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Hinweispflicht bei Abgabebeschränkung


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Das Landgericht (LG) in Lübeck hat am 11.12.12 unter dem Aktenzeichen 11 O 65/12 beschlossen, dass ein Händler verpflichtet ist, in unmissverständlicher Weise auf Abgabebeschränkungen der von ihm beworbenen Ware hinzuweisen. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Bei Sonderangeboten mit Abgabebeschränkungen reicht es nicht, wenn der Händler in seiner Werbung angibt, nur in haushaltsüblichen Mengen zu verkaufen. Denn ein solcher Hinweis, so das Gericht, ist irreführend.
Im verhandelten Fall hatte ein großer Elektronikmarkt zu seinen Sonderöffnungszeiten diverse besonders preiswerte Artikel mit dem Slogen "So muss Technik" angepriesen. Unter anderem bot die Handelskette externe Festplatten für je 89.- € das Stück zum Verkauf an und wies zugleich darauf hin, dass der Verkauf nur in haushaltsüblichen Mengen erfolgen solle. Den Kunden, die mehr als eine dieser Festplatten kaufen wollten, wurde an der Kasse erklärt, sie können nur eine davon erwerben. Zur Begründung verwies man den Kunden auf die "haushaltsübliche" Menge.
Hiergegen wandte sich die Wettbewerbszentrale, welche die Verhaltensweise des Händlers als irreführend einstufte. Denn der Kunde würde auch unter Beachtung des Hinweises, dass die Abgabe nur in begrenzten Mengen erfolgt, nicht damit rechnen, nur einen der beworbenen Artikel kaufen zu können. Denn es sei durchaus üblich, dass in einem Haushalt mehrere Computer existieren und auch mehrere Festplatten benötigt werden. Deshalb ist eine Stückzahl von über einem Stück haushaltsüblich, wohingegen es nicht haushaltsüblich wäre, dass nur eine Festplatte benötigt würde. Auch würden sich Festplatten als Geschenk eignen.

Dieser Ansicht schloss sich auch das LG Lübeck an und verbot dem Händler die Bewerbung von Artikeln, die nur in beschränkter Menge verkauft werden sollen, ohne bereits in der Werbung unmissverständlich deutlich darauf hinzuweisen.

Ähnlich urteilte bereits auch das LG Hamburg in einem Versäumnisurteil vom 29.09.11, AZ: 327 O 272/11, F 5 0330/11, im Hinblick auf einen Fall, in dem iTunes-Karten mit Rabatt in beschränkter Stückzahl angeboten wurden ohne auf die Beschränkung deutlich hinzuweisen.

Fazit: Der Hinweis der "haushaltsüblichen Menge" in einer Werbung bedeutet nicht automatisch die Begrenzung auf eine genau festgelegte kleine Stückzahl. Welche Anzahl "haushaltsüblich" ist, bleibt der Beurteilung des Einzelfalles überlassen und hängt auch davon ab, um welche Art Produkt es sich handelt. Soll eine Abgabebeschränkung auf eine Stückzahl erfolgen, müssen Händler dies unmissverständlich deklarieren.

Welchen praktischen Nutzen der Beschluss für den Verbraucher haben könnte, bleibt indes unklar. Schließlich kann der Verbraucher nicht per einstweiliger Verfügung den Kauf mehrerer Festplatten erwirken.

LG Lübeck, Beschluss vom 11.12.12, Aktenzeichen 11 O 65/12.


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