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Hohes Ordnungsgeld wegen unzulässiger Werbeanrufe

LG Berlin, Beschluss vom 09.08.11, Az. 15 O 762/04


Hohes Ordnungsgeld wegen unzulässiger Werbeanrufe

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit Beschluss vom 09.08.11 unter dem Az. 15 O 762/04 entschieden, dass ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro angemessen sein kann, um ein Unternehmen davon abzubringen, Verbraucher mit unerwünschten Werbeanrufen zu belästigen.

Damit wurde es der Antragsgegnerin untersagt, bei Verbrauchern anzurufen und für Telefonprodukte zu werben. Sie hatte zuvor 15 Verbraucher kontaktiert und jeweils behauptet, eine Einwilligung in die Telefonwerbung bekommen zu haben. Diese sollen im Rahmen eines Gewinnspiels erteilt worden sein.

Es sei jedoch nicht feststellbar, so das LG, dass diese Einwilligungen erteilt worden sind. Die Antragsgegnerin trage dafür die Darlegungs- und Beweislast, welcher sie nicht nachgekommen sei.

Die relevanten Einwilligungsklauseln der Gewinnspiele seien nicht wirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstoßen würden. Es handele sich dabei um eine AGB, die vorformuliert wurde und auf die der Kunde keinen Einfluss gehabt habe. Dem Verbraucher müsse klar sein, in was genau er einwillige und womit er nach der Einwilligung zu rechnen habe. Insbesondere müsse im Fall von Werbung klar sein, für welche Produkte der Verbraucher Werbung erhalten soll. Diesen Anforderungen genüge die Klausel, die der Antragsgegner verwendet habe, nicht. Der Verbraucher werde nur informiert, dass er einwilligen soll, von einer Firma prima call angerufen zu werden. Unklar sei, mit welcher Firma genau man es hier zu tun habe. Des Weiteren sei dem Text nicht zu entnehmen, ob es sich bei der Werbung nur um Werbeanrufe oder auch um Mails oder Briefpost handele. Um welche Marktfelder und Produkte es dabei gehen soll, ist ebenfalls unklar. Der inhaltliche Zusammenhang mit dem jeweiligen Gewinnspiel sei nicht erkennbar. Sie habe beispielsweise im Zuge der Adress-Sammlung anlässlich eines Topmodel-Gewinnspiels mit Telefondienstleistungen geworben. Damit habe der Beworbene überhaupt nicht rechnen müssen. Es sei jedoch ohne Weiteres möglich gewesen, den Gegenstand der Werbung dem Verbraucher gegenüber anzugeben. Insoweit habe die Antragsgegnerin vom Kunden keine Recherchebemühung erwarten können, wenn sie nicht einmal die Art der Produkte stichwortartig angebe, um die es bei der Werbung gehen soll.
Insoweit die Schuldnerin behauptet habe, die Daten der Teilnehmer bereits gelöscht zu haben, führe dies ebenfalls nicht zu der Annahme, eine Einwilligung habe vorgelegen.

Vielmehr sei den Löschungsbescheinigungen zu entnehmen, dass es sich um Daten gehandelt habe, die nicht selbst erhoben wurden, sondern von Datenvermietern geliefert worden seien. Völlig offen sei es, ob jemals eine Einwilligung in die Telefonwerbung vorgelegen habe. Es könne nicht einmal festgestellt werden, ob die Angerufenen an dem Gewinnspiel überhaupt teilgenommen hätten.
Der Schutz der Privatsphäre der Verbraucher habe Vorrang vor dem Gewinnstreben der Wirtschaft, zumal dieser weniger aggressive Werbemethoden zur Verfügung stünden. Wer sich dennoch für Telefonwerbung entscheide, habe sicherzustellen, dass hierfür eine Einwilligung vorliege.

LG Berlin, Beschluss vom 09.08.11, Az. 15 O 762/04


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