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Informationspflichten bei Internet-Systemverträgen

OLG Naumburg, Urteil vom 24.04.2014, Az. 2 U 28/13


 Informationspflichten bei Internet-Systemverträgen

Mit Urteil (Az. 2 U 28/13) vom 24.04.2014 hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden, dass der Anbieter eines sogenannten Internet-Systemvertrags den Kunden bei den Vertragsverhandlungen umfassend informieren muss. Auch wenn der Kunde nicht nachfragt, muss der Anbieter ihn über die Laufzeit des Vertrags und die Höhe der anfallenden Kosten aufklären.

Die Klägerin und die Beklagte schlossen im April 2010 einen Internet-System-Vertrag. Der Vertrag beinhaltet einen Domain-Service sowie eine Beratung vor Ort und die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz. Die Vertragsdauer war auf 48 Monate fixiert. Für die Leistungen wurde ein monatliches Entgelt von 170 Euro festgelegt. Vor dem Vertragsabschluss hatte ein Außendienstmitarbeiter der Klägerin die Beklagte über mehrere Stunden beraten. Zwei Tag nach Vertragsabschluss erklärte die Beklagte schriftlich die Anfechtung des Vertrags. Die Klägerin forderte daraufhin von der Beklagten die Zahlung eines Werklohns in Höhe von 8.359,79 Euro. Darin sind diverse Leistungen wie die Erstellung eines Unternehmensvideos und die Registrierung der Internet Domain enthalten. Die Klägerin gab an, die Beklagte sei bei dem Beratungsgespräch sowohl über die Vertragslaufzeit als auch über das monatliche Entgelt informiert worden. Mit Versäumnisurteil vom 31.05.2012 hat LG Dessau-Roßlau die Forderungen der Klägerin abgewiesen, die daraufhin Einspruch einlegte.

Die Beklagte hatte angegeben, sie sei von der Klägerin „arglistig getäuscht“ worden. Der Außendienstmitarbeiter habe bei dem genannten Gespräch erklärt, die Vertragsleistungen würden „kostenfrei beziehungsweise vergünstigt“ erbracht. Einen Vergütungsanspruch nach § 649 S. 2 BGB habe die Klägerin nicht hinreichend erbringen können. Vor dem OLG Sachsen-Anhalt hat die Beklagte erneut dargelegt, dass die Klägerin sie getäuscht habe. Außerdem habe sie den Vergütungsanspruch nicht begründen können.

Nach Auffassung des Gerichts besteht „bei Vertragsverhandlungen keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen über alle Einzelheiten“ aufzuklären. Die Klägerin konnte davon ausgehen, dass die Beklagte sich vor der Unterzeichnung des Vertrags die allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgelesen hatte. Hier sind auf zwei Seiten unter anderem die Vertragslaufzeit und die Höhe des monatlichen Entgelts aufgeführt. Allerdings ist eine Rechtspflicht zur Aufklärung seitens der Klägerin auch ohne Nachfrage von der Beklagten gegeben, wenn diese Informationen erwarten durfte, die für die Vertragsunterzeichnung von Bedeutung sind.

Die schriftliche Anfechtung des Vertrags durch die Beklagte wertete das Gericht als Kündigung, die gemäß § 649 S 1 BGB wirksam ist. Da es sich nach Einschätzung der Richter um einen Werkvertrag handelt, hat der Besteller das Recht, diesen jederzeit zu kündigen. Im vorliegenden Vertrag wurde das Kündigungsrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dagegen ist der Vertrag so gestaltet, dass eine „fristgebundene ordentliche Kündigung“ im Interesse der Klägerin verhindert werden soll. Nach der vom Gericht anerkannten ordentlichen Kündigung hat die Klägerin einen Anspruch auf die vertraglich festgelegte Vergütung. Von der ursprünglichen Forderung müssen die ersparten Aufwendungen wie etwa Fahrt- und Portokosten und die Hostingkosten abgezogen werden. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die ersparten Aufwendungen der Klägerin höher ausfallen. Die Einwendungen der Beklagten, die Klägerin habe auch Personalkosten durch die vorzeitige Kündigung des Vertrags eingespart, überzeugten das Gericht nicht. Diese Kosten sind von der Klägerin grundsätzlich und unabhängig von der Zahl der vorhanden Verträge zu erbringen. Eine Kostenersparnis wäre nur dann gegeben, wenn die Klägerin aufgrund der Vertragskündigung einen Mitarbeiter hätte entlassen müssen. Das OLG Sachsen-Anhalt reduzierte die ursprünglich Forderung um ersparte Aufwendungen in Höhe von 2.235, 79 Euro auf einen Werklohn von 6.122,21 Euro.

OLG Naumburg, Urteil vom 24.04.2014, Az. 2 U 28/13


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