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Hoher Nährstoffgehalt bei geringer Verzehrmenge irreführend

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 06.06.2019, Az. 13 U 2/19


Hoher Nährstoffgehalt bei geringer Verzehrmenge irreführend

Das Oberlandesgericht Celle entschied mit Urteil vom 06.06.2019, dass es bei der Bewerbung eines Produkts nicht allein auf den hohen Nährwertgehalt ankomme. Wichtig sei auch, ob dabei auf eine normale Verzehrmenge abgestellt werde. Bei Nüssen und Trockenfrüchten könne der Nährstoffgehalt nicht auf 100 g bezogen sein. Denn die durchschnittliche Verzehrmenge liege hierbei nur bei rund 25 bis 30 g.

Ab wann darf mit hohem Nährstoffgehalt geworben werden?
Der Beklagte war Lebensmittelhändler. Dieser bewarb diverse Produkte wie Trockenfrüchte, Nüsse und Kürbiskerne mit einen besonders hohen Nährwertgehalt. Die Nährwertangaben bezogen sich jeweils auf 100 g und entsprachen auch den Tatsachen. Außerdem stellte er heraus, mit den Trockenfrüchten den Säure-Basen-Haushalt des Körpers zu unterstützen. Hiergegen ging eine Verbraucherschutzorganisation vor. Sie war der Meinung, dass die Verbraucher durch die Angaben irregeführt werden. Die Vorinstanz wies die Klage ab. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Ausschlaggebend ist die Verzehrmenge
Das Oberlandesgericht Celle urteilte, dass zwar der Nährstoffgehalt in 100 g der beworbenen Produkte jeweils die erforderliche und beworbene Menge aufwies. Allerdings sei vorliegend nicht von 100 g-Mengen auszugehen. Vielmehr müsse auf den Nährstoffgehalt der Verzehrmenge abgestellt werden. Denn Sinn und Zweck der zugrundeliegenden Health Claim-Verordnung sei es, nährwertbezogene Angaben bezogen auf die tatsächlich aufgenommene Menge sicherzustellen. Es sei daher immer auf die verzehrtypische Menge abzustellen. Dies gelte auch bei solchen Lebensmitteln, die zwar eine signifikante Nährstoffmenge in 100 g enthalten, aber in Mengen von weniger als 100 g konsumiert werden (wie z.B. Brotaufstriche, Öle, Gewürze und auch Nüsse).

Verzehrmenge bei Nüssen und Trockenfrüchten liegt bei 25 – 50 g
Das Gericht befand, dass eine vernünftige Verzehrmenge für Nüsse und Trockenfrüchte deutlich unter 100 g, nämlich bei ca. 25 bis 50 g liege. Die Beklagte habe keinerlei Feststellungen zum erwartenden Verzehr ihrer Produkte angestellt. Vielmehr stelle sie ausschließlich auf 100 g als maßgebliche Vergleichsmenge ab. Denn erst bei dieser Menge sei der vorgeschriebene Nährstoffgehalt erreicht.

Trockenfrüchten mit Effekt auf Säure-Base-Haushalt nicht zulässig
Sodann entschied das Landgericht, dass die Werbung, den Säure-Basen-Haushalt mit Trockenfrüchten zu unterstützen, unzulässig sei. Denn für die Wirkung von Trockenfrüchten auf den Säure-Basen-Haushalt bestehe unstreitig keine zugelassene Health-Claim-Angabe. Der Beklagte stelle mit seiner Werbeaussage eine positive (unterstützende) Wirkung seiner Trockenfrüchte auf die körpereigenen Systeme heraus, die der Regulierung des pH-Wertes dienen. Dies könne aber nicht erfüllt werden.

„Basische Frucht“ enthält nur Beschreibung der chemischen Eigenschaft
Zulässig sei aber die Anpreisung verschiedener Produkte als „basische Frucht“, so das Gericht weiter. Denn bei der Bewerbung als „basisch“ handele es sich lediglich um eine Eigenschaft, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung innewohnt. Er werde lediglich eine chemische Eigenschaft des Lebensmittels beschrieben. Damit sei noch keine Verknüpfung zur menschlichen Gesundheit verbunden. Dass Trockenfrüchte in chemischer Hinsicht basisches Obst darstelle, sei im Übrigen zutreffend.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 06.06.2019, Az. 13 U 2/19


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