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Informationspflicht bei Prospektwerbung (Handelsname)


Laut § 5a Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen auf Werbebroschüren und Prospekten Identität und Anschrift des Unternehmens angegeben werden. Hierzu stellt das Oberlandesgericht Hamm klar, dass mit der Identität der Handelsname des Unternehmens gemeint ist.

Die gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht soll dazu dienen, dass der Verbraucher unmissverständliche Angaben zu verschaffen, mit wem er ggf. in geschäftlichen Kontakt tritt. Solche Informationen ermöglichen dem Verbraucher, problemlos in Kontakt mit dem Anbieter unter dessen Handelsnamen zu treten.

Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2012

I-4 U 61/12

GRUR-RR 2013, 121


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