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Hinweispflicht auf nicht bestehendes Widerrufsrecht bei Zeitschriftenabonnement

BGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. I ZR 17/10


Hinweispflicht auf nicht bestehendes Widerrufsrecht bei Zeitschriftenabonnement

Der BGH hat entschieden, dass Werbeanzeigen mit Bestellformular für den Abschluss eines Zeitschriften-Abonnements gemäß § 312 BGB und Art. 246 § 1 EGBGB mit einer Widerrufsbelehrung zu versehen sind.

Für Zeitschriften-Abonnements besteht kein Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB, da Zeitschriften und Zeitungen laut § 312 BGB nicht zu den „Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs“ gehören. Fehlt dieser Hinweis, liegt ein Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3 und 4 UWG vor, der dazu geeignet ist, die Interessen der Verbraucher maßgeblich zu beeinträchtigen. Diese Vorschrift soll einen erhöhten Verbraucherschutz gewährleisten. Die Vorschriften hinsichtlich des Rechts über Fernabsatzverträge finden jedoch Anwendung. Fehlt die Widerrufsbelehrung, schließen Verbraucher eventuell ein Abonnement in dem Vertrauen auf das gesetzlich garantierte Widerrufsrecht ab.

Die Beklagte betreibt ein Versandhaus, mit dem sie unter anderem auch „Haushaltsgegenstände des täglichen Gebrauchs“ ausliefert. Sie schaltete eine Werbeanzeige in einer Zeitung, mit der für den Abschluss eines Zeitschriften-Abonnements warb. Beigefügt war ein Bestellformular. Ein Hinweis, dass im Falle eines Abonnements kein Widerrufsrecht besteht, fehlte. Die Klägerin ist eine Verbraucherschutzzentrale, die gerichtlich gegen das Versandhaus vorging, nachdem sich die Geschäftsführer geweigert hatten, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Das Verfahren ging durch mehrere Instanzen bis vor den BGH. Zunächst war zu klären, ob auch Zeitschriften und Zeitungen zu den „Haushaltsgegenständen des täglichen Gebrauchs“ zählen oder nicht, da sich die Vorschriften des Fernabsatzrechtes nicht abschließend über diese Sachlage äußern. An dieser Stelle ist die Rede von Getränken, Lebensmitteln und sonstigen Haushaltsgegenständen. Der BGH ist der Meinung, dass auch Zeitungen und Zeitschriften grundsätzlich unter diese Produktgruppe fallen können, da nicht nur regelmäßig gelieferte Haushaltsgegenstände die festgelegten Anforderungen erfüllen. Auch die gelegentliche Lieferung von Zeitschriften ist dazu geeignet, die Anforderungen der Vorschriften des Fernabsatzrechtes zu erfüllen.

So stehe das 14-tägige Erscheinen einer Zeitschrift der Klassifizierung als „Haushaltsgegenstand des täglichen Gebrauchs“ nicht im Wege. Maßgeblich sei die Benutzung und nicht die Häufigkeit des Erwerbs. In dieser Hinsicht besteht die Problematik, dass im Fall von Zeitschriften-Abonnements kein Widerrufsrecht besteht. Allerdings sind die Vorschriften von § 312 BGB nicht abschließend formuliert, denn sie besagen lediglich, dass die Anwendbarkeit nur dann besteht, wenn die Lieferung durch ein Unternehmen im Rahmen wiederholter Belieferung erfolgt. Der BGH lässt offen, ob es sich zwingend um eine Lieferung des ausführenden Unternehmens handeln muss, oder ob auch beauftragte Subunternehmen wie die Deutsche Post darunter fallen. In diesem Fall wäre jedoch der komplette Versandhandel von den Vorschriften des Fernabsatzrechtes ausgenommen, da nicht nur Haushaltsgegenstände, sondern auch viele weitere Gegenstände des täglichen Lebens durch Versanddienste ausgeliefert werden. Diese Konstellation würde den Vorschriften mit dem Ziel eins erhöhten Verbraucherschutzes zuwiderlaufen.

Die Beklagte argumentierte ferner mit den Vorschriften hinsichtlich der Bagatellgrenze von 200 Euro. Ein Zeitschriften-Abonnement befinde sich weit unter dieser festgelegten Grenze, daher seien die Vorschriften zum Fernabsatzrecht nicht anwendbar. Die Richter weisen jedoch darauf hin, dass sich weder im deutschen Fernabsatzrecht noch in der europäischen Fernabsatzrichtlinie (FARC) eine Bagatellgrenze wiederfindet. Das Europarecht bestimmt gemäß Art. 246 § 1 EGBGB, dass Unternehmen Verbraucher über das Nichtbestehen beziehungsweise Bestehen eines Widerrufsrechts informieren müssen. Die Beklagte vertrat die Meinung, dass diese Vorschriften die Ermächtigungsgrundlage überschreiten, da die Mitgliedsstaaten lediglich die Umsetzung dieser Vorschriften in nationales Recht hätten vornehmen müssen. Eine Erweiterung der Informationspflichten sei jedoch nicht vorgesehen. Die Richter widersprachen dieser Meinung. Die nationalen Gesetzgeber hätten sich zwar durchaus an die Vorgaben der FARL zu halten, seien jedoch an der Einführung weitergehender Informationspflichten nicht gehindert, wenn diese zu einem erhöhten Verbraucherschutz führten. Da die Verpflichtung zur Belehrung über das Widerrufsrecht in Art. 246 EGBGB geregelt ist, entbehrte der Einwand der Beklagten jeder Grundlage. Die Reichweite der Rechtsordnung ist damit abschließend geregelt.

Im Ergebnis steht fest, die Beklagte ist ihren Informationspflichten nicht nachgekommen. Zeitschriften-Abonnements sind zwar vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, die Vorschriften über Fernabsatzverträge gemäß § 312 BGB finden jedoch Anwendung. Die Beklagte muss ihre Werbeanzeigen für den Abschluss eins Zeitschriften-Abonnements mit einer Belehrung zum nicht bestehenden Widerrufsrecht versehen.

BGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. I ZR 17/10


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