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In eigener Sache: Die Kanzlei Schulenberg und Schenk mahnt UNS ab!

Eine andere Interpretation des Rechts auf Vergessenwerden


In eigener Sache: Die Kanzlei Schulenberg und Schenk mahnt UNS ab!

Nachdem die Kanzlei Schulenberg und Schenk über Jahre hinweg Filesharing-Abmahnungen verschickt hatte, teilte uns Rechtsanwalt André Schenk am 12.02.2015 per E-Mail mit, dass seit mehreren Monaten sämtliche Mandate im Bereich des Filesharings für die Zukunft beendet seien und im Bereich des Filesharings von der Kanzlei Schulenberg und Schenk nicht mehr abgemahnt würde.

Die Erwähnung der Kanzlei Schulenberg und Schenk im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen sei somit aufgrund der Einstellung der Abmahntätigkeit der Kanzlei Schulenberg und Schenk unwahr im Sinne des § 4 Nummer 8 UWG und würde außerdem einen Verstoß im Sinne des § 4 Nummer 7 UWG darstellen. Insofern forderte uns RA André Schenk zur Löschung auf, wobei hier nur gemutmaßt werden kann, dass unser ganzer ARTIKEL über die Abmahnungen der Kanzlei Schulenberg und Schenk gelöscht werden sollte.

Dem „Löschungsverlangen“ sind wir nicht nachgekommen. Gleichwohl haben wir unverzüglich über dem ursprünglichen Artikel folgendes Update eingefügt:

Update 12.02.2015: Die Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte teilt uns mit, seit mehreren Monaten sämtliche Mandate (teilweise auch bereits vor mehreren Jahren) im Bereich des Filesharings für die Zukunft beendet zu haben und im Bereich des Filesharings nicht mehr abzumahnen.
Gleichwohl sind wir derzeit noch in mehreren Gerichtsverfahren auf Beklagtenseite tätig, die die Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte im Namen unterschiedlicher „Filesharing-Abmahner“ eingeleitet haben.

Heute folgte die an uns gerichtete Abmahnung (vorab) per Fax.

Die Kanzlei Schulenberg und Schenk, die sich selbst vertritt, führt in dieser Abmahnung aus, eine Kanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des Vertriebsrechtes, der neuen Medien und des Gewerblichen Rechtsschutzes zu sein. Auf diesen Rechtsgebieten würde die Kanzlei Schulenberg und Schenk bundes- und europaweit mittelständische aber auch größere Unternehmen betreuen. Sie würde dabei zu den deutschlandweit bekanntesten Kanzleien im Bereich des Vertriebskanals des Network Marketings gehören.

Ob dem tatsächlich so ist, können wir nicht beurteilen. Bei uns ist die Kanzlei Schulenberg und Schenk bis dato ganz überwiegend durch Filesharing-Abmahnung insbesondere in Bezug auf Pornofilme und gelegentlich mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgefallen.

Hierauf geht die Kanzlei Schulenberg und Schenk in ihrer Abmahnung beinahe beiläufig ebenfalls ein und erklärt, im Bereich der Verteidigung von Rechtsverletzern, die unerlaubt Urheberwerke auf sog. Filesharing Plattformen zum Download angeboten haben, tätig gewesen zu sein. Auch würden die noch nicht erledigten oder verjährten Fälle gegenwärtig noch anwaltlich zu Ende betreut.

Dies können wir insofern bestätigen, als dass die Firma Beate Uhse Licensing B.V., vertreten durch die Kanzlei Schulenberg und Schenk, derzeit noch gerichtlich versucht an Geld zu kommen.

Sodann wird’s richtig interessant.

Die Kanzlei Schulenberg und Schenk fügt in ihre Abmahnung einen Screenshot einer Google-Suche nach den Worten „Schulenberg und Schenk“ bei und beanstandet eine Darstellung wie diese:

Abmahnung Kanzlei Schulenberg und Schenk
Hierdurch würden wir schlagwortartig behaupten, dass die Kanzlei Schulenberg und Schenk noch immer Abmahnungen im Bereich des Filesharings versenden würde, so Rechtsanwalt Schulenberg. Die fortgesetzte Erwähnung im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen sei, wie bereits per E-Mail mitgeteilt, unwahr im Sinne des § 4 Nummer 8 UWG und würde außerdem einen Verstoß im Sinne des § 4 Nummer 7 UWG darstellen, da aufgrund der Einstellung der Abmahntätigkeit kein berechtigtes Interesse mehr daran bestehen würde, die Kanzlei Schulenberg und Schenk in diesem herabsetzenden Zusammenhang zu erwähnen.

Insofern sollen wir es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 EUR im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unterlassen, zu behaupten, dass die Schulenberg und Schenk GbR urheberrechtliche Abmahnungen für Rechteinhaber im Bereich des Filesharings versendet.

Moment! Habe ich das richtig verstanden? Herabsetzender Zusammenhang? Wohl ja, denn weiter führt die Kanzlei Schulenberg und Schenk in der Abmahnung aus:

Die Herabsetzung ergibt sich aus der einseitigen Darstellung unserer Mandantin als sogenannte „Abmahnkanzlei“ und dem damit einhergehenden Ruf, der in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise erzeugt wird, ohne dass unsere Mandantin noch in diesem Segment tätig ist.
Daher ist die von Ihnen fortgesetzte bei Google erscheinende Werbung für unsere Mandantin in starkem Maße geschäftsschädigend, da diese -gerade als Kanzlei, die sich im Bereich der sog. „neuen Medien" betätigt- darauf angewiesen ist, dass sie von Mandanten über das Medium des Internets gefunden wird. Gerade diese potentiellen Mandanten fühlen sich durch den von Ihrer Werbung vermittelten Eindruck von unserer Mandantin aber abgeschreckt, wenn sie alleine durch die Eingabe der Begriffe „Schulenberg und Schenk" bei Google auf einen Link gelangen, der zu einer Homepage führt, auf der im großen Stil über „Abmahnung von Schulenberg und Schenk im Bereich des Filesharings" berichtet wird […]."

Wann ist man eigentlich eine Abmahnkanzlei? In jedem Fall wohl dann, wenn man über Jahre hinweg unzählige Filesharing-Abmahnungen ausspricht.

Nun stellt Schulenberg und Schenk die Abmahntätigkeit ein, klagt jedoch noch munter den Schadensersatz und die Abmahnkosten aus alten Filesharing-Abmahnungen ein und verlangt zeitgleich, dass die komplette Vergangenheit von jetzt auf nachher aus Suchmaschinen verschwindet? Das Recht auf Vergessenwerden mal anders interpretiert.
Für diese Selbstbeauftragung werden uns dann noch die Kosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 25.000 EUR, mithin 1.044,40 EUR „in Rechnung“ gestellt.

Na ja… Liebe Kollegen von der Kanzlei Schulenberg und Schenk, ich denke wir können bereits an dieser Stelle sagen, dass wir KEINE Unterlassungserklärung abgeben werden!

Update 31.03.2015: Schulenberg und Schenk mahnt uns nochmals ab.


Ihr Ansprechpartner

Kommentare (21)

  • Alex N

    08 März 2015 um 16:12 |
    Zumal S&S mit dem Observer protokolliert hat. Diese Software hatte 2009/2010 erhebliche Probleme und konnte keine Unterscheidung zwischen Up- und Download vornehmen. Schlimmer noch. Im April 2011 ging ein Gutachten and das LG Berlin in dem steht, dass rechtsgrundlose Abmahnungen erfolgt sein können und zu Regressforderungen an die RI führen kann. Im konkreten Fall konnte belegt werden, dass kein upload, kein Downlod stattgefunden hat, auch habe sich das streitgegenständliche Werk nicht auf dem Rechner befunden.
    Na wenn das mal kein Betrug ist.
    Eigentlich müsste man viel härter gegen solche Abmahner vorgehen, die es mit dem Recht nicht so genau nehmen.

    antworten

  • Thorsten

    06 März 2015 um 17:52 |
    Sehr interessant und auch skurril. Diese Unterlassungserklärung hätte ich auch nicht abgegeben.

    antworten

  • Dummerchen

    06 März 2015 um 17:01 |
    Ich bin ja nun nicht sonderlich schlau, aber wenn man sich bei SuS auf der Seite umschaut, dann gibt es fast nur Urheberrechtsanwälte und man kann auch klar lesen das zu den angebotenen Rechten, halt eben nach wie vor Abmahnungen gehören und man wirbt selbst damit: /urheberrecht/

    antworten

  • Gernot

    06 März 2015 um 08:57 |
    Ich bin äußerst gespannt, wie die Sache ausgeht. Leider bin ich nicht vom Fach hinsichtlich der Rechtslage, sondern eher im Bereich AdWords-Werbung unterwegs, allerdings finde ich die Anzeige mit der Nennung des Kollegen durchaus mutig. Ich persönlich hätte hier zumindest die Exakt-Schreibweisen der Kanzlei als auschließende Keywords hinterlegt, damit bei der "reinen" Suche des Kanzleinamens die Anzeige nicht geschalten wird. Das heißt nicht, dass ich den Kanzleinamen in Verbindung mit dem Keyword "Abmahnung" nicht eingebucht hätte.

    Ansonsten schöner Artikel und auch schön erklärt. Ich freue mich auf weitere Berichte und werde den Feed gleich mal abonnieren. ;)

    Ich wünsche Ihnen Herr Weiß viel Erfolg!

    antworten

  • Sebastian

    06 März 2015 um 08:25 |
    Geht es hier um die Auseinandersetzung in der Sache oder um die Vorführung von Kollegen? Das Bloggen über Kollegen - nicht über die Sache selbst - geht mir langsam echt auf den Zeiger. Ich glaube nicht, dass das BVerfG seinerzeit derlei "Medien"-Berichterstattung gemeint hatte.
    Was soll das? Hat Ihre Kanzlei es nötig, sich subtil über Kollegen zu amüsieren?
    Dann müsste doch im Umkehrschluss auch zulässig sein, wenn wir in unseren Blogs auch über Rechtsverletzer namentlich (!) berichten inklusive Name der Anwälte, die den Rechtsverletzer vertreten haben.

    antworten

    • AbmahnwahnWatch

      09 März 2015 um 00:34 |
      Herr RA Daniel Sebastian?

      antworten

    • Rechtsanwalt Frank Weiß

      06 März 2015 um 09:09 |
      Nein, hier soll natürlich niemand "vorgeführt" werden. Sicherlich kann man hierüber kontrovers diskutieren. Allerdings muss eine Kanzlei, die über Jahre hinweg mit einer derartigen Masse an Abmahnungen an die Öffentlichkeit getreten ist, unserer Ansicht nach auf Grund dieser Tätigkeit hinnehmen, dass Ross und Reiter in diesem Zusammenhang genannt werden.

      antworten

  • E.V.

    06 März 2015 um 07:17 |
    unglaublich...

    antworten

  • Victor

    05 März 2015 um 19:35 |
    Popcorn!

    antworten

  • Rechtsanwalt Alexander Bräuer

    05 März 2015 um 18:59 |
    @ RA H:

    Der BGH führt in seiner Entscheidung zum Az. I ZR 2/03 wörtlich aus:

    "...Erst recht muß ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall der Selbstbeauftragung."

    Was also sollen wir daraus schließen, wenn Schulenberg & Schenks dennoch Abmahnkostenerstattung von uns verlangen?

    antworten

    • Tilman Winkler

      07 März 2015 um 13:21 |
      Vielleicht ist mit dem nahezu vollständigen Wechsel des eigenen Geschäftsmodells auch die entsprechende Expertise verlorengegangen?

      antworten

    • Waldmeister

      06 März 2015 um 10:10 |
      Mahnt sie doch wegen der Selbstbeauftragung ab. Ist auch rechtswidriges Verhalten.

      antworten

    • RA H

      05 März 2015 um 21:28 |
  • RA vdH

    05 März 2015 um 18:43 |
    Ich bin ja sehr großer Fan der negativen Feststellungsklage, wenn sich die Gelegenheit ergibt. Ein hervorragender Artikel übrigens!

    antworten

  • RAin DUS

    05 März 2015 um 18:16 |
    Gilt das auch für Ihr zweites Standbein ©-Law GbR (c-Law GbR)?

    antworten

  • RAin DUS

    05 März 2015 um 17:33 |
    Jetzt ist die Kuh gemolken, die Filesharing-Rechtsprechung wird uneinheitlicher für die Abmahner und dann verabschiedet man sich aus dem Geschäft und alles wird gelöscht, wie wenn nie was gewesen wäre ;-)) Grandios!

    antworten

  • syrcro

    05 März 2015 um 14:58 |
    BGZ I ZR 2/03 schränkt das mit der Selbstbeauftragung aber doch ein:

    "Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt."

    Das könnte hier wegen dem fehlen des unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes ausscheiden. Ich erkenne nicht mal schwer einen und würde mir hinreichende Kenntnisse des UWG zusprechen.

    antworten

    • RA H

      05 März 2015 um 15:49 |
      Sie meinen also, im Falle des Fehlens des (unschwer oder schwer zu erkennenden) Wettbewerbsverstoßes darf ein RA dann Kosten für die SelbstAbmahnung verlangen?

      antworten

      • syrcro

        06 März 2015 um 06:10 |
        Nein, es schon einer vorliegen, aber der darf nicht durch einen durchschnittlich Fachanwalt unschwer erkennbar sein.

        antworten

  • RA H

    05 März 2015 um 14:27 |
    Kosten? Bei Abmahnung in eigener Sache? BGH I ZR 2/03. müsste doch jedem Kollegen, erst Recht jedem der schon eine Abmahnung angefasst hat bekannt sein. Eine Strafbarkeit wegen Betruges erscheint mir da nicht einmal abwegig.

    antworten

    • Reiner Bosheit

      06 März 2015 um 16:02 |
      Aus Reiner Bosheit(TM) sollte man die Summe erst einmal bezahlen, damit aus dem versuchten Betrug wenigstens ein Vollendeter wird (Strafmass!).

      antworten

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