somit die Hauptverbindlichkeit. Einen einheitlichen Erfüllungsort für diese Unterlassungsverpflichtung konnte das Gericht aber nicht feststellen. In Betracht käme hier jeder Ort in Deutschland. Somit erstreckte sich dieser auf alle Orte in Deutschland. Auf den Sitz des Klägers könne es jedoch nicht ankommen. Dieser nimmt nämlich die Rechte für die Marktbeteiligten in ganz Deutschland wahr. Bei einer nicht überschaubaren Anzahl von Erfüllungsorten ist entsprechend § 269 BGB wieder auf den Wohnsitz des Schuldners abzustellen. Folglich war letztendlich das Landgericht Berlin unzuständig. Die Berufung hatte somit keine Aussicht auf Erfolg.

KG, Urteil vom 25.04.2014, Az. 5 U 113/11


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