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Hinweis auf Vertretungsberechtigung durch Rechtsanwalt ist wettbewerbswidrig


Die Frage, ob ein Rechtsanwalt mit Angaben wie „Vertretungsberechtigt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ auf Briefköpfen werben darf, ist mitunter umstritten.

Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen Hinweises bestehen vor allem deshalb, weil durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft zum 01.06.2007 die Lokalisation in Zivilsachen aufgehoben worden ist. Entgegen der zuvor geltenden Rechtslage ist seit dem 01.06.2007 jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt vom ersten Tag der Zulassung an bundesweit vor jedem Amts-, Landes- und Oberlandesgericht postulationsfähig, also vertretungsberechtigt.

Weist ein Rechtsanwalt gleichwohl im Rahmen seines Briefkopfes oder seiner Internetseite darauf hin, dass er vor allen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten vertretungsberechtigt sei, so kann hierin eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten gesehen werden, weil diese Vertretungsberechtigung ja letztlich für jede Rechtsanwältin und für jeden Rechtsanwalt gilt.

Die Frage, ob in diesem Hinweis zur Vertretungsberechtigung / Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwaltes vor allen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten eine standesrechtlich unzulässige sowie irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbeaussage zu erblicken ist, ist in der Vergangenheit zudem unterschiedlich beantwortet worden. Soweit ersichtlich, hat die Mehrheit der mit dieser Frage betrauten Gerichte jedoch entschieden, dass diese Form der Werbung rechtswidrig ist.

Allerdings gibt es hierzu auch entgegenstehende Auffassungen: So teilte beispielsweise die Rechtsanwaltskammer Köln noch im Mai 2012 (in: KammerForum 2/2012, S. 57) mit, dass die Bezeichnung „Vertretungsberechtigt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ nach Ansicht der RAK Köln zulässig sei.

Nunmehr kam jedoch das Landgericht Köln, Kammer für Handelssachen, mit seinem Urteil vom 06.12.2012, Az. 81 O 124/12, im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu einem anderen Ergebnis und verurteilte die dort werbende Rechtsanwältin antragsgemäß zur Unterlassung der Werbeaussage „Vertretungsberechtigt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ auf ihrem Briefkopf.

Einen Auszug aus den Entscheidungsgründen haben wir nachfolgend veröffentlicht.


Landgericht Köln, Urteil vom 06.12.2012, Aktenzeichen 81 O 124/12


(...)

1. Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Rechtsanwaltskanzleibriefbögen mit den Worten „Vertretungsberechtigt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten" zu werben, so wie mit Schreiben der Beklagten vom 10.10.2012 geschehen und nachstehend wiedergegeben:

(...)

II.
Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 5, 8 UWG sowie §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG, 43b BRAO, 6 BORA.

(...)

2.
Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Die Parteien sind im Bereich der Rechtsanwaltsdienstleistung Mitbewerber. Da jedenfalls die Beklagte bundesweit auftritt, treffen die Parteien auch auf dem örtlich gemeinsamen Markt zusammen.

3.
a)
Die Verwendung des Briefkopfes stellt sowohl eine geschäftliche Handlung als auch Werbung dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.06.2012 - 6 U 4/12). Die Beklagte beschreibt in dem Briefkopf ihre Befugnis, vor Gericht aufzutreten. In dieser Angabe liegt zugleich eine Werbung, was die Beklagte indirekt einräumt, wenn sie von einer Information für Interessenten ausgeht.

b)
Es handelt sich um eine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, die sowohl irreführend gemäß § 5 UWG ist als auch gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß §§ 43b BRAO, 6 BORA verstößt.

Mag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft zum 01.06.2007 ein Bedürfnis bestanden haben, über die Vertretungsberechtigung zu informieren (so wohl OLG Düsseldorf NJW 2003, 595 für die frühere Rechtslage).

Nach über 5 Jahren besteht dieser Anlass für eine Information nicht mehr. Auch wenn der Beklagten darin zu folgen sein mag, dass nicht jeder Rechtsuchende weiß, dass Rechtsanwälte in dem von der Beklagten angegebenen Umfang vertretungsberechtigt sind, ist der Anlass, diejenigen, die die alte Gesetzesregelung kannten aufzuklären, entfallen.

Die Kammer folgt der Argumentation des Anwaltsgerichtshofs Hamm (Urteil
vom 01.04.2011 - 2 AGH 50/11):

Des weiteren stellt der Briefbogenzusatz des Klägers eine Selbstverständlichkeit in einer Weise heraus, die bei dem rechtsuchenden Publikum irrige Vorstellungen zu erwecken geeignet ist. Der Kläger macht sich dabei den Umstand zunutze, dass mindestens die ganz überwiegende Mehrheit der Rechtsanwälte derartige Selbstverständlichkeiten gerade nicht in ihre Briefbögen aufnimmt, sich insbesondere auch im räumlichen Zusammenhang mit der Nennung des Namens vielmehr auf den Zusatz reiner Berufsbezeichnungen, besonderer fachlicher Qualifikationen und Tätigkeitsfelder beschränkt. An die Stelle derartiger - zulässiger - Angaben stellt der Kläger seinen optisch hervorgehobenen und an werbewirksamer Stelle platzierten Hinweis darauf, Rechtsanwalt "bei dem Landgericht und bei dem Oberlandesgericht“ zu sein. Er erweckt damit beim rechtsuchenden Publikum den - falschen und damit irreführenden - Eindruck, hierbei handele es sich um seine spezifische Besonderheit und seinen fachlichen Vorzug, seine besondere Qualifikation. Es ist anerkannt, dass die Werbung mit Selbstverständlichkeiten in der vorstehend beschriebenen Art und Weise irreführenden Charakter aufweisen kann...

Diese vom BGH (Beschluss vom 30.01.2012 - AnwZ (Brfg) 27/11) bestätigten Entscheidungsgründe, die auch im Rahmen von § 6 BORA gelten, sind hier anzuwenden.

Durch die Angabe „Vertretungsberechtigt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten" wird der irreführende Eindruck erweckt, die Beklagte verfüge über eine besonders umfassende Vertretungsberechtigung. Tatsächlich handelt es sich um die allen Rechtsanwälten zustehende Vertretungsbefugnis.

Die Platzierung im Briefkopf widerlegt die Darstellung der Beklagten, ihr sei es um eine bloße Sachinformation gegangen. Der Zusatz befindet sich unter der hervorgehobenen Namensangabe und unmittelbar unter der Angabe der Tätigkeitsgebiete. An dieser hervorgehobenen Stelle tritt der werbliche Charakter zugunsten einer möglichen Sachinformation in den Vordergrund, so auch AnwGH Hamm (a.a.O.).

c)
Der Werbung kommt wettbewerbliche Relevanz zu. Sofern ein Rechtsuchender mit einem überörtlich angelegten Fall befasst ist, wird er es als Vorteil ansehen, einen umfassend vertretungsberechtigten Rechtsanwalt zu beauftragen.

Liegt wettbewerbliche Relevanz vor, ist regelmäßig auch die Spürbarkeitsschwelle überschritten (OLG Köln a.a.O.).


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