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Hotelfassade mit 6 Sternen

OLG Celle, 13 U 76/14


Hotelfassade mit 6 Sternen

In diesem Rechtsstreit hatten die Richter darüber zu entscheiden, ob der Inhaber eines Hotels berechtigt ist, sechs in einer waagerechten Reihe angeordneten Sterne links und rechts der Hoteleingangstür als Zierde an der Marmorverkleidung der Außenfassade anzubringen. Liegt eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne der deutschen Hotelklassifizierung vor?

Die Beklagte ist der Hotelbetrieb „G. H. M.“. Der Kläger, ein Mitbewerber, hat sich mit einem Unterlassungsantrag gegen die von der Beklagten in ihrem Eingangsbereich angebrachte Sterneverzierung gewendet. Die Säulen rechts und links des Hoteleinganges sind mit jeweils einer Reihe, bestehend aus sechs Sternen, verziert. Die erste Instanz hat dem Kläger Recht gegeben und erließ ein antragsgemäßes Unterlassungsurteil. Die Beklagte ist gegen dieses Urteil in Berufung gegangen.

Das Oberlandesgericht Celle hat die Rechtsprechung der Vorinstanz bestätigt. Die Verurteilung der Beklagten auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 219,35 Euro ist zu Recht erfolgt. Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu. Die streitgegenständliche Sterneverzierung im Eingang des Hotelbereichs wäre nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte eine Sterneklassifizierung nach objektiven Prüfkriterien durch eine unabhängige Drittpartei mit entsprechender Kompetenz nachweisen könnte. Diese Klassifizierung kann durch jede Einrichtung erfolgen, die berechtigt ist, Hotelklassifizierungen nach dem entsprechenden Sternestandard vorzunehmen. Die beiden unter dem Namen des Hotels angebrachten Reihen mit jeweils sechs Sternen auf der rechten und der linken Seite des Eingangs stellen eine optische Trennung dar. So erkennen die angesprochenen Verkehrskreise in dieser Verzierung nicht zwölf Sterne, sondern nehmen diese jeweils getrennt als sechs Sterne wahr. Der normale gut informierte Durchschnittsbürger kann mit dieser Darstellung von einer in der Hotelbranche üblichen Sterneklassifizierung ausgehen. Obwohl diese Klassifizierung bei der Einteilung mit fünf Sternen endet, kann der Betrachter davon ausgehen, dass dem Hotelbetrieb der Beklagten durch eine offizielle Stelle ein Extrastern für besondere Qualitäts- und Komfortleistungen verliehen wurde. Dieser Eindruck verstärkt sich aufgrund der Tatsache, dass derartig klassifizierte Hotelbetriebe ihre Sterneklassifizierung regelmäßig nach außen bewerben, um ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard darzustellen.

Die Beklagte kann unstreitig keine Auszeichnung für einen gehobenen Hotelbetrieb vorweisen. Sie trägt vor, ihr Hotelbetrieb gehöre zur Spitzenklasse und erkennt keine Irreführung. Die Anbringung der beiden Sternenreihen an dem Hoteleingang stellt eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 UWG dar. Das Gesetz stuft jedes Verhalten einer Person, das auf den Bezug von Waren und Dienstleistungen, die Absatzförderung oder den Abschluss und die Durchführung von Verträgen mit dem Ziel, Gewinn zu machen, objektiv zusammenhängt. Dabei bewertet das Gesetz den Sinn des objektiven Zusammenhangs in besonderer Weise. Dieser ist darauf ausgerichtet, die angesprochenen Verkehrskreise im eigenen Sinne positiv zu beeinflussen und den Bezug oder Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Diese Feststellung trifft auf die Beklagte zu. Mit den von ihr angebrachten Sternenreihen an ihrem Hoteleingang fördert sie bei den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung, es handele sich um ein 6-Sternehotel der gehobenen Komfort- und Spitzenklasse. Die Vorstellung einer besonderen Qualifizierung ist geeignet, die Entscheidung der von der Beklagten umworbenen Verkehrskreise positiv im eigenen Sinne zu beeinflussen. Mit der Vorstellung einer besonderen Klassifizierung werden die Gäste eher bereit sein, für ihren nächsten Urlaub das Hotel der Beklagten zu buchen und gleichfalls die gehobenen Preise der angebotenen Dienstleistungen akzeptieren, da Qualität ihren Preis hat.

Nach § 5 UWG ist die Anbringung der Sternenreihe geeignet, eine unzutreffende Vorstellung betreffend das Angebot der Beklagten hervorzurufen und die umworbenen Hotelgäste in ihrer Entscheidung wettbewerbsrechtlich zu beeinflussen. Die Anbringung der beiden streitgegenständlichen Sternenreihen am Hoteleingang ist so deutlich sichtbar, dass die Gäste beim Betreten des Hotels diese automatisch wahrnehmen. Die Beklagte kann sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Bestandsschutz wird gewährt, wenn die Belange der Allgemeinheit nicht ernsthaft und erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden und die Möglichkeit einer Irreführung gering bis nicht gegeben ist. Besonders sind von diesen Ausnahmen Besitzstände betroffen, deren wertvolle Individualkennzeichnung zerstört würde. Die Beklagte misst den streitgegenständlichen Sternenreihen einen dekorativen Charakter zu. Sie seien seit 2009 an der Fassade angebracht, ohne dass es zu Beschwerden oder Beanstandungen gekommen sei. Eine dekorative Anbringung, die erst seit einem kurzen Zeitraum von fünf Jahren besteht, ist nicht geeignet, den durch das Gesetz gewährten Bestandsschutz zu erhalten. Nach derzeitigem Beratungsstand hat eine Berufung wenig Aussicht auf Erfolg, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts dient nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 II ZPO). Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag eingeschränkt durch den Zusatz „sofern keine gültige Klassifizierung als 6-Sterne-Hotel nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung vorliegt“, da er in der Vorinstanz mit seiner Klage teilweise unterlegen ist. Diese Einschränkung ist noch nicht ausgeurteilt, ihr wird kein besonderes Gewicht beigemessen.

OLG Celle, Urteil vom 15.07.2014, Az. 13 U 76/14


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