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Impressumspflicht bei Verein

Landgericht Neuruppin, Az.: 5 O 199/14


Impressumspflicht bei Verein

Leitsätze:
1. Die fehlerhafte Angabe eines Impressums auf einer Webseite ist grundsätzlich ein wettbewerbsrechtlich relevanter Rechtsverstoß.
2. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn zwei eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine miteinander im Rechtsstreit liegen, da hier ideelle Zwecke im Vordergrund stehen. Kommerzielle Absichten sind allenfalls im Nebenzweck beabsichtigt. In einem solchen Fall fehlt es an der notwendigen Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes, so dass kein Unterlassungsanspruch besteht.
Immer wieder kommt es zu Abmahnungen, weil Seitenbetreiber im Internet kein der Vorschrift des § 5 TMG entsprechendes Impressum haben. Für welche Seiten dieses Gesetz aber nicht gilt, ist häufig umstritten.
Im vorliegenden Fall, den das LG Neuruppin im vorläufigen Verfahren zu entscheiden hatte, handelte es sich sowohl beim Verfügungskläger wie beim Verfügungsbeklagten um eingetragene Vereine, die beide Paintballanlagen betreiben. Der beklagte Verein hatte auf seiner Website weder die Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG zum Vereinsregister noch seine Registernummer eingetragen. Wegen des unvollständigen Impressums des Beklagten machte der Kläger geltend, darin liege eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG und ihm stehe daher ein Abwehranspruch zu.
Das Gericht folgte dem jedoch nicht.
Insbesondere fehlte es hier an einer spürbaren Benachteiligung des Konkurrenten. Daher scheiterte der Antrag schon an der Bagatellklausel des § 3 Abs. 1 UWG. Für den normalen Verbraucher ist es unwesentlich, wo und unter welcher Nummer ein Verein eingetragen ist. Die Impressumspflicht soll es ihm ermöglichen, wenn nötig seine Rechte geltend zu machen. Dieser Fall ist bei Sportvereinen im weiteren Sinne eher die Ausnahme. Daher ist auch eine anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. April 2009 (4 U 213/08) nicht einschlägig, da es dort um den Eintrag ins Handelsregister ging. Ob, wo und wie eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, hat eine völlig andere Wichtigkeit für Geschäftspartner und Kunden, als der Registereintrag im Vereinsregister für den Verbraucher.
Bei Vereinen wäre eine fehlende Eintragung nicht mit der Nichtexistenz einer haftenden Person gleichzusetzen, da der nicht eingetragene Verein gem. § 54 BGB dann als Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts zu behandeln wäre und auch für eventuelle Ansprüche haften müsste. Beim Handelsregister entsteht die haftende Person oftmals erst mit der Eintragung, weshalb diese Angabe wesentlich wichtiger ist.
Zudem ist die Erzielung von Gewinnen bei Vereinen nur in geringem Rahmen als Nebenzweck erlaubt. Dass für einen Sportverein dieser Nebenzweck so wesentlich wird, dass er deshalb einen anderen Verein der gleichen Sportart wegen Wettbewerbsverzerrung abmahnt, ist vereinsrechtlich bedenklich, da es keine wirtschaftliche Konkurrenz geben dürfte.
Weiterhin besteht nach Ansicht des Gerichts auch keine Wiederholungsgefahr. Der antragstellende Verein hatte den Gegner zuerst zur Einfügung der fehlenden Angaben aufgefordert. Das war auch geschehen. Die Abmahnung verlangte dann, dass auch in Zukunft die Website nicht wieder ohne diese Angaben erscheinen dürfe. Es besteht kein Grund, anzunehmen, dass der beklagte Verein diese Angaben wieder löschen würde, da sie ihm eher zum Vorteil gereichen. Wenn aber nicht zu sehen ist, dass ein rechtsverletzendes Verhalten, wenn denn ein solches vorlag, wieder zu befürchten ist, gab es auch keinen Grund für den Beklagten, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.
Diese Entscheidung dürfte insbesondere für nichtwirtschaftliche Vereine wichtig werden.

Landgericht Neuruppin, Beschluss v. 09.12.2014 - Az.: 5 O 199/14


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