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Information über alternative Heilmethoden im Internet ist keine geschäftliche Handlung


Information über alternative Heilmethoden im Internet ist keine geschäftliche Handlung

Am 29. Mai 2013 musste das Oberlandesgericht zu Köln über eine Streitigkeit entscheiden, die sich im Zusammenhang mit einer Fragestellung über die Definition geschäftlicher Handlungen im Internet zwischen zwei Parteien ergeben hatte. 

Zum Verständnis – Der Hintergrund des Rechtsstreits

Die Klägerin in der genannten Rechtssache war der Auffassung, dass die Beklagten aufgrund von unterschwelliger Werbung, unter dem vermeintlichen Aufhänger der Informationsvermittlung, unlauteren Wettbewerb zugunsten eigener, finanzieller Vorteile vermittels ihrer Homepage betreiben. Im Detail behandelt die Internetseite alternative Heilmethoden, bei denen die so genannte Bachblütentherapie aufgeführt wird. In diesem Kontext wird sozusagen beiläufig via Link auf eine entsprechende, beispielhafte Bezugsmöglichkeit hingewiesen. Aufgrund dessen entstand der Vorwurf der Klägerin, dass die Betreiber der genannten Homepage Teilhaber am Umsatz des Vetriebs der verlinkten Seite seien.

Die Auffassung des OLG Köln

Dem genannten Vorwurf der Klägerin, dass die Beklagten fremden Wettbewerb aus eigenem Interesse fördern würde, konnte das Gericht schlussendlich nicht zustimmen. Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Beklagten zwischenzeitlich einen eigenen Vertrieb der angegebenen Behandlungsprodukte betreiben, beinhaltete keine Bestätigung der ursprünglichen Streitfrage. Zudem war dieser Einwand nicht Inhalt des aktuellen Streitfalls.

Die Begründung des Urteils

Das Oberlandesgericht sah es als gegeben, dass die eigentliche Intention der Internetseite der Beklagten primär und grundsätzlich keine Vermittlung von Werbung zur Verkaufsförderung eines Dritten beinhaltet. Vielmehr liege der Schwerpunkt dieser Seite auf der Informationsvermittlung zu alternativen Heilmethoden mithilfe der Anwendung der Bachblütentherapie. Zudem stehen die Betreiber der beklagten Internetseite in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Geschäft des verlinkten Drittanbieters. 

Aus diesen Umständen sieht das Oberlandesgericht den Vorwurf der Klägerin, nachdem eine unrechtmäßige geschäftliche Handlung seitens der Beklagten vorliege, nicht gegeben. Nach der Beurteilung des Gerichts ist eine geschäftliche Handlung gemäß der Definition eines Urteils des Bundesgerichtshofes vom 19.05.2011 nicht gegeben. Im Vergleich zum Aktenzeichen I ZR 147/09 besteht darum kein statthafter Vorwurf, weil die Beklagten durch den Inhalt ihrer Internetseite keine Absatzförderung von Waren und Dienstleistungen verfolgen. Dass anhand der gegebenen Informationen eine Handlungsentscheidung potenzieller Kunden beeinflusst werden könnte, wird damit zwar nicht ausgeschlossen, doch ist dies offensichtlich nicht die ursprüngliche Intention der Betreiber der Homepage. 

Um den Vorwurf der Klägerin stützen zu können, wäre ein eindeutiger Nachweis notwendig, der bestätigt, dass eine Absatzförderung zugunsten der eigenen Interessen ausdrücklich vorliegt. Da dies im genannten Fall nicht zutrifft, wurden die Inhalte der vorliegenden Äußerungen und Begleitumstände gemäß des Urteils des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 09.07.2009 untersucht. Es wurde schlussendlich festgestellt, dass die beklagte Verlinkung zwar den Absatz des genannten Drittanbieters positiv beeinflussen könnte, aber die grundsätzliche Wissensvermittlung zum Thema alternativer Heilmethoden im Fokus der beklagten Internetseite steht. Den Vorwurf des unrechtmäßige Wettbewerbs konnte das Oberlandesgericht Köln deshalb nicht stattgeben.

Unterstützt wird diese Ansicht durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.07.2007. Nach diesem Urteil können zwar allgemeine, meinungsbildende Inhalte durchaus den Bereich wettbewerbsrechtlicher Vorschriften betreffen. Fehlt es aber demnach laut der Entscheidung des Kammergerichts vom 18.08.2009 an einem nachweislichen wirtschaftlichen Interesse des Handelnden, zugunsten der eigenen Interessen oder denen eines Drittanbieters, so gilt der Grundsatz der Meinungsfreiheit als wesentlich entscheidend. 

Fazit

Dem Vorwurf der Klägerin wurde Seitens des Oberlandesgericht zu Köln nicht stattgeben. Die Begründung besagt zusammenfassend, dass kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den beklagten Betreibern der strittigen Internetseite und dem lediglich nebensächlich via Link erwähnten Vertrieb der beschriebenen Produkte besteht. Und selbst wenn ein solcher Zusammenhang bestehen sollte, steht die Ambition der Wissensvermittlung der Homepage im Vordergrund, so dass etwaige verkaufsfördernde Maßnahmen möglich, aber nicht ausdrücklich forciert werden. 

OLG Köln, Urteil vom 29.Mai 2013, 6 U 220/12 


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