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Hotelzimmervermittlung mit Preisangaben ohne Serviceentgelt

KG Berlin, Urteil vom 25.10.11, Az. 5 U 93/10


Hotelzimmervermittlung mit Preisangaben ohne Serviceentgelt

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 25.10.11 unter dem Az. 5 U 93/10 entschieden, dass eine Preisangabe eines Reiseveranstalters gegen die Preisangabenverordnung verstößt, wenn das Serviceentgelt nicht in ihr enthalten ist.

Damit hat das KG die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin vermittelt Hotelübernachtungen im Internet. Das LG Berlin hat es der Antragsgegnerin auf Antrag des Antragstellers per einstweiliger Verfügung untersagt, Hotelzimmer zu bewerben und dabei Preise anzugeben, bei denen Gebühren für Serviceentgelt nicht enthalten sind.

Die Antragsgegnerin legte Widerspruch dagegen ein und beantragte, die einstweilige Verfügung wieder aufzuheben. Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung. Auch die Berufung gegen dieses Urteil führte nicht zum Erfolg.
Die Beklagte habe gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen, so das KG, da sie ihre Reisen mit Angaben beworben habe, ohne die Endpreise dabei anzugeben. Endpreise seien Preise, die auch die Umsatzsteuer und andere Preisbestandteile enthalten. Hintergrund dieser Vorschrift sei es, dem Verbraucher die nötige Klarheit über Preise und Preisgestaltung zu verschaffen. Damit werde verhindert, dass er seine Vorstellungen anhand von nicht miteinander vergleichbaren Preisen gewinnen müsse. Dementsprechend sei ein Endpreis anzugeben. Der Beklagte jedoch warb mit aus Sicht der Verbraucher einheitlichen Leistungsangeboten, in denen nicht nur der Flug selbst, sondern auch Leistungen Dritter enthalten sind.
Einem Verbraucher, der die Suchfunktion benutzt, werde eine Trefferliste präsentiert.
Die Trefferliste zeige eine Reihe von Hotels, hinter denen ein Sternchenhinweis angebracht ist. Die Auflösung des Sternchenhinweises mache auf ein Zusatzentgelt für Serviceleistungen aufmerksam. Für das Hotel X finde sich ein solcher Hinweis jedoch hinter dem angegebenen Preis von 129 € nicht.

Farblich herausgestellt werde ein Preis von 129 € ausgegeben. Unter der Preisangabe finde sich der Zusatz „(pro Erw., pro Nacht)*“. Es genüge nicht der PAngV, wenn hinter dem Sternchen die Erläuterung „zzgl. Serviceentgelt“ erfolgt. Anhand der Gestaltung der Angaben erwarte der Nutzer Hinweise, was mit „pro Erw., pro Nacht“ gemeint sei.
Nach der Überschrift „Ihr Reisepreis“ erscheine nach der Summe ebenfalls ein Sternchenhinweis, der mit der Erläuterung „*zzgl. Gebühren 15.00 €“ versehen ist.
Auch das genüge nicht den Vorschriften des § 1 PAngV, weil „Summe*“ in diesem Zusammenhang nicht erwarten lasse, welche Beträge dem Endergebnis ("Summe") noch hinzugefügt werden.
Nicht überzeugend sei der Vortrag der Antragsgegnerin, demzufolge die Preisangabe gemäß § 1 PAngV erst erfolgen müsse, wenn der Nutzer das Formular zur Buchung vollständig ausgefüllt hätte.
Die nötigen Informationen können dem Verbraucher nicht erst nach Bestellung gegeben werden. Dann liege die "Ware" bereits im virtuellen Warenkorb. Der Verbraucher müsse die Angaben bereits dann erhalten, wenn er das Angebot näher betrachte. An dieser Rechtslage habe sich auch durch die Richtlinie 2005/29/EG bezüglich unlauterer Geschäftspraktiken im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) nichts geändert.
Nach der Richtlinie müssen die wesentlichen Informationen vor dem Kauf zur Verfügung stehen, jedenfalls so rechtzeitig, dass der Kunde eine informierte Entscheidung treffen könne.

KG Berlin, Urteil vom 25.10.11, Az. 5 U 93/10


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