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Indizwirkung von Streitwertangaben

OLG FFM, 6 W 65/10


Indizwirkung von Streitwertangaben

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 03.11.2011 unter dem Az. 6 W 65/10 entschieden, dass eine Streitwertangabe in einem Unterlassungsverfahren seitens des Klägers ein Indiz dafür darstellt, wie hoch sein Interesse an der Sache ist. Einen anderen Streitwert müsse das Gericht lediglich dann festsetzen, wenn dazu ein Anlass gegeben werde, sei es durch Einwände des Beklagten oder durch den Vortrag des Klägers selbst.

Damit verhalf das Gericht der zulässigen Beschwerde gegen eine Festsetzung des Streitwertes auf 100000 Euro zum Erfolg. Der Streitwert sei auf 50000 Euro herabzusetzen, wie es auch den Angaben der Klägerin entsprach.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats komme den Streitwertangaben eines Klägers zum Beginn eines Verfahrens eine Indizwirkung zu, hinsichtlich des Interesses an der begehrten Unterlassung, denn zum Beginn eines Verfahrens bestehe keine Gewissheit über den Erfolg einer Klage. Im Fall des Verlierens würde ein zu hoher Streitwert von Nachteil sein und im Fall des Obsiegens wäre eine zu geringe Streitwertangabe nachteilig. Daher begründe sich eine Vermutung, dass die Angaben über den Streitwert dem tatsächlichen Interesse entsprechen. Dies gelte erstrecht, wenn von der Gegenseite keine Einwände vorgebracht werden. Allerdings komme den Angaben der Parteien bezüglich des Streitwertes keine Relevanz zu, wenn aus dem Gesamtumstand ersichtlich sei, dass die Angaben keine zutreffende Widerspiegelung der klägerischen Interessen darstellen. Es bestehe daher grundsätzlich kein Bedenken, den Streitwertangaben des Klägers zu folgen und korrigierend einzugreifen, nur dann, wenn die Angaben übersetzt oder untersetzt erscheinen.

Demgegenüber vertrete das Oberlandesgerichts Düsseldorf mit einem Beschluss vom 10.5.2011 (Az. I-2 W 15/11) eine davon abweichende Auffassung. Ihm zufolge sei es Praxis, dass die Parteien zusammenwirkend mit zu niedriger Streitwertangabe vorgehen, um sich Gerichtskosten einzusparen. Die Rechtsanwälte würden in größeren Verfahren ihre Gebühren nach der Anzahl der Stunden berechnen. Eine zu niedrige Streitwertbemessung falle nur zu Lasten der Landeskasse und beeinträchtige nicht den Honoraranspruch des Rechtsanwalts. Aus diversen Äußerungen von Anwälten schließe das Gericht, dass eine niedrige Streitwertangabe in der Absicht erfolgt, durch die eingesparten Gerichtsgebühren größeren Spielraum für die Berechnung des eigenen Honorars zu erlangen. Die Reaktion darauf müsse die Erhöhung des Streitwerts durch das Gericht sein. Dies würden die Parteien und ihre Anwälte nicht selten torpedieren, indem sie behaupten, keine Kenntnisse über die Bemessungsfaktoren zu besitzen. Diese Behauptung sei in der Regel nur vorgeschoben. Hiergegen sei es hilfreich, wenn das Gericht den Streitwert so hoch setzt, dass dies die Parteien motiviert, einen Antrag auf Streitwertkorrektur zu stellen und ihrer Mitwirkungspflicht wahrheitsgetreu nachzukommen. Dann sei im Patentstreit eine Lizenzbetrachtung über die restliche Zeit des Patents vorzunehmen. Hierbei sei die vom Verletzer voraussichtlich zu erzielenden Umsätze mit einem an der Obergrenze des möglichen Rahmens anzusiedelnden Satz zu multiplizieren. Niedriger könne der Streitwert nicht festgesetzt werden.

Doch dieser Beurteilung vermag sich das OLG Frankfurt am Main nicht anzuschließen. Es hätten sich ihm zufolge in keinem einzigen Fall Anhaltspunkte für den Verdacht finden lassen, die Parteien und ihre Rechtsanwälte wirkten bewusst auf zu niedrige Streitwerte hin, um damit Kosten zu drücken und Freiraum für ein höheres Anwaltshonorar zu gewinnen.

Gegen diesen Verdacht würden auch folgende Überlegungen sprechen: Auch wenn der Honoraranspruch der Anwälte wegen einer Stundensatzberechnung von der Streitwerthöhe nicht abhänge, bedeute das nicht, dass der zu niedrige Streitwert nur zu Lasten der Landeskasse gehe. Vielmehr werde in dem Fall auch der Erstattungsanspruch der obsiegenden Partei nur aus dem niedrigen Streitwert berechnet. Dies habe zur Folge, dass die Partei die für sie höheren Kosten zu einem kleineren Anteil vom Gegner verlangen könne, als es bei einem zutreffenden Wert der Fall gewesen wäre.
Das Szenario des OLG Düsseldorf komme nur dann in Frage, wenn die Anwälte entschlossen seien, ihren Mandanten zu schaden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.11.2011, Az. 6 W 65/10


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