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Höherer Streitwert bei einem Wettbewerbs-Verstoß

Bestimmung des Streitwerts eines Antrags auf Unterlassung einer Werbung im einstweiligen Verfügungsverfahren


Höherer Streitwert bei einem Wettbewerbs-Verstoß

Mit seinem Urteil vom 23.04.2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Damit wurde die Festsetzung des Landgerichts Hannover von nur 2.000 € verworfen. Ferner hatte das Landgericht einen Vortrag zu den Unternehmensverhältnissen gefordert. Auch diese Forderung wurde abgewiesen. Begründung war die Erwartung, dass die Vermögensverhältnisse durchschnittlich wären. Insofern rechtfertige dieser Umstand keine Reduzierung des Streitwerts. Darüber hinaus handelt es sich beim Verfahren und die Verletzung einer Vorschrift, die dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dient.

Der Fall hatte sich wie folgt zugetragen:

Der Antragsteller hat mit einer einstweiligen Verfügung beantragt, dass die Werbung für Teeblumen mit Lilie zu unterlassen sei. Dabei beruft er sich auf die „Novel-Food-Verordnung“. Tatsächlich hat das Landgericht die einstweilige Verfügung erlassen, jedoch den Streitwert auf 2.000 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde.

Die Beschwerde hatte Erfolg und der Streitwert wurde antragsgemäß auf 10.000 € festgesetzt.

Grundsätzlich gilt, dass der Streitwert gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG (Gerichtskostengesetz) nach einem freien Ermessen geschätzt wird. Wenn es um die Unterlassung bei Wettbewerbsverstößen geht, ist es für den Kläger jedoch sehr wichtig, dass gleichartige Verstöße unterbunden werden können. Insofern spielt diese Schätzung eine große Rolle. 

Bei den Kriterien zur Bestimmung des Streitwerts ist deshalb die Art des Verstoßes entscheidend. Auch kommt beispielsweise der Wiederholungsgefahr eine besondere große Bedeutung zu. 

Berücksichtigt wurde ferner, dass der Antragsteller den Streitwert mit 10.000 € beziffert hat. Auch wenn das Gericht an diese Angaben nicht gebunden ist, kommt ihnen dennoch ein erhebliches Gewicht zu. Ausnahme wäre lediglich, wenn die Angaben offensichtlich unzutreffend gewesen wären. Dies konnte das OLG jedoch nicht erkennen. Auch wenn es in besonderen Einzelfällen zu Streitwertfestsetzungen von 3.000 € (Beschluss vom 19.11.2007 – Az. 13 W 114/07, juris) oder 5.000 € (Beschluss vom 11.11.2011 – Az. 13 W 101/11, juris) gekommen war, sind die Umstände in diesem Fall nicht gegeben. Insbesondere wurden die Ausführungen des Antragstellers als richtig angesehen, dass es sich nicht um eine „alltägliche, sich ständig wiederholende Routinesache“ handeln würde. Dies aber hatte das Landgericht in seiner Entscheidung für den niedrigeren Streitwert angenommen. 

Auch dass der Antragsteller nichts zu den Unternehmensverhältnissen vorgetragen hat, obwohl das Landgericht dies aufgegeben hatte, war für das OLG nicht zu beanstanden. Zwar ist dieser Umstand bei einer Streitwertfestsetzung regelmäßig zu berücksichtigen und der Antragsteller hat innerhalb der Frist keinen Vortrag darüber gehalten, wie das Landgericht festgestellt hat. Dennoch ist bei einem Wettbewerbsverfahren, das wie im vorliegenden Fall als durchschnittlich angesehen wird, auch von durchschnittlichen Verhältnissen der Parteien auszugehen. Deshalb ist es im Hinblick auf diesen Bemessungsfaktor auch nicht gerechtfertigt, eine Abweichung vorzunehmen, sei es nach unten oder nach oben.

Zu beachten war auch, dass im vorliegenden Fall der Unterlassungsanspruch auf eine Vorschrift gestützt wurde, mit der die Gesundheit der Verbraucher geschützt werden soll. Aber genau in solchen Fällen ist von einem erheblichen Interesse des Klägers an der Unterlassung der wettbewerbswidrigen Handlung auszugehen. 

In der Gesamtschau aller Umstände sah es das OLG als nicht überhöht an, den Streitwert auf 10.000 € festzusetzen, wie es der Antragsteller gefordert hatte.

OLG Celle, Urteil vom 23.04.2014, Az. 13 W 32/13


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