• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Impressum bei XING nicht immer erforderlich

Bei Internet-Stellengesuchen benötigen Anwälte kein Impressum


Impressum bei XING nicht immer erforderlich

Wer gewerblich oder freiberuflich tätig ist und auf einer Internetseite für sich und sein Geschäft wirbt, muss peinlich darauf achten, alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu machen. Sonst läuft man Gefahr, eine Abmahnung von einem Wettbewerber zu erhalten. Doch nicht immer ist eine Abmahnung begründet, wie ein Urteil des Landgerichts Dortmund vom Mai 2014 zeigt (Az. 5 O 107/14).

Der Fall: Ein Rechtsanwalt aus Hamm inseriert auf einem Internetportal unter seinem Namen und mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ und „Fachanwalt für Verkehrsrecht“. Dort sucht er nach einer Vortrags- und Lehrtätigkeit sowie nach neuen Betätigungsfeldern im Bereich Personalmanagement, Betriebsorganisation und Rechtsberatung. Daraufhin forderte ihn ein Rechtsanwalt aus der Nähe von Stuttgart auf, diesen Auftritt mit einem fehlenden Impressum zu unterlassen und verlangte die Übersendung einer Unterlassungserklärung binnen einer Woche. Der abgemahnte Hammer Anwalt erwiderte, er werde die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Denn er sei kein Mitbewerber und kein Dienstanbieter, der einer Impressumspflicht unterliege. Der Stuttgarter Anwalt beantragte daraufhin beim Landgericht Dortmund erfolgreich eine einstweilige Verfügung, die es dem Beklagten untersagte, bei seinem Auftritt auf dem fraglichen Internetportal die Pflichtangaben, die das Telemediengesetz (TMG) nach § 5 verlangt, nicht „leicht erkennbar“ oder „nicht unmittelbar erreichbar zu Verfügung zu halten“. Mit anderen Worten: Der Beklagte muss ein Impressum mit allen gesetzlich vorgegebenen Angaben seinem Internetauftritt beigeben. Gegen diese einstweilige Verfügung hat der Rechtsanwalt aus Hamm Widerspruch eingelegt. Im Ergebnis der Verhandlung hob die 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund die einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag des Klägers kostenpflichtig zurück. 

Der Kläger hatte argumentiert, eine Impressumspflicht gelte auch für das besagte Internetportal. Der Beklagte habe dort kein privates Nutzerprofil angelegt, sondern ausschließlich seine geschäftlichen Kontaktdaten angegeben. Zum anderen stellte der Kläger darauf ab, dass er in einem Wettbewerbsverhältnis zum Beklagten stehe, da dieser als angestellter Rechtsanwalt in München tätig sei und er selbst in München zahlreiche Geschäftspartner habe. Außerdem habe man „bis vor kurzem“ eine gemeinsame Mandantin gehabt. 

Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer bei ihrer Urteilsfindung vor allem zwei Punkte zu prüfen: Ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten vorliegt und ob der Beklagte mit seinem Auftritt für Mandanten werbend in Erscheinung tritt. Im Ergebnis verneinte das Gericht beide Fragen. In ihrer Begründung führten die Richter aus, § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb betrachtet geschäftliche Handlungen als unzulässig, wenn sie „spürbar“ die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern beeinträchtigen. Dazu gehöre zwar grundsätzlich auch, wenn die nach dem TMG vorgeschriebenen Angaben bei Internetauftritten nicht gemacht werden. Doch nach Ansicht der Kammer liegt im konkreten Fall keine spürbare Beeinträchtigung des Klägers vor, denn es sei weder ein „nennenswertes Konkurrenzverhältnis“ noch eine spürbare Werbewirkung durch den Internetauftritt des Klägers erkennbar. Das Gericht stufte deshalb die Beeinträchtigungen des Klägers als so gering ein, dass sie unterhalb der Bagatellgrenze liegen. 

Zur Frage des Wettbewerbsverhältnisses führten die Richter aus, der „räumlich maßgebliche Markt“ werde durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit bestimmt und sei örtlich oder regional begrenzt. Zwar liegt nach der Rechtsprechung des BGH bei mittelgroßen Kanzleien aus Berlin und Hamburg eine Gebietsüberschneidung vor, in denen sie um Mandanten werben, doch sei die Distanz zwischen Stuttgart und Hamm wesentlich größer. Außerdem arbeite der Kläger als Einzelanwalt und habe deshalb einen wesentlich kleineren Einzugsbereich als eine mittelgroße Kanzlei mit mehreren Anwälten. Nach Auffassung der Kammer konnte zudem eine anwaltliche Tätigkeit des Beklagten im Angestelltenverhältnis in München sowie eine frühere gemeinsame Mandantschaft nicht nachgewiesen werden. 

In Bezug auf den beanstandeten Internetauftritt führten die Richter aus, er habe deutlich den Charakter eines Stellengesuches. Er werbe nicht für Mandanten und biete keine Rechtsberatung an. Deshalb stelle er keine Konkurrenz zum Kläger bei seiner Suche nach Mandanten dar. 

Das Urteil des Dortmunder Landegerichts ist in erster Linie eine Einzelfallentscheidung, besonders in Hinblick auf den speziellen Charakter des fraglichen Internetauftritts. Grundsätzlich bleibt es empfehlenswert, im Zweifel die nach TMG geforderten Angaben bei einem Internetauftritt anzuführen. 

LG Dortmund, Urteil vom 14.05.2014, Az. 5 O 107/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland