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Impressumspflicht auch bei "provisorischer" Website

LG Essen, 4 O 97/14


Impressumspflicht auch bei "provisorischer" Website

Wer eine Webseite öffentlich zugänglich macht, muss sie mit einem rechtsgültigen Impressum versehen. Diese Pflicht entfällt auch dann nicht, wenn die Webseite versehentlich online gestellt wurde. In diesem Sinn fällte das Landgericht (LG) Essen eine Entscheidung und verurteilte den Eigentümer einer Immobilie, der das Objekt als Ferienwohnung vermietete und dafür mittels einer Homepage warb.

Bei dem Streitfall ging es um eine nicht mehr aktuelle Webseite des Beklagten, der die Homepage als Werbeträger für eine Ferienunterkunft auf Borkum erstellt hatte. Der Inhalt dieser Webseite wies unter anderem eine veraltete Preisliste sowie ein unvollständiges Impressum auf. Die Klägerin ließ den Beklagten wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht abmahnen und verlangte von ihm die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, was dieser verweigerte. Daraufhin zog die Klägerin vor Gericht und verfolgte dort ihr Begehren weiter.

Wie sich in Laufe der Verhandlung herausstellte, war der Inhalt der strittigen Webseite im Jahre 2007 vom Beklagten erstellt worden. Auf der streitgegenständlichen Homepage war im März 2014 unter Angabe des veralteten Inhalts sowie eines unvollständigen Anbieterhinweises für die Ferienwohnung geworben worden. Auf das anwaltliche Abmahnschreiben der Klägerin äußerte der Beklagte zunächst Zweifel hinsichtlich der Legitimation der Klägerin. Im Mai 2014 nahm der Beklagte die streitgegenständliche Homepage vom Netz.

Der Antrag der Klägerin zielte auf die Erstattung der ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Abmahnkosten in Höhe von 382,70 Euro. Den Streitwert gab die Klägerseite mit 10.000 Euro an. Für die Klägerin war die Gefahr einer erneuten Zuwiderhandlung des Beklagten gegen die Impressumspflicht nicht mit der Löschung der fraglichen Homepage gebannt. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten sah sich die Klägerin sehr wohl dazu legitimiert, eine Abmahnung in die Wege leiten zu lassen, da sie selbst Ferienwohnungen auf Borkum vermietet.

Das Gericht sah die Klägerin als passivlegitimiert an und erachtete ihre Klage als zulässig. Für ein bestehendes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien war es nach Ansicht des Gerichts ausschlaggebend, dass beide um den gleichen Kundenkreis warben. In diesem Fall um Feriengäste, die eine Unterkunft auf Borkum suchten.

Der Einwand des Beklagten, dass die streitgegenständliche Homepage aus Versehen freigeschaltet worden sei, war für das LG Essen ohne Belang. Ausschlaggebend für die Beurteilung dieses Falles war der Umstand, dass hier gegen geltendes Recht verstoßen worden war. Da der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hatte, musste das Gericht von einer bestehenden Wiederholungsgefahr ausgehen. Schließlich befand das LG Essen den von der Klägerseite festgesetzten Streitwert in Höhe von 10.000 Euro als angemessen.

Mit seiner Entscheidung gab das Essener LG dem Antrag der Klägerin in vollem Umfang statt und legte dem Beklagten die Kosten für dieses Verfahren auf. Das Gericht sah ein unlautere Handlung des Beklagten als gegeben an und untersagte ihm künftig Ferienwohnungen mittels einer Webseite anzubieten, die über kein ordnungsgemäßes Impressum verfügt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung setzte das LG Essen eine Ordnungsstrafe in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise sechs Monate Haft fest. Im Wiederholungsfall drohen sogar zwei Jahre Haft. Zudem wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 382,70 zzgl. Zinsen zu zahlen.

LG Essen, Urteil vom 13.11.2014 Az. 4 O 97/14


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