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Immobilienanzeige muss Angaben aus Energieausweis enthalten

OLG München, Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 4725/15


Immobilienanzeige muss Angaben aus Energieausweis enthalten

Das Oberlandesgericht München hat mit seinem Urteil vom 8. Dezember 2016 entschieden, dass Immobilienmakler in von ihnen erstellten Immobilienanzeigen auch Angaben zum Energieausweis der jeweiligen Immobilie machen müssen.

Hintergrund ist ein Berufungsverfahren. Eine Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation hatte gegen einen Immobilienmakler geklagt, weil dieser in einer Anzeige, in der er ein Einfamilienhaus zum Kauf anbot, zwar den Kaufpreis, die Wohnfläche, die Größe des Grundstücks und den Gesamtenergieverbrauch angeben hatte, jedoch keine weiteren Angaben nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) machte. Der Kläger sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten und forderte eine Unterlassungserklärung. Das Landgericht München entschied allerdings in erster Instanz, dass ihm der geforderte Unterlassungsanspruch nicht zustehe. In dem Urteil hieß es, dass in dem Vorgehen des Beklagten keine unlautere Handlung zu sehen sei. Die Verbraucherschutzorganisation legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht München (OLG) ein und hatte damit auch Erfolg.

In ihrem Urteil stellten die Richter des OLG fest, dass dem Kläger zwar die geltend gemachten Ansprüche nicht aufgrund der vom Beklagten zu verantwortenden fehlenden bzw. unvollständigen Pflichtangaben in seiner Immobilienanzeige nach Maßgabe des § 16a Abs. 1 EnEV i. V. m. § 3a UWG 2015/§ 4 Nr. 11 UWG 2008 zu, weil der Beklagte nicht der Verkäufer und damit auch nicht der Normadressat des § 16a EnEV sei - eine Auffassung, die zuvor bereits das Landgericht in seinem erstinstanzlichen vertreten hatte. Jedoch sei der Beklagte, so das OLG, unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher, den Gesamtenergieverbrauch der angebotenen Immobilie betreffender Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG zur Unterlassung und auch zur Erstattung der vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten verpflichtet.

In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass nach § 5a Abs. 2 UWG 2015 unlauter handelt, wer in einem konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält - eine Information, die dieser nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er so andernfalls nicht getroffen hätte. Einer Inanspruchnahme bzw. Haftung des Beklagten wegen Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach Maßgabe des § 5a Abs. 2 UWG stehe der Umstand, dass dieser als Täter einer Verletzung der Kennzeichnungspflichten des § 16a EnEV im Streitfall ausscheide nicht entgegen. Anders ausgedrückt: Auch wenn der Beklagte nicht der eigentliche Verkäufer der Immobilie und damit auch nicht der Adressat ist, an den sich § 16a EnEV vorrangig wendet, hat er in seiner Funktion als Makler dennoch nach § 5a Abs. 2 UWG wettbewerbswidrig gehandelt, in dem er die zur Diskussion stehenden Informationen zum Energieausweis nicht in der Anzeige kommuniziert bzw. angegeben hat.

OLG München, Urteil vom 08.12.2016, Az. 6 U 4725/15


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