Hosting: Unlautere Werbung mit unternehmenseigenen Servern
Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 03.06.2014 unter dem Aktenzeichen I-20 U 66/13 entschieden, dass ein ernsthaftes Angebot einer Leistung zu einem Wettbewerbsverhältnis führen kann. Außerdem äußerte sich das Gericht zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein “Querulantenwahn” vorliegen könne, der zur Prozessunfähigkeit führen würde.
Das Gericht hat die Beklagte verurteilt, die Verbreitung des folgenden Zitats zu unterlassen:
„Das Hosting aller Websides der X.-Vertragspartner läuft über die unternehmenseigenen Server. Besonders bei Unternehmensseiten spielen eigene Server eine große Rolle. Die Server garantieren die Verfügbarkeit der Systeme. Darüber hinaus ist das Rechenzentrum der X. I. GmbH für den Ernstfall mit Feuerlöschsystemen und Notstromaggregaten ausgerüstet.”
Ferner soll die Nutzung des Rechenzentrums für Dienstleistungen (Hosting) unterlassen werden.
Der Kläger ist Inhaber eines Internetauftritts, mit dem er Webdesign und Webentwicklung sowie Schulungen anbietet. Im Jahre 2011 hat er den Internetshop eines seiner Kunden optimiert und dafür rund 13000 Euro erhalten.
Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft einer Firmengruppe X und bietet Kunden ebenfalls Internetdienstleistungen an, einschließlich Hosting an. Die Webseiten bewarb sie mit der oben zitierten Aussage. Selbst verfügt die Beklagte über nicht über ein Rechenzentrum. Streitig ist, ob das genutzte Zentrum von der X.O. unterhalten werde oder diese eine 90 %ige Tochtergesellschaft von der Beklagten ist.
Der Kläger hält die Werbung für irreführend weil unwahr und verlangt Unterlassung. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und Unterlassung bezüglich des Zusendens von Werbung per E-Mail beansprucht. Die Widerklage wurde nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Klägers für erledigt erklärt.
Das LG wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, es fehle am Wettbewerbsverhältnis. Hierfür reiche eine Webseite, über die länger kein Geschäft mehr abgewickelt wurde, nicht aus.
Dies bestreitet der Kläger mit seiner Berufung. Die Beklagte verteidigt das Urteil und führt aus, es fehle dem Kläger an der Prozessfähigkeit, da er unter einer Kampfparanoia leide. Der Kläger sei auch kein Wettbewerber, sondern präsentiere sich als ein "Prozesshansel" so dass Kunden abgeschreckt würden. Die Werbung sei auch nicht irreführend, das von der Tochtergesellschaft der Beklagten betriebene Rechenzentrum erfülle die Angaben der Werbung.
Der Senat hat das Erscheinen des Klägers verfügt und hat sich seinen Antrag und sein Verhältnis zu der Beklagten erläutern lassen. Er führte hierzu aus, die Beklagte würde ihre Marktstellung mit ihrer Werbung verbessern, weil die Kunden vermeintlich alles aus einer Hand bekämen. Er hingegen müsse den Kunden mitteilen, dass bei Dritten gehostet werde. Sein Vorteil bei einer Untersagung sei im Zweifel gering, dies sei aber bei jedem Wettbewerbsverstoß der Fall.
Der Senat hat den Parteien erklärt, dass er den Kläger zweifelsfrei für prozessfähig halte. Dieser habe sein Anliegen sachlich und klar darstellen können. Auch der Privatgutachter, den die Beklagte konsultiert hatte, konnte vor diesem Hintergrund keine "Kampfparanoia" erkennen. Eine solche definiere sich ihm zufolge an der Unfähigkeit zu einer Verhandlung anhand eines roten Fadens.
In der Sache liege ein Wettbewerbsverhältnis und auch Irreführung vor. Das Angebot der Erbringung von Leistungen sei ausreichend, um ein Wettbewerbsverhältnis anzunehmen.
Das Gericht sieht die Klage als zulässig an, da eine Prozessunfähigkeit nur gegeben sei, wenn eine Partei nicht in der Lage sei, andere das Thema betreffende Auffassungen zu bedenken und die Behandlung ihrer Ansprüche durch das Gericht nachzuvollziehen. Nur wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Auffassung nicht zugelassen würden und absolute Selbstgerechtigkeit vorläge, die sich auch gegen Außenstehende richte, könne der Verdacht eines Wahns gehegt werden, welcher ein Gutachten erforderlich machen würde. Das sei hier nicht so.
Die Klage sei auch begründet. Der Kläger sei ein Mitbewerber und werde durch die beanstandete Werbung des Beklagten in seinen Rechten verletzt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2014, Az. I-20 U 66/13