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Impressumspflicht inaktivem Onlineshop

OLG Frankfurt, 6 U 240/13


Impressumspflicht inaktivem Onlineshop

Am 03. Juli 2014 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 6 U 240/13 ein Urteil in einem Berufungsverfahren über einen Rechtsstreit verkündet, dessen Thema die Weitergeltung von wettbewerbsrechtlichen Pflichten eines Inhabers war, der seinen im Internet eingerichteten Online-Shop zeitweilig nicht betrieben hatte.
Der Beklagte hatte bis zum Oktober des Jahres 2011 Online-Handel über eine dafür eingerichtete Internetseite betrieben. Er hatte dann seinen Handel aufgegeben und auf der betreffenden Internetseite den interessierten Besuchern mitgeteilt, dass er zurzeit keine Ware anzubieten hätte. Er sei auf der Suche nach einem neuen Zulieferer, nachdem sein bisheriger Warenlieferungspartner den Vertrag beendet hätte.

Der Kläger war ebenfalls als Online-Händler tätig. Er hatte erst im Oktober 2012 sein eigenes im Internet angebotenes Warensortiment vergrößert. Durch die Ausweitung seiner Geschäftstätigkeit wäre er zu diesem Zeitpunkt zum Konkurrenten des Beklagten geworden, wenn dieser seinen Handel in der ursprünglich begonnenen Form weiterbetrieben hätte. Auf der Internetseite des Beklagten, von der aus zu diesem Zeitpunkt ja keine geschäftlichen Aktivitäten mehr veranlasst wurden, fand der Beklagte einige Mängel, die ihn dazu veranlassten, dem Kläger eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu übersenden. Neben kleineren Beanstandungen wies er insbesondere darauf hin, dass die Impressumspflicht durch den Beklagten verletzt worden sei. Der Beklagte verwahrte sich gegen die Abmahnung und gab die verlangte Unterlassungserklärung nicht ab. Er vertrat die Ansicht, dass eine Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Abgabe der Unterlassungserklärung wäre, nicht vorläge, da er seinen Online-Shop zum Ruhen gebracht habe. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche könnten nur geltend gemacht werden, wenn zum Abmahner ein aktiv betriebenes Konkurrenzverhältnis bestehen würde.

Der Kläger erhob Klage bei dem Landgericht Frankfurt am Main und beantragte, den Beklagten zur Unterlassung verschiedener wettbewerbswidriger Handlungen im Rahmen seines ruhenden Online-Shops zu verurteilen. Der Klage wurde stattgegeben. Der Beklagte legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte nun in der Berufungsinstanz darüber zu entscheiden, ob von wettbewerbsrechtlichen Verstößen, die auf den Internetseiten eines inzwischen zum Ruhen gebrachten Online-Shops festgestellt wurden, auch dann noch eine Wiederholungsgefahr ausgeht, wenn der Shop nicht mehr aktiv betrieben wird.
Die Richter des auf Wettbewerbsrecht spezialisierten 6. Senats am Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass nach den Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auch gegen den Inhaber eines derzeit nicht betriebenen Online-Shops ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehen kann. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus folgerichtiger Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass es sich bei dem Unterlassungsanspruch ausschließlich um einen in die Zukunft gerichteten Anspruch handelt. Die Wiederholungsgefahr wird durch eine Handlung begründet, die in der Vergangenheit liegt. Grundsätzlich muss die Möglichkeit einer Wiederholung in der Zukunft weiter bestehen. Die tatsächlichen Gegebenheiten in der Gegenwart sind dabei unerheblich.

Die zukünftige Gefahr, eine wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Handlung zu begehen, kann also nicht durch gegenwärtige Tatenlosigkeit, sondern höchstens durch eine endgültige, nicht mehr aufhebbare Einstellung des gesamten Online-Shops ausgeräumt werden. Der Beklagte hatte durch seinen Vermerk auf der Internetseite deutlich gemacht, dass er seine Geschäftstätigkeit nicht dauerhaft aufgeben wolle. Wie viel Zeit vergeht, bis der Inhaber eines Online-Shops wieder Ware anbietet und um welche Art von Warenangebot es sich dann handeln wird, ist dabei nicht wichtig. Jeder, der seinen einmal begonnenen Internethandel vorübergehend unterbricht, sollte sich unbedingt regelmäßig darum kümmern, dass auf seiner Internetseite die Angaben zum Impressum den aktuellen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Beanstandungen können von Mitbewerbern und Konkurrenten dazu genutzt werden, um Abmahnungen zu schreiben und Unterlassungserklärungen einzufordern. Eine endgültige Geschäftsaufgabe muss durch Abmeldung der Internetseiten nach außen hin deutlich gemacht werden. So lange die Internetseiten noch vorhanden sind, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass zukünftige geschäftliche Aktivitäten nicht auszuschließen sind. In einem solchen Fall besteht das Rechtsschutzinteresse am Erlass einer Unterlassungsverfügung fort.

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.07.2014, Aktenzeichen 6 U 240/13


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