HRS-Bestpreisklauseln rechtswidrig
Immer häufiger werben Anbieter damit, Hotelpreise zu vergleichen. Der Verbraucher kann damit Geld sparen. Doch zuweilen agieren solche Vergleichsportale recht aggressiv. Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste daher jetzt entscheiden, ob diese einen Vertrag inklusive einer Bestpreisklausel mit den jeweiligen Hotels abschließen dürfen. Das Urteil gilt als richtungsweisend und könnte die Hotelbranche revolutionieren.
Eine Garantie für den niedrigsten Preis
Vielen derartigen Anbietern genügt es nicht mehr, die Preise der Hotels alleine auf dem Wege der Recherche zu vergleichen. Sie wollen ihren Kunden besonders günstige Kosten bieten – und schließen daher immer häufiger Verträge mit den Hotels ab. So auch die Internetseite HRS, die sich auf den Service spezialisiert hat, eine Verbindung zwischen den Verbrauchern und den Hotels darzustellen. Wann immer eine Person eine Übernachtungsmöglichkeit sucht, kann über die Webseite von HRS nicht nur das passende Zimmer gebucht, sondern dabei auch mit den niedrigsten Preisen gerechnet werden. Denn diese ließ sich HRS vertraglich durch die Hotels zusichern. Darin wiederum wurde ein Wettbewerbsverstoß gesehen.
Der Verbraucher wird nicht begünstigt
Gegen dieses Vorgehen richtete sich nun die Wettbewerbsbehörde. So würden Vergleichsportale wie HRS einem fairen Kräftemessen zwischen den Hotels eher im Wege stehen, eine faire Preisgestaltung sei unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Der Einwand, der Verbraucher würde durch eine Buchung bei HRS mit deutlichen Kostensenkungen begünstigt, könne dabei auch nicht greifen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte der Klage und untersagte es HRS, auch künftig individuelle Verträge mit den Hotels abzuschließen, in denen eine Bestpreisgarantie enthalten sei. Zwar scheint es, als würde das Urteil zur abermaligen Überprüfung dem Bundesgerichtshof vorgelegt – doch seine Auswirkungen könnten massiv den Markt der Preisvergleiche für Hotels beeinflussen.
Kein fairer Wettkampf unter den Hotels
Einerseits würden es solche Bestpreisklauseln verhindern, dass bereits unter den Hotels ein fairer Wettbewerb stattfände. Keines von ihnen könnte die Preise nach eigenem Ermessen gestalten, sondern sei immer auch gezwungen, den Maßstab der Garantie heranzuziehen. Zwar sei das für den Verbraucher an sich vorteilhaft, weil er durchaus Kosten sparen könne. Dennoch sei damit der Wettbewerb der Gasthäuser bereits beeinflusst. Das ständige gegenseitige Unterbieten bei der Preisgestaltung sei letztlich insgesamt nicht begrüßenswert, weil deswegen immer auch die wirtschaftliche Existenz einiger Hotelbetreiber riskiert werde. Somit wäre wiederum die Gesellschaft als Ganzes – und damit auch der Verbraucher – geschädigt. Bestpreisgarantien wirken insofern lukrativ, erweisen sich in letzter Konsequenz aber als wenig sinnvoll.
Auch kein fairer Wettbewerb unter den Vergleichsportalen
Zudem werde der Verbraucher ein zweites Mal benachteiligt. Sichere sich das Portal HRS vertraglich die besten Preise durch die Hotels zu, so bedeute das im Umkehrschluss, dass die Mitglieder und Nutzer anderer ähnlich aufgebauter Webseiten eben unzulässigerweise mit höheren Kosten rechnen müssten. Der Wettbewerb zwischen derartigen Serviceleistungen könne folglich nicht dadurch beeinflusst werden, dass sich ein Anbieter gewisse Garantien zusichern lässt, die das Hotel anderen Wettbewerbern nicht gewähren darf. Diese monopolähnliche Vormachtstellung von HRS sei insgesamt kein Vorteil für den Verbraucher, sondern würde auch seine freie Entscheidung beeinflussen – ihn also eher über HRS buchen lassen, statt einen fairen Vergleich vorzunehmen.
Ein folgerichtiges Urteil
Der Ausspruch des Oberlandesgerichtes Düsseldorf muss vermutlich noch eine weitere Hürde überstehen. HRS, das sich dadurch massiv in seinem Wettbewerb eingeschränkt sieht, erwägt eine Überprüfung durch den Bundesgerichtshof. Dennoch dürfte das Urteil in seiner Form bereits jetzt Auswirkungen für die Zukunft haben. Denn derartige Garantien, wie sie sich HRS durch die Hotels zusichern ließ, werden früher oder später tatsächlich dem fairen und freien Wettbewerb geopfert werden müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof die Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf nutzen wird, um damit ein Grundsatzurteil zu errichten. Sollte dem nicht so sein, ist für die kommenden Jahre mit ähnlichen Fällen zu rechnen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2015, Az. VI-Kart. 1/14 (V)